Seiteninhalt
Ortsrecht
Satzung der Stiftung Generalarmenfonds in Münster
57.02
vom 8.3.1999 (Amtsblatt der Stadt Münster 1999 S. 31)
Der Rat hat in seiner Sitzung am 16.12.1998 folgende Neufassung der Satzung für die Stiftung Generalarmenfonds beschlossen:
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Generalarmenfonds".
(2) Sie ist eine unselbständige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 3 Stiftungsgesetz NW.
(3) Sitz der Stiftung ist Münster.
§ 2 Gemeinnütziger Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens und die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Schaffung und Förderung von Hilfsangeboten und Diensten für Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind, die Gewährung sozialer Hilfen in Einzelfällen, Hilfen zur Vermeidung sozialer Notlagen über den Rahmen der gesetzlichen Sozialhilfe hinaus und die Bereitstellung von entsprechenden Einrichtungen verwirklicht.
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen beläuft sich nach dem Stand vom 01.01.1998 auf 1.571.605,00 DM / rd. 803.548,88 €.
(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(3) Das Grundstockvermögen kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 10 % des am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhandenen gewesenen Grundstockvermögens in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist und dieser auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In den folgenden Jahren sind aus den Erträgen Mittel in gleicher Höhe in angemessenem Verhältnis zum eigentlichen Stiftungszweck in das Grundstockvermögen zurückzuführen.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes dies zulassen.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6 Organ der Stiftung
(1) Organ der Stiftung ist die Stadt Münster. Sie ist Vorstand im Sinne des § 86 i.V.m. § 26 BGB. Gemäß § 40 Abs. 2 GO NW wird der Vorstand durch den Rat der Stadt und dieser, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, durch die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister vertreten.
(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes NW, der Gemeindeordnung NW und dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
- die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
- die Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen,
- die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers,
- die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(4) Der Rat der Stadt kann für die Tätigkeit des Vorstandes eine Geschäftsordnung beschließen.
§ 7 Satzungsänderung
(1) Der Rat der Stadt kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
(2) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
§ 8 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Rat der Stadt die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
(2) Zu dem Beschluss ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
(3) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
§ 9 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Stiftungszweckes oder diesem so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat. Der Stiftungszweck muss weiterhin gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung bleiben.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Beschlussfassung des Rates in Kraft.