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Ortsrecht
Allgemeine Vorschrift der Stadt Münster gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 zum Ausgleich von Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr
61.18
vom 01.04.2015 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 4)
Präambel
Die Stadt Münster hat mit dem Ziel, eine ÖPNV-Förderung für ihr Gebiet zu gewähren, eine allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erarbeitet. Die allgemeine Vorschrift gibt für die Verkehrsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Form von Höchsttarifen im Ausbildungsverkehr vor. Für die Anwendung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird den Verkehrsunternehmen im Gegenzug ein finanzieller Ausgleich nach den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift gewährt. Durch Anwendung der allgemeinen Vorschrift soll ein einheitlicher, transparenter und rechtssicherer Zugang zu den Ausgleichsleistungen für antragsberechtigte Verkehrsunternehmen im Gebiet der Stadt gewährleistet werden.
1. Rechtsgrundlagen und Zweck des finanziellen Ausgleichs
1.1 Rechtsgrundlagen sind Art. 3 Abs. 2 der am 03.12.2009 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO 1370), § 11a des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 07.03.1995 (GV. NW. 1995 S. 196) in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994 S. 666) jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung.
1.2 Zur nachhaltigen Absicherung des Schüler- und Ausbildungsverkehrs im ÖPNV soll durch diese allgemeine Vorschrift die zweckgerechte und gleichmäßige Verwendung der Pauschalmittel für den Ausbildungsverkehr abgesichert werden.
Auf Grundlage der im ÖPNVG NRW in seiner jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Pauschalierung der Ausgleichsmittel für den Ausbildungsverkehr erfolgt nach dieser allgemeinen Vorschrift ein Ausgleich der ungedeckten Kosten der Bus-Verkehrsunternehmen. Zweck dieser Vorschrift ist es, ein aus der Ermäßigung von Fahrausweisen im Ausbildungsverkehr resultierendes Defizit mindernd auszugleichen, welches den Bus-Verkehrsunternehmen durch die Anwendung rabattierter Tarife im Ausbildungsverkehr als gemeinwirtschaftliche Leistung entsteht.
Ausgleichsgrundlagen
2. Ausgleichsgegenstand
2.1 Die durch diese allgemeine Vorschrift zu beachtende gemeinwirtschaftliche Verpflichtung besteht in der Verpflichtung rabattierte Fahrausweise im Ausbildungsverkehr (Höchsttarife im Ausbildungsverkehr) anzubieten und einen funktionierenden, qualitativ gesicherten Ausbildungsverkehr zu gewährleisten und fortzuentwickeln. Geographischer Geltungsbereich der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung dieser allgemeinen Vorschrift ist das Gebiet der Stadt Münster.
2.2 Im Gegenzug zur Anwendung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in Form von Höchsttarifen im Ausbildungsverkehr erhalten die antragsberechtigten Verkehrsunternehmen unter den Voraussetzungen der Ziffer 3 einen finanziellen Ausgleich.
2.3 Die Stadt Münster als Aufgabenträger und als zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der Höhe der vom Land Nordrhein-Westfalen an die Stadt Münster geleiteten Mittel über die an die Verkehrsunternehmen weiterzuleitenden Beträge. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszahlung, insbesondere besteht kein Anspruch der Verkehrsunternehmen auf vollständige Kompensation der Kosten für den Schüler- und Ausbildungsverkehr.
2.4 Mindestens 87,5 vom Hundert der auf einen Aufgabenträger entfallenden Pauschale des Landes sind nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn-, O-Busverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nummer 2 PBefG entstehen, soweit diese nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Die Finanzmittel nach Satz 1 sind hierzu an alle Bus-Verkehrsunternehmen im jeweiligen Gebiet des Aufgabenträgers weiterzuleiten, die Verkehre nach Satz 1 betreiben.
2.5 Bis zu 12,5 vom Hundert der insgesamt vom Land dem Aufgabenträger zugeteilten Pauschale dürfen gemäß § 11a Abs. 3 ÖPNVG NRW zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Fortentwicklung von Tarif- und Verkehrsangeboten sowie Qualitätsverbesserungen im Ausbildungsverkehr dienen, oder für die mit der Abwicklung der Pauschale verbundenen Aufwendungen verwendet (Eigenbedarf) oder hierfür diskriminierungsfrei an öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden. Die Höhe der maximal als Ausgleichsleistung zur Verfügung gestellten Mittel aus der Pauschale für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn-, O-Busverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nummer 2 PBefG ergibt sich aus dem Beschluss des Aufgabenträgers betreffend die Änderung dieser allgemeinen Vorschrift ab dem 01.01.2015. Anpassungsbeschlüsse erfolgen bei Bedarf; sofern der Aufgabenträger von diesem Recht bis zum 31.10. des Ausgleichsjahres keinen Gebrauch macht, gelten die zuvor getroffenen Festsetzungen für das laufende Jahr weiter.
2.6 Erträge (des Ausbildungsverkehrs) für die Bemessung der Weiterleitung der Pauschale (ex ante) sind nach der Gesetzesbegründung zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG i.V.m. Anlage 2b zu den VV-ÖPNVG NRW
- alle Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf sämtlicher Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs aufgrund des festgelegten Höchsttarifs i.S.d. Ziffer 3.1,
- Erträge aus erhöhten Beförderungsentgelten im Ausbildungsverkehr,
- von den Verkehrsunternehmen vereinnahmte Eigenanteile für Schülertickets gemäß § 97 SchulG NRW.
- Maßgeblich im Sinne dieser allgemeinen Vorschrift sind nicht die kassentechnischen Einnahmen, sondern grundsätzlich die aufgrund der Einnahmenaufteilung der Verkehrsverbünde den Unternehmen zugeordneten und zustehenden Einnahmen.
2.7 Der Personenkreis der Auszubildenden wird in dieser allgemeinen Vorschrift entsprechend den Festlegungen des § 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV) definiert.
2.8 Der von der Stadt Münster insgesamt an die Verkehrsunternehmen weiterzuleitende Betrag ist der Höhe nach auf die Höhe der Zuwendungen des Landes abzüglich des verbleibenden Eigenbedarfs begrenzt.
3. Ausgleichsvoraussetzungen
3.1 Die Gewährung des Ausgleichs kann nur unter folgenden Voraussetzungen vorgenommen werden:
- das Unternehmen wendet den Tarif der Verkehrsgemeinschaft Münsterland (VGM) für den Ausbildungsverkehr und/oder einen entsprechenden Übergangstarif in die VGM bzw. einen Anerkennungstarif im Tarifraum des VGM in der jeweils geltenden Fassung an oder erkennt diesen als verpflichtend an,
- die Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs müssen den Tarif der entsprechenden allgemeinen Zeitfahrausweise um mindestens 20% unterschreiten. Für die Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs legt der Aufgabenträger bestimmte allgemeine Zeitfahrausweise des Jedermannverkehrs als Referenztarife fest. Dabei wird auch im Hinblick auf einen möglichen Zusatznutzen der verschiedenen Zeitfahrausweise eine Vergleichbarkeit gewahrt.
3.2 Die Rahmenvorgaben für das ÖPNV-Angebot ergeben sich aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan. Die Einhaltung der Vorgaben des jeweils gültigen Nahverkehrsplans ist Grundlage für die Gewährung des Ausgleichs nach dieser allgemeinen Vorschrift. Soweit diese Anforderungen nicht erfüllt werden, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Ausgleich teilweise oder vollständig versagt werden. Ein Ausgleich für bestimmte Standards erfolgt nach dieser allgemeinen Vorschrift nicht.
3.3 Ausgleichsleistungen werden nur bewilligt, wenn der Ausgleich im Einzelfall mindestens 1000,- € je Ausgleichsantrag beträgt.
3.4 Nachfolgend angeführte Unterlagen sind für eine Bewilligung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift beim zuständigen Aufgabenträger einzureichen:
- Antragsformular,
- Eigenerklärung über die Einhaltung der Voraussetzungen des Nahverkehrsplans im Sinne der Ziffer 3.2,
- Übersicht über die von dem Verkehrsunternehmen gehaltenen Linienverkehrsgenehmigungen oder die übertragenen Betriebsführerschaften,
- Nachweis der prognostizierten Einnahmenaufteilung innerhalb der VGM als voraussichtliche Erträge aus dem Ausbildungsverkehr gemäß Ziffer 2.6 im Gebiet des Aufgabenträgers für das Ausgleichsjahr,
- Nachweis der im Vorjahr tatsächlich erbrachten Betriebsleistung entsprechend Ziffern 4.2 und 4.3 und die prognostizierte Leistung im Ausgleichsjahr,
- Eigenerklärung, dass bis zum 01.03. des dem Ausgleichsjahre folgenden zweiten Jahres die endgültige Einnahmenaufteilung nachgewiesen wird
- Eigenerklärung, dass bis zum 01.05. des dem Ausgleichsjahre folgenden zweiten Jahres eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt wird, die die Übereinstimmung mit den beihilferechtlichen Voraussetzungen der VO 1370 bescheinigt und eine Überkompensation gegebenenfalls ausweist.
3.5 Die für die Ausgleichszahlungen einzusetzenden Landesmittel werden den antragsberechtigten Verkehrsunternehmen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift und auf Grundlage der Vorgaben des ÖPNVG NRW weitergeleitet.
4. Art, Umfang und Bemessung der prognostizierten Vorauszahlung (ex ante)
4.1 Maßstab für die Verteilung der ex-ante-Pauschale im Ausgleichsjahr sind gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW die im jeweiligen Ausgleichsjahr erwirtschafteten Erträge im Ausbildungsverkehr im Gebiet des Aufgabenträgers. Hierzu wird die Einnahmeaufteilung unter Berücksichtigung von etwaigen die Verkehrsunternehmen betreffenden Leistungsänderungen prognostiziert, wobei bei der Prognose auf den Erträgen des Vorjahres oder hilfsweise den letzten vollständig quantifizierbaren Einnahmen aufgesetzt wird. Der Anteil des Unternehmens an den insgesamt nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW zu verteilenden Mitteln des Aufgabenträgers bemisst sich anhand des prozentualen Anteils an den Gesamterträgen im Ausbildungsverkehr, die im Zuständigkeitsgebiet des Aufgabenträgers erzielt werden. Dieser Prozentsatz ist mit dem Anteil der Ausbildungsverkehrs-Pauschale, die der Aufgabenträger nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW weiterleitet, zu multiplizieren und bildet den vorläufigen ex-ante-Wert. Eine Anpassung erfolgt gegebenenfalls nach Ziffer 7.2 und 7.5. Erkennbare Leistungsänderungen sind zu berücksichtigen, sofern diese objektiv nachvollziehbar dargelegt werden können.
4.2 Die Zuordnung der Erträge der Unternehmen, die im Gebiet mehrerer Aufgabenträger tätig sind, zum jeweiligen Aufgabenträger erfolgt nach dem auf ihn entfallenden Anteil an den vom Unternehmen im jeweiligen Jahr insgesamt landesweit erbrachten Wagenkilometern (tatsächlich erbrachte fahrplanmäßige Betriebsleistung) im Straßenbahn- und O-Busverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG, soweit diese nicht den Bedarfsverkehren zuzuordnen sind. Dieser Anteil vom Hundert ist mit den gesamten Erträgen im Ausbildungsverkehr des Verkehrsunternehmens zu multiplizieren. Das Ergebnis bildet die Erträge des Verkehrsunternehmens, die in dem Gebiet des Aufgabenträgers erzielt worden sind. Bis zum endgültigen Nachweis der tatsächlichen Betriebsleistungen werden für die ex-ante-Ausgleichszahlung der Anteil an den insgesamt landesweit erbrachten Wagenkilometer des Vorjahres zu Grunde gelegt und unter Berücksichtigung von erkennbaren Leistungsveränderungen für das Ausgleichsjahr prognostiziert.
4.3 Bei Gemeinschaftslinien erfolgt die Meldung der Betriebsleistungen durch das betriebsführende Verkehrsunternehmen.
Vermeidung einer Überkompensation
5. Überkompensationskontrolle (ex post)
5.1 Die von dem Aufgabenträger an das Verkehrsunternehmen gewährten Mittel werden auf Basis der Vorgaben der VO 1370 endgültig abgerechnet (ex-post-Abrechnung auf Grundlage der konkreten Kosten und Erträge).
5.2 Sämtliche erzielte Einnahmen (Fahrkartenerlöse, Werbeeinahmen, erhöhte Beförderungsentgelte etc.) stehen den Verkehrsunternehmen zu. Die dem Verkehrsunternehmen von dem Aufgabenträger auf Grundlage der Vorauskalkulation gewährten Mittel stehen dem Verkehrsunternehmen nur bis zur nachgewiesenen Höhe zu, die für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Verteilung der anteiligen Pauschale an das Verkehrsunternehmen darf nicht zu einer Überkompensation im Sinne der Ziffer 2 des Anhangs der VO 1370 bei dem Verkehrsunternehmen führen.
5.3 Für die jährliche ex-post-Abrechnung sind die beihilferechtlichen Voraussetzungen der VO 1370 – insbesondere des Anhangs – durch das Verkehrsunternehmen einzuhalten. Für Ausgleichsleistungen gemäß Nr. 2 des Anhangs VO 1370 gilt, dass diese den Betrag nicht überschreiten dürfen, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes entspricht. Der finanzielle Nettoeffekt ergibt sich aus folgender Berechnung: Kosten, die in Verbindung mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung aus Ziffer 2.1 entstehen, abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Rahmen der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betrieben wird sowie abzüglich Einnahmen aus Tarifentgelten und aller anderen Einnahmen, die in Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erzielt werden, zuzüglich eines angemessenen Gewinns. Hat die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung Auswirkungen auf etwaige andere Beförderungstätigkeiten eines Verkehrsunternehmens, die nicht dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unterliegen, sind diese (positiven oder negativen) finanziellen Auswirkungen zu berücksichtigen, soweit sie quantifizierbar sind. Die Verkehrsunternehmen sind weiter verpflichtet, über die Einhaltung der Regeln des Anhangs zur VO 1370 eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Bestandteil der Bescheinigung ist auch die Angabe des Betrages durch den Wirtschaftsprüfer, ab dem eine Überkompensation vorliegen würde.
5.4 Als Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf gemäß Art. 4 Abs. 2 VO 1370 werden die Regelungen des Einnahmeaufteilungsvertrages im Sinne der VGM festgelegt. Mit dem Verwendungsnachweis sind die Erträge mittels Vorlage der Zuscheidungen der betreffenden Verkehrsverbünde oder -gemeinschaften nachzuweisen.
5.5 Berücksichtigungsfähig sind lediglich die Ist-Kosten des Unternehmens, die für die Erbringung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistung notwendig sind, für die die rabattierten Tarife im Ausbildungsverkehr Gültigkeit besitzen. Dies richtet sich nach den jeweils geltenden Tarifbestimmungen für den VGM-Tarif. Berücksichtigt werden die veröffentlichten fahrplanmäßig erbrachten Betriebsleistungen nach § 42 und § 43 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), die im Gebiet des Aufgabenträgers erbracht werden. Regelmäßige Einsatzfahrten, Verstärkungsfahrten und Zusatzangebote im Geltungsbereich der Regelung des §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG werden berücksichtigt, wenn sie auch dem Ausbildungsverkehr gemäß Ziffer 1.2 dienen. Nicht berücksichtigungsfähig sind die Kosten des Verkehrsunternehmens, die für Nahverkehrsleistungen entstehen, für die die rabattierten Fahrscheine keine Gültigkeit besitzen. Als Einnahmen sind Erlöse aus Tarifentgelten oder alle anderen Erlöse zu berücksichtigen, die im Rahmen der zeitlichen und räumlichen Geltung der rabattierten Tarife in Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß Ziffer 2.1 und im Bereich der in den drei vorhergehenden Sätzen beschriebenen Verkehrsleistungen erzielt werden. Maßgeblich ist die Einnahmeaufteilung zwischen den Partnerunternehmen der VGM. Werden Verkehrsleistungen in den Gebieten mehrerer Aufgabenträger erfüllt, erfolgt eine Kosten- und Einnahmenzuordnung bezüglich dieser Kosten und Einnahmen zum jeweiligen Aufgabenträger. Die Zuordnung erfolgt anhand der Wagen-Kilometer (tatsächlich erbrachte fahrplanmäßige Betriebsleistung), die im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers gefahren werden. Diese werden ins Verhältnis zu den Wagen-Kilometern gesetzt, die im Rahmen der betreffenden grenzüberschreitenden Leistung außerhalb des Anwendungsbereichs dieser allgemeinen Vorschrift erbracht werden.
5.6 Zur Erfüllung der europarechtlichen Transparenzvorgaben ist von dem Unternehmen eine Trennungsrechnung auf der Grundlage des internen Rechnungswesens vorzuhalten. Dabei soll die Trennungsrechnung den gleichen Zeitraum wie die Jahresabschlüsse umfassen. Für alle Unternehmen gelten die Standards zur Kontentrennung gemäß Ziffer 5 des Anhangs zur VO 1370. Die Unternehmen, die einen Ausgleich für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erhalten, weisen in ihrer Rechnungslegung getrennt aus, welche Kosten ihnen durch die Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß Ziffer 2.1 entstanden sind, welche zusätzlichen Erträge, die nicht schon in den Parametern berücksichtigt wurden, sie aufgrund der Erfüllung dieser Verpflichtung erzielt haben und welche Ausgleichszahlungen erfolgt sind. In der Trennungsrechnung werden sie als Ertrag vereinnahmt. Mittelbare und unmittelbare wirtschaftliche Vorteile sind vom Ausgleichsempfänger in der Trennungsrechnung zu berücksichtigen. Kostenpositionen (insbesondere Fixkosten), die auch durch andere Tätigkeiten eines Verkehrsunternehmen verursacht werden bzw. ihnen zu Gute kommen (bspw. Overhead-Kosten), sind nur anteilig den berücksichtigungsfähigen Kosten zuzuordnen und entsprechend geschlüsselt in der Trenungsrechnung aufzuführen. Die Zuordnung dieser Kosten zu den berücksichtigungsfähigen Kosten hat durch das Verkehrsunternehmen sachgerecht, nach einem unternehmenseinheitlichen Verfahren und objektiv nachvollziehbar zu erfolgen. Die Schlüsselungsmethode ist anzugeben und deren Grundlagen sind zu belegen. Die Trennungsrechnung ist nach dem Grundsatz der Stetigkeit zu führen. Bei grenzüberschreitenden Verkehrsleistungen ist im Hinblick auf die Verteilung von durch die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Kosten und Einnahmen auf ein Aufgabenträgergebiet Ziffer 5.5 zu beachten.
5.7 Als angemessener Gewinn im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370 wird im Rahmen der Überkompensationsprüfung eine Umsatzrendite in Höhe von 6% festgesetzt. Umsatz in diesem Sinne sind die Erträge, die ein Verkehrsunternehmen im Sinne der Ziffer 5.5 erzielt. Bei wesentlich veränderten Rahmenbedingungen, insbesondere bei Änderungen des Zinsniveaus oder der Marktgegebenheiten im ÖPNV-Sektor kann eine Anpassung des angemessenen Gewinns erfolgen.
5.8 Ziffer 7 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370 verlangt ein Anreizsystem zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung des Betreibers eines öffentlichen Dienstes, das objektiv nachprüfbar ist, und das zur Aufrechterhaltung einer ausreichend hohen Qualität anhält. Kann ein Verkehrsunternehmen die Kosten des Vorjahres im Ausgleichsjahr senken oder die Erträge erhöhen, ist eine Steigerung des angemessenen Gewinns möglich. Das Verkehrsunternehmen darf im Fall der Unterschreitung des Defizits aus dem Vorjahr 50% des Differenzbetrages zwischen dem Vorjahresdefizit und dem aktuellen Defizit behalten. Zur Berechnung der Unterschreitung des Vorjahresdefizits, sind die Kosten und Erträge auf folgende Weise zu ermitteln: Es werden die nach Ziffer 5.5 und 5.6 berücksichtigungsfähigen Kosten pro Wagenkilometer errechnet und mit den entsprechenden Kosten pro Wagenkilometer des Vorjahres verglichen. Die prozentuale Verbesserung der Kosten wird mit den entsprechend berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten des Vorjahres multipliziert und bildet die Verbesserung der Kosten. Ebenso wird bei den zu berücksichtigenden Erträgen ein entsprechender Vergleich der Erträge pro Wagenkilometer vorgenommen. Die prozentuale Verbesserung der Erträge wird mit den Gesamterträgen des Vorjahres multipliziert und bildet die Verbesserung der Erträge. Eine Verbesserung der Erträge wird mit einer Verbesserung der Kosten summiert. Eine Verschlechterung in einem der beiden Bereiche wird von einer Verbesserung im anderen Bereich abgezogen. Ein auf diese Weise errechneter positiver Betrag verbleibt zu 50% als zusätzlicher angemessener Gewinn beim Verkehrsunternehmen. Ein angemessener Gewinn von insgesamt (inklusive dem angemessenen Gewinn aus Ziffer 5.7) mehr als 9% Umsatzrendite darf nicht gewährt werden (Kappungsgrenze).
5.9 Ergibt sich bei der ex-post-Kontrolle ein höherer ausgleichsfähiger Betrag als der, der über die Vorauszahlung dem Verkehrsunternehmen gewährt wurde, so besteht kein Anspruch des Verkehrsunternehmens auf Ausgleich des Differenzbetrages. Ziffer 7.2 bleibt unberührt.
5.10 Soweit das Verkehrsunternehmen Zuwendungen aus einem anderen Rechtsgrund erhält (etwa einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag), müssen diese Ausgleichsmittel ebenso wie die Ausgleichszahlungen nach dieser allgemeinen Vorschrift und sonstige Ausgleichsleistungen in die Überkompensationskontrolle im Sinne der VO 1370 nach Maßgabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags als Erlösposten eingerechnet werden. Maßstab der Überkompensationskontrolle sind in diesem Fall allein die Vorgaben des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, sofern dieser den Regelungen des Art. 4, 6 i.V.m. dem Anhang der VO 1370 entspricht und dessen Regelungsinhalt, ein Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Form von Höchsttarifen oder der betrieblichen Erbringung einer Verkehrsleistung ist. Es erfolgt dann keine gesonderte Überkompensationskontrolle nach dieser allgemeinen Vorschrift. Die Parametrisierung der Ausgleichsberechnung nach dieser allgemeinen Vorschrift (Ziffer 4) bleibt bestehen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag ist von dem Verkehrsunternehmen mit der Antragstellung vorzulegen.
5.11 Hat ein Verkehrsunternehmen aufgrund der Überkompensationskontrolle Ausgleichsleistungen zurück zu bezahlen, werden diese Mittel auf die anderen durch diese allgemeine Vorschrift begünstigten Verkehrsunternehmen verteilt. Die Verteilung erfolgt nach dem Verfahren gemäß Ziffer 7, wobei ein Verkehrsunternehmen lediglich einen Betrag in der Höhe erhalten darf, der wiederum zu keiner Überkompensation im Sinne der Ziffer 5 führt.
Antragsverfahren
6. Anmeldung, Antragsverfahren und Antragsprüfung
6.1 Private und öffentliche Verkehrsunternehmen werden bei der Bewilligung der Ausgleichsleistungen gleich behandelt.
6.2 Eine Ausgleichszahlung wird nur auf Antrag auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährt. Die Ausgleichsanträge sind rechtsverbindlich zu unterschreiben. Darüber hinausgehende Nachweispflichten des Antragstellers sind entsprechend dieser allgemeinen Vorschrift, dem Bewilligungsbescheid, den Angaben im Antrag und dem Verwendungsnachweis einzuhalten. Die Aufgabenträger bestätigen schriftlich den Eingang von Anträgen.
6.3 Antragsberechtigt sind öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die als Konzessionsinhaber oder als Betriebsführer im Ausgleichsjahr im Gebiet der Aufgabenträger gemäß § 1 ÖPNVG NRW öffentlichen Personenverkehr im Sinne des § 42 PBefG und/oder § 43 Nr. 2 PBefG betreiben oder betreiben werden. Ist die Betriebsführerschaft übertragen worden, ist nur das Verkehrsunternehmen antragsberechtigt, das die Betriebsführerschaft inne hat.
6.4 Der Antrag ist vom Verkehrsunternehmen jeweils bis zum 31.03. des Ausgleichsjahres bei dem Aufgabenträger einzureichen. Änderungen, die für das Antragsjahr maßgeblich sind, sind dem Aufgabenträger umgehend mitzuteilen.
6.5 Über die vorgelegten Anträge wird nur entschieden, wenn die eingereichten Antragsunterlagen vollständig vorliegen und die Ausgleichsvoraussetzungen nach Ziffern 3.1 bis 3.4 erfüllt sind.
6.6 Ist das antragstellende Verkehrsunternehmen mit mindestens einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag betraut worden, der die Form eines Bruttovertrages (d.h. das Verkehrsunternehmen trägt keinerlei Einnahmenrisiko und erhält von seinem Auftraggeber grundsätzlich ein festes Entgelt) hat, so ist es in Bezug auf alle Leistungen, die einem Bruttovertrag unterliegen, wie ein selbständiges Verkehrsunternehmen zu behandeln. Führt das Verkehrsunternehmen neben diesen Leistungen noch andere Bruttoverträge oder einem Bruttovertrag nicht unterliegende Leistungen aus, die mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aus dieser allgemeinen Vorschrift belastet sind, ist somit für die sonstigen Leistungen insgesamt und/oder jeden weiteren Bruttovertrag ein weiterer Antrag nach dieser allgemeinen Vorschrift zu stellen. Die Anträge werden – insbesondere im Hinblick auf die Zuordnung von Kosten und Einnahmen im Rahmen der ex-ante und ex-post-Berechnung des Ausgleichs – so behandelt, als würden sie von unterschiedlichen Verkehrsunternehmen gestellt. Das Verkehrsunternehmen erhält in diesem Fall, sofern die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach dieser allgemeinen Vorschrift jeweils gegeben sind, für jeden Antrag einen nach dieser allgemeinen Vorschrift zulässigen Ausgleich.
7. Auszahlung, Kontrollrechte und Rückzahlungsverpflichtungen
7.1 Die Bewilligung der beantragten Ausgleichsleistung erfolgt durch einen Bewilligungsbescheid, der die Grundlage für die Auszahlung der nach Ziffer 4 ermittelten (vorläufigen) Zahlungen darstellt (vorläufige Bewilligung der ex-ante-Ausgleichsmittel). Die Ausgleichmittel werden zu 100% für das jeweilige Ausgleichsjahr ausgezahlt, wobei 70% der verfügbaren Mittel zum 31.05.; 30% zum 31.10. des jeweiligen Ausgleichsjahres ausbezahlt werden.
7.2 Die Bewilligung der vorläufigen ex-ante-Zahlung wird angepasst, wenn das Verkehrsunternehmen die tatsächlichen Erträge im Ausbildungsverkehr im Ausgleichsjahr nachgewiesen hat. Eine weitere Auszahlung erfolgt nur, soweit tatsächlich Mittel zur Verfügung stehen.
7.3 In dem dem Ausgleichsjahr folgenden zweiten Jahr (Nachweisjahr) hat der Empfänger einen Verwendungsnachweis über die ex-ante gewährten Ausgleichsleistungen (Nachweis über die ex-ante-Ausgleichsmittel), einen Nachweis über die tatsächlich erzielten Erträge des Ausbildungsverkehrs im Ausgleichsjahr und einen Nachweis über die Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der VO 1370 im Rahmen der Überkompensationskontrolle (Nachweis über den ex-post-Ausgleich) zu erbringen.
7.4 Der Verwendungsnachweis (Nachweis über die ex-ante-Ausgleichsmittel) erfolgt auf der Basis der verbindlichen Einnahmenaufteilung innerhalb der VGM und ist dem Aufgabenträger, ebenso wie der Nachweis über die tatsächlich erzielten Erträge des Ausbildungsverkehrs, bis spätestens zum 01.03. des Nachweisjahres vorzulegen. Sollte die Frist nicht eingehalten werden, weil die Einnahmenaufteilung innerhalb der VGM noch nicht abgeschlossen ist, verlängert sich die Frist bis zum Abschluss des Einnahmenaufteilungsverfahrens.
7.5 Auf der Basis der geprüften Verwendungsnachweise der Unternehmen erfolgt die endgültige Bewilligung der ex-ante-Ausgleichsmittel. Dieses Verfahren ist zum 01.04. des Nachweisjahres vorgesehen.
7.6 Der Nachweis über die beihilferechtlichen Vorgaben, ob und ggf. ab welchem Betrag die Ausgleichsleistungen bei der Berechnung des Nettoeffektes zu einer Überkompensation im Sinne von Art. 4, 6 sowie des Anhangs der VO 1370 führen und die Voraussetzungen des Anhangs der VO 1370 eingehalten worden sind (Nachweis über den ex-post-Ausgleich), ist durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers bis zum 01.05. des Nachweisjahres gegenüber dem Aufgabenträger zu führen. Im Fall der Fristverlängerung gem. Ziffer 7.4 verlängert sich die Frist auf zwei Monate nach Abschluss des Einnahmeaufteilungsverfahrens. Dem Aufgabenträger werden insbesondere die tatsächlich erzielten Erträge und verursachten Kosten, durch einen Wirtschaftsprüfer testiert, mitgeteilt und Aussagen zum angemessenen Gewinn und zur Anwendung der Anreizregelung nach Ziffer 5.8 getroffen.
7.7 Im Falle einer Überkompensation werden die Ausgleichsleistungen in einem endgültigen Bewilligungsbescheid (Ziffer 7.10) neu festgesetzt. Die zu viel gezahlten ex-ante-Ausgleichszahlungen sind zu erstatten und die Erstattungsleistung ist zu verzinsen (§ 49a VwVfG NRW).
7.8 Die zurückfließenden Beträge werden wiederum eingesetzt für eine Berechnung von Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen, bei denen keine Überkompensation vorliegt oder bei denen eine Überkompensation aufgrund der Angaben des Wirtschaftsprüfers auch weiterhin ausgeschlossen werden kann. Ein rückwirkender Anspruch der Verkehrsunternehmen besteht nicht, da die Inanspruchnahme für die Bewilligung von Ausgleichszahlungen jeweils nur auf die tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt ist.
7.9 Haben mehrere Aufgabenträger Mittel über § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW an ein Unternehmen weitergeleitet und führt die Summe der Ausgleichszahlungen bei dem betreffenden Unternehmen zu einer Überkompensation, so verständigen sich die Aufgabenträger auf ein Verfahren der Rückerstattung. Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dürfen vom Aufgabenträger nur innerhalb der Frist des § 11a Abs. 5 ÖPNVG NRW für die Zwecke nach Ziffer 2.4 dieser allgemeinen Vorschrift und nach Maßgabe von Ziffer 5.11 weitergeleitet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht verausgabte Mittel werden dem Land zurückerstattet.
7.10 Der Aufgabenträger stellt durch einen Bewilligungsbescheid die endgültige Ausgleichshöhe, die sich aufgrund der ex-post-Abrechnung ergibt, fest (endgültige Bewilligung der Ausgleichsmittel). Der Aufgabenträger strebt den Erlass der endgültigen Bewilligung und die Schlussabrechnung bis zum 30.06. des Nachweisjahres an. Erfolgt die Erbringung der in den Ziffern 7.3, 7.4 und 7.6 geforderten Nachweise verspätet, kann ein Teil oder der volle ex-ante gewährte Ausgleichsbetrag zurückgefordert werden, sofern der Aufgabenträger nach Verstreichen einer Vorlagefrist dem Verkehrsunternehmen gegenüber eine letzte Frist zur Vorlage der fehlenden Nachweise gesetzt hat und diese ebenfalls verstrichen ist, ohne das die geforderten Nachweise vorgelegt worden sind. Nach Schlussabrechnung sind eintretende Veränderungen (etwa im Hinblick auf Änderungen von Zuscheidungsverträgen in Verkehrsverbünden) unbeachtlich (Präklusion). Über die Verwendung der Schlusszahlung ist der abschließende Verwendungsnachweis zu erbringen.
7.11 Der Erstattungsanspruch besteht in Höhe des Überzahlungsbetrages. Dieser ist mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Für die Verzinsung ist auf den Zeitpunkt der Auszahlung der ex-ante-Mittel abzustellen. Der Aufgabenträger kann die Zahlungsansprüche aus Erstattung und Verzinsung aus dem einen Jahr mit den Zahlungen von Ausgleichsmitteln im darauffolgenden Jahr verrechnen.
7.12 Der Aufgabenträger ist berechtigt Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Ausgleichszahlung durch Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer kann als Überprüfung durch die zuständige Behörde angesehen werden. Eine vom Wirtschaftsprüfer erstellte Trennungsrechnung ist auf Anforderung des Aufgabenträgers bereitzustellen. Der Aufgabenträger hat das Recht, bei Vorliegen berechtigter Zweifel, die einem Testat des Wirtschaftsprüfers zugrunde liegenden Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen von den Verkehrsunternehmen anzufordern und einzusehen.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Die im Rahmen des Zuwendungsverfahrens gemachten Angaben sind im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch subventionserheblich. Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe der Abwicklung des Vorhabens ändern, sind dem Aufgabenträger unverzüglich mitzuteilen.
8.2 Sollte das ÖPNVG NRW abweichende Regelungen zu dieser allgemeinen Vorschrift treffen, die nicht dispositiv sind, gehen diese den Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift vor.
8.3 Die Verwendung der Pauschalen nach § 11a ÖPNVG NRW unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Leiten die Empfänger die Pauschalen an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen die Verwendung der Mittel prüfen.
8.4 Die Ausgleichsleistungen dienen dem Zweck der Beförderung im Schüler- und Auszubildendenverkehr und unterliegen daher nach der geltenden Besteuerungspraxis nicht der Umsatzsteuer. Für den Fall einer zukünftigen Besteuerung dieser Ausgleichsleistungen erhöhen sich die Ausgleichsleistungen nicht automatisch.
8.5 Die Daten des Verkehrsunternehmens werden in den Grenzen der Berichtspflicht des Aufgabenträgers gemäß Art. 7 Abs. 1 VO 1370 veröffentlicht.
8.6 Diese allgemeine Vorschrift tritt rückwirkend mit Wirkung zum 01.01.2015 in Kraft.