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Ortsrecht
Satzung für den "Beirat für Stadtgestaltung" der Stadt Münster
61.01
vom 2.1.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 1)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 9.4.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 36)
und der 2. Änderungssatzung vom 13.11.2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009 S. 201)
und der 3. Änderungssatzung vom 22.09.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 139)
und der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 250)
Der Rat hat in seiner Sitzung am 11.12.1996 die nachfolgende Satzung beschlossen:
Präambel
Der Wiederaufbau der Stadt Münster war und ist eine beispielhafte und vielbeachtete Leistung. Dabei wurde erkannt, dass das Zusammenwirken von Architekten, Bauwilligen, Rat und Verwaltung gerade an sensiblen Stellen zu ausgewogenen und auch in der Bürgerschaft anerkannten Leistungen führt. Der Rat möchte dieses Zusammenwirken weiterentwickeln und ist sich gleichzeitig bewusst, dass Entscheidungen der zuständigen Ratsgremien gerade zu Bauvorhaben an sensiblen Stellen um so nachvollziehbarer werden, je mehr Sachkunde in die Entscheidungsvorbereitung einbezogen wird. Der Rat beruft daher einen "Beirat für Stadtgestaltung”, der bei der Entscheidungsvorbereitung in Fragen der Stadtgestaltung und des Stadtbildes beratend tätig wird.
§ 1 Zweck
Der Beirat soll die Fachverwaltung in Fragen der Stadtgestaltung und des Stadtbildes unterstützen, ergänzen und ihr gegebenenfalls eine andere fachliche Sicht gegenüberstellen. Er stößt bei schwierigen Entscheidungen eine kritische Diskussion an und verbreitert mit seinen Empfehlungen die Basis für die Beratung der zuständigen Gremien.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Beirat für Stadtgestaltung berät die Angelegenheiten vor, deren Behandlung im für Stadtplanung zuständigen Ausschuss des Rates vorgesehen ist und bei denen stadtgestalterische, baukünstlerische und denkmalpflegerische Fragen mit besonderem Einfluss für die Erhaltung und weitere Gestaltung des Stadtbildes bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind.
(2) Auf Wunsch der Bezirksvertretungen oder der Verwaltung berät der Beirat eine Angelegenheit, wenn stadtgestalterische, baukünstlerische und denkmalpflegerische Fragen mit besonderem Einfluss für die Erhaltung und weitere Gestaltung des Stadtbildes bei der Beratung zu berücksichtigen sind.
(3) Die Beratung hat Empfehlungscharakter. Sie umfasst:
1. die Aufstellung oder Änderung von Gestaltungs- und Erhaltungssatzungen,
2. die Aufstellung oder Änderung von stadtgestalterisch bedeutsamen Bebauungsplänen innerhalb des zweiten Tangentenrings sowie in den Stadtteilzentren.
3. Ansonsten erfolgt die Beratung vorhabenbezogen bei
- herausgehobenen Baumaßnahmen der öffentlichen Hand im Bereich des Hoch-, Tief- und Straßenbaus sowie der Anlage von Grünflächen,
- baulichen Veränderungen an historisch oder baukünstlerisch wertvollen Gebäuden oder Ensembles sowie Neubauten in deren Nähe,
- Baumaßnahmen besonders großen Umfanges,
- Bauvorhaben mit stadtbildprägendem Charakter privater Bauwilliger.
§ 3 Mitglieder
(1) Dem Beirat gehören 7 anerkannte Fachleute aus den Gebieten Städtebau, Architektur und Landschaftsplanung an. Sie werden auf gemeinsamen Vorschlag der in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände vom Rat gewählt.
(2) Mindestens drei Mitglieder müssen ihren Geschäftssitz außerhalb des Stadtgebietes Münster haben.
(3) Die Mitglieder können sich nicht vertreten lassen.
(4) Ohne Unterbrechung ist eine Mitgliedschaft im Beirat nur über einen Zeitraum von 5 Jahren möglich. Die direkte Wiederwahl nach Ablauf der Wahlzeit des Beirates ist keine Unterbrechung im Sinne dieser Vorschrift.
(5) Die Wahlzeit des Beirates entspricht der Wahlperiode des Rates. Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Beirates weiter aus. Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, wählt der Rat auf gemeinsamen Vorschlag der in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände eine/n Nachfolger/in.
(6) An den Sitzungen des Beirates kann je Fraktion und Gruppe des Rates ein Mitglied des für Stadtplanung zuständigen Ausschusses des Rates oder des Rates mit beratender Stimme teilnehmen.
(7) An den Sitzungen des Beirates können neben der geschäftsführenden Dienststelle je nach Beratungsbedarf weitere Ämter des Baudezernates sowie anderer Dezernate teilnehmen.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, ihre Tätigkeit uneigennützig und gewissenhaft zu führen. Sie erfüllen ihre Aufgaben fachbezogen, unabhängig und nicht als Standes- und Interessenvertreter.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, über die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen und als vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten und Unterlagen Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht zu Verschwiegenheit besteht auch fort, nachdem die Mitgliedschaft im Beirat beendet ist.
(3) Ein Mitglied darf nicht an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten mitwirken, die ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Dies gilt auch, wenn das Mitglied in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist oder wenn es gegen Entgelt für jemanden beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht, wenn das Mitglied an der Erledigung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufsstandes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(4) Ist ein Mitglied aus Gründen des Absatzes 3 von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, so hat es dies vor Beginn der Behandlung des entsprechenden Tagesordnungspunktes dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden unter Angabe der Gründe mitzuteilen und anschließend den Sitzungsraum zu verlassen.
(5) In Zweifelsfällen entscheidet der Beirat über die Befangenheit. Das betroffene Mitglied wirkt hieran nicht mit.
§ 5 Aufwandsentschädigung
Die Beiratsmitglieder erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Beirates für Stadtgestaltung eine Aufwandsentschädigung, die der Rat der Stadt Münster festsetzt, zuzüglich einer Wegstreckenentschädigung nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften.
§ 6 Einberufung des Beirates
(1) Der/die Vorsitzende des Beirates beruft im Benehmen mit dem/der für Stadtplanung und Bau zuständigen Beigeordneten und dem/der Leiter/Leiterin der geschäftsführenden Dienststelle nach Bedarf (ca. achtmal jährlich) den Beirat ein.
(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung der Tagesordnung an alle Mitglieder des Beirates sowie an die je Fraktion und Gruppe des Rates benannten Mitglieder des für Stadtplanung zuständigen Ausschusses im Rat oder des Rates möglichst 7 Tage vor dem Sitzungstermin.
(3) Nach einer Neuwahl des Beirates beruft der/die bisherige Vorsitzende im Benehmen mit dem/der für Stadtplanung und Bau zuständigen Beigeordneten und dem/der Leiter/Leiterin der geschäftsführenden Dienststelle den Beirat innerhalb von 6 Wochen nach seiner Wahl ein.
§ 7 Vorsitz
(1) Die Beiratsmitglieder wählen in der 1. Sitzung nach der Neuwahl des Beirates für die Dauer der Wahlzeit aus ihrer Mitte unter Leitung des ältesten Mitgliedes des Beirates den/die Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in.
(2) Endet die Mitgliedschaft des/der Vorsitzenden oder dessen/der Stellvertreter(s)/in vor Ablauf der Amtsdauer oder liegt er/sie ihr Amt nieder, so erfolgt eine Neuwahl für den Rest der Amtsdauer.
(3) Eine vorzeitige Abberufung des/der Vorsitzenden oder des/der Stellvertreter(s)/in findet nur dadurch statt, dass mit den Stimmen der Mehrheit der Beiratsmitglieder ein(e) neue(r) Vorsitzende(r) oder Stellvertreter/in gewählt wird.
(4) Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Beirates.
§ 8 Tagesordnung
(1) Der/die Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem/der für Stadtplanung und Bau zuständigen Beigeordneten und dem/der Leiter/Leiterin der geschäftsführenden Dienststelle die Tagesordnung fest.
(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Beirates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden.
(3) Die Beratungen des Beirates sollen nicht zu Verzögerungen in bauaufsichtlichen Verfahren führen. Daher soll nur in Ausnahmefällen ein Projekt mehrmals behandelt werden. Der Beirat für Stadtgestaltung entscheidet zum Abschluss der Beratung des jeweiligen Bauvorhabens, ob eine erneute Vorstellung erforderlich ist.
§ 9 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich.
(2) Bauvorhaben im Vorfeld bauaufsichtlicher Verfahren (Bauvoranfrage bzw. Bauantrag liegt noch nicht vor) werden im Allgemeinen im nichtöffentlichen Sitzungsteil vorgestellt.
Bauvorhaben im Rahmen bauaufsichtlicher Verfahren (Bauvoranfrage bzw. Bauantrag liegt vor) können im nichtöffentlichen Sitzungsteil vorgestellt werden, wenn die Präsentation des Bauvorhabens im öffentlichen Sitzungsteil dem berechtigten Interesse der Stadt Münster, des jeweiligen Bauherrn/der jeweiligen Bauherrin oder des Entwurfsverfasser/der Entwurfsverfasserin zuwiderlaufen würde.
(3) Der/die Entwurfsverfasser/in und der Bauherr/die Bauherrin haben Gelegenheit zur Vorstellung und Erläuterung seines/ihres Bauvorhabens. Dies kann nach den Vorgaben in den Absätzen 1 und 2 im öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Sitzungsteil erfolgen. Die Diskussion mit den Entwurfsverfassern und Bauherren sowie die Beratung mit der anschließenden Empfehlung des Beirates erfolgen grundsätzlich im nichtöffentlichen Sitzungsteil.
§ 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Empfehlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit ist keine Empfehlung zustande gekommen.
§ 11 Sitzungsniederschrift
(1) Über die Sitzungen des Beirates ist von dem/der Schriftführer/in eine Niederschrift zu fertigen. Der/die Schriftführer/in wird von der geschäftsführenden Dienststelle bestimmt.
(2) Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist allen Mitgliedern, den benannten Vertretern der Ratsfraktionen und –gruppen, dem das Vorhaben bearbeitende Fachamt sowie dem/der Vorsitzenden des für Stadtplanung zuständigen Ausschusses des Rates zu- zusenden.
(4) Die Empfehlungen des Beirates sind den jeweiligen Entwurfsverfassern/Bauherrn zuzuleiten. Sofern das jeweilige Vorhaben auch im für Stadtplanung zuständigen Ausschuss des Rates behandelt wird, erhält dieser zur entsprechenden Sitzung ebenfalls eine Ausfertigung der Empfehlung.
§ 12 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Beirates wird innerhalb des für Stadtplanung und Bau zuständigen Dezernats - Bauordnungsamt - wahrgenommen.
(2) Über die Haushaltsmittel verfügt die geschäftsführende Dienststelle im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Beirates.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.