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Ortsrecht
Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen und die Erweiterung der Anzeigepflicht für Werbeanlagen in der Wohnsiedlung "Grüner Grund"
61.02
vom 7.2.1979 (Amtsblatt der Stadt Münster 1979 S. 27)
in der Fassung des Artikels 3 der Satzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro vom 21.9.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 121)
Der Rat der Stadt Münster hat am 29.11.1978 aufgrund des § 39 h Bundesbaugesetz (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256) und des § 103 (2) Ziff. 2 der Landesbauordnung (Bau0 NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.7.1976 (GV. NW S. 264 / SGV. NW S. 232) in Verbindung mit §§ 4 und 28 (1) der Gemeindeordnung für das Land NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.6.1978 (GV. NW 1978 S. 268 / SGV. NW 2023) die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Bereich der Wohnsiedlung ”Grüner Grund”. Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Münster
- Flur 200
Flurstücke 1 - 9, 11 - 16, 19 - 27, nördliche Teile der Flurstücke 38 und 387, begrenzt durch die Südwand des Gebäudes Inselbogen 26 - 30 und die Verlängerung dieser Wand in die Ostgrenze des Flurstücks 40, 39 - 41, 43, 274 - 297, 302, 316 - 319, 340, 342, 343, nördlicher Teil des Flurstücks 400, begrenzt durch die Verlängerung der Südgrenze des Flurstücks 43 in die Ostgrenze des Flurstücks 277. - Flur 202
Flurstücke 1 - 4, 9, 315 - 317, 319 - 323, 326 - 336, 361, 363, 365. - Flur 203
Flurstücke 1 - 4, 6, 11, 25 - 29, südöstlicher Teil des Flurstücks 30, begrenzt durch die Verlängerung der Westgrenze des Flurstücks 29 in die Nordgrenze des Flurstücks 523, 33 - 36, 42 - 45, 49 - 55, 59 - 61, 63 - 69, 72 - 88, 90 - 100, 102 - 110, 117, 119, 124 - 127, 129 - 133, 155, 156, 161, 168, 177, 178, 180 - 219, 221 - 232, 235, 236, 241 - 272, 274 - 277, nördlicher Teil des Flurstücks 278, begrenzt durch die Verlängerung der Südgrenze des Flurstücks 315 der Flur 202 in die Ostgrenze des Flurstücks 262 der Flur 203, 279 - 294, 359 - 362, 364, 366 - 377, 379, 435 - 439, 463, 464, 478, südlicher Teil des Flurstücks 479, begrenzt durch die Verlängerung der Südgrenzen der Flurstücke 465 und 466 in die Westgrenze des Flurstücks 537, 491, 493 - 495, 497, 504 - 515, 525 - 533, 536, 537, 544, 546, 548 - 589, 617, nördlicher und südlicher Teil des Flurstücks 618, nördlicher Teil begrenzt durch eine Verbindungslinie von der Nordostecke des Flurstücks 524 zur Nordwestecke des Flurstücks 486, südlicher Teil begrenzt durch die Verlängerung der Südgrenzen der Flurstücke 465 und 466 in die Westgrenze des Flurstücks 537, 619 - 624, 626 - 629.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung kann die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen aus den in Absatz 2 genannten Gründen versagt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll,
- weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild prägt oder
- weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
§ 3 Erweiterung der Anzeigepflicht für Werbeanlagen
Im Geltungsbereich dieser Satzung muss die Anbringung auch solcher Werbeanlagen angezeigt werden, die nach § 82 (3) Bau0 NW anzeigefrei sind, weil sie die Größe von 0,50 m² nicht überschreiten.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Satzung ohne Genehmigung abbricht oder ändert (§ 156 (l) Ziff. 4 BBauG).
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werbeanlagen, die nach § 3 dieser Satzung anzeigepflichtig sind, ohne vorherige Anzeige oder in Abweichung davon anbringt (§ 101 (l) Ziff. 1 Bau0 NW).
(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu der in § 213 BauGB genannten Höhe geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu der in § 84 Abs. 3 Bau0 NRW genannten Höhe geahndet werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.