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Ortsrecht
Satzung der Stadt Münster über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Wohnsiedlung Osthuesheide“
61.08
vom 21.9.2005 (Amtsblatt der Stadt Münster 2005 S. 230)
Aufgrund des § 142 Abs. 3 i.V.m. den Absätzen 1 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.9.2004 (BGBl I S. 2414) und in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.7.1994 (GV NRW S. 666 ff), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 21.9.2005 folgende Sanierungssatzung beschlossen:
§ 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Wohnsiedlung Osthuesheide“
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt rd. 4,25 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Wohnsiedlung Osthuesheide“.
Das Sanierungsgebiet (rd. 42.500 m²) umfasst:
- die Wohnungseigentümergemeinschaft I (rd. 6.500 m²) Theodor-Heuss-Straße mit den Hausnummern 38 - 50 (gerade Nummern) einschließlich des zugehörigen Garagenhofes,
- die Wohnungseigentümergemeinschaft II (rd. 11.000 m²) Osthuesheide mit den Hausnummern 15 - 21 (ungerade Hausnummern) und 51 - 61 (gerade Hausnummern),
- die Wohnungseigentümergemeinschaft III (rd. 25.000 m²) Osthuesheide mit den Hausnummern 63 - 99 (ungerade Nummern) einschließlich des zugehörigen Garagenhofes.
Das Sanierungsgebiet besteht aus folgenden Grundstücken der Gemarkung Angelmodde:
- Flur 3, Flurstücke 414, 880, 882, 883, 884, 885, 886, 887, 888, 889, 892, 894, 895, 896, 1409, 1410, 1653 (teilweise), 1863, 1864, 1866 (teilweise)
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan abgegrenzten Fläche. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung und ist als Anlage dieser Bekanntmachung beigefügt.
Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.
§ 2 Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im „Vereinfachten Verfahren“ gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden keine Anwendung.
§ 3 Genehmigungspflichten
Gemäß § 142 Abs. 4 letzter Halbsatz BauGB wird die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB insgesamt ausgeschlossen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 Satz 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.