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Ortsrecht
Satzung der Stadt Münster über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Kinderhaus / Brüningheide
61.06
vom 6.12.1989 (Amtsblatt der Stadt Münster 1989 S. 249)
Der Rat der Stadt Münster hat am 13.9.1989 aufgrund des § 142 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 4 und 28 Gemeindeordnung NW die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1
Diese Satzung gilt für den Bereich des Wohngebietes Kinderhaus/Brüningheide. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist aus dem anliegenden Plan ersichtlich. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Zur Behebung städtebaulicher Missstände in dem Wohngebiet Kinderhaus/Brüningheide sind städtebauliche Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Das vorbenannte Gebiet wird als förmliches Sanierungsgebiet festgelegt.
§ 3
Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Vorschriften des Dritten Abschnittes des BauGB (§§ 152 bis 156 BauGB) werden nicht angewendet. Die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB insgesamt wird ausgeschlossen.
§ 4
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.