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Ortsrecht
Satzung der Stadt Münster über die Zuständigkeit des Planungsausschusses für Aufgaben des Denkmalschutzes
61.10
vom 9.12.1980 (Amtsblatt der Stadt Münster 1980 S. 301)
Aufgrund des § 23 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11.3.1980 - Denkmalschutzgesetz - DSchG (GV. NW S. 226 / SGV. NW 224) in Verbindung mit §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1979 (GV. NW S. 594 / SGV. NW 2023) hat der Rat der Stadt Münster am 8.10.1980 die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Planungsausschuss der Stadt Münster nimmt die Aufgaben des Denkmalschutzgesetzes für den Bereich der Stadt Münster wahr. Zu den Beratungen wird der Stadtheimatpfleger hinzugezogen. Der Planungsausschuss kann im Einzelfall die Teilnahme anderer sachverständiger Bürger beschließen.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.