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Ortsrecht
Satzung über den teilweisen Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 428: Weißenburgstraße / Metzer Straße / Habichtshöhe
61.16
vom 25.10.1999 (Amtsblatt der Stadt Münster 1999 S. 220)
Der Rat der Stadt Münster hat am 9.6.1999 aufgrund des § 7 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW 2033), zuletzt geändert am 25. November 1997 (GV. NW S. 422) sowie des § 51 Abs. 5 Nr. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NW S. 218 / SGV. NW 232), zuletzt geändert am 24. Oktober 1998 (GV. NW S. 687) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt in dem als "Reines Wohngebiet" (WR) festgesetzten Teil des Bebauungsplanes Nr. 428 der Stadt Münster. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der Anlage zeichnerisch dargestellt.
§ 2 Art und Umfang des Verzichts
Im Geltungsbereich dieser Satzung wird auf die Herstellung von vier Fünfteln der Stellplätze oder Garagen verzichtet, die nach den Richtzahlen für Wohnungen gem. VV BauO NW vorzusehen sind.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.