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Ortsrecht
Satzung der Stadt Münster zum Schutz des Orts- und Straßenbildes und zur Erhaltung baulicher Anlagen im Dorfkern von Angelmodde
63.03
vom 29.9.1994 (Amtsblatt der Stadt Münster 1994 S. 155)
Der Rat der Stadt Münster hat am 15.9.1994 aufgrund des § 172 Baugesetzbuch (BauGB), des § 81 Landesbauordnung NW (Bau0 NW) und der §§ 4 und 28 Gemeindeordnung NW folgende Satzung einschließlich Begründung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen. Die Satzung bezieht sich auf den alten Dorfkern von Angelmodde, die Häuser,Straßenzüge und Plätze, die sich um die Kirche St. Agatha gruppieren. Die formulierten besonderen Gestaltungsanforderungen gelten für alle Gebäude, Neu- und Altbauten sowie für Grundstücke und andere Anlagen und Einrichtungen, unabhängig von einer bestehenden Genehmigungspflicht.
Begründung:
Der Dorfkern von Angelmodde basiert im wesentlichen auf der Planung aus dem Anfang des 19. Jahrhunderts, dessen ursprüngliche Grund- und Aufrissplanung noch heute zu erkennen ist. Eine Brandkatastrophe im Jahre 1831 hatte die weitgehende Zerstörung der alten Dorfbebauung zur Folge. Durch eine Neuparzellierung der Grundstücke und eine Vereinheitlichung in Bezug auf Ausrichtung und Größe der Gebäude erhielt der Dorfkern von Angelmodde um die alte Pfarrkirche St. Agatha das heutige charakteristische Erscheinungsbild. Dieses wird geprägt durch die Maßstäblichkeit in der Platz- und Gebäudegestaltung, die Gemeinsamkeiten in den konstruktiven und dekorativen Detailen und die Verwendung ortstypischer Materialien. Der Veränderungsdruck, dem Angelmodde als Vorort von Münster ausgesetzt ist, gefährdet die unverwechselbare Eigenart der Kirchplatzbebauung. Die bisher erfolgten Veränderungen betreffen bauliche Detailausbildungen. Das charakteristische Dorfbild ist noch erhalten. Diese Satzung, auf der Grundlage des derzeit gültigen Bau- und Planungsrechtes, enthält deshalb einige besondere Anforderungen, die an bauliche Anlagen, an Grundstücke sowie an Anlagen und Einrichtungen zu stellen sind, die nicht unter den Begriff der baulichen Anlagen fallen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird auf die generelle Pflicht zur Beachtung dieser Anforderungen hingewiesen. Unberührt bleiben die weitgehenden Anforderungen, die sich durch das Denkmalschutzgesetz ergeben.
(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist dem beigefügten Übersichtsplan Nr. 10 zu entnehmen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung. Soweit bestehende Straßen die Satzung begrenzen, gilt die Straßenmitte als Grenze. Baudenkmäler und erhaltenswerte Bauten sind nachrichtlich dargestellt.
Begründung:
Die Fläche, die durch die Auflagen dieser Satzung betroffen ist, umfasst den alten Kirchplatz von Angelmodde mit der sie umgebenden Bebauung. In den Geltungsbereich der Satzung wurden die an den Ausfallstraßen zu den Nachbarorten erhaltenen älteren Anwesen sowie die Nebengebäude und die teilweise noch unbebauten Grundstücksflächen einbezogen.
(Grafik s. Anlage)
Übersichtsplan Nr. 10 M. 1: 5000
Geltungsbereich der Satzung zum Schutz des Orts- und Straßenbildes und zur Erhaltung baulicher Anlagen im Dorfkern von Angelmodde
§ 2 Erhaltung baulicher Anlagen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf der Abbruch und die Änderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 BauGB. Das gilt auch für bauliche Anlagen, die gem. § 62 LBau0 NW keiner Baugenehmigung bedürfen. Die Genehmigung darf versagt wer-den, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Landschafts-, Orts- oder Straßenbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Hierzu gehören:
- Denkmäler: s. § 3
- Erhaltenswerte Bauten:
- Kirchplatz 5, 6, 7, 9, 10,
- Angelmodder Weg 97, 99.
Begründung:
Vorrangiges Ziel städtebaulicher Planung in den ländlichen Bezirken der Stadt Münster ist die Bestandsicherung und der Schutz der wenigen erhaltenen dörflichen Kleinode. Die Bebauung am Kirchplatz von Angelmodde stellt in ihrer Platz- und Gebäudeausbildung noch heute ein typisches Dorfbild des beginnenden 19. Jahrhunderts dar. In der Gesamtheit der Bebauung als auch in den konstruktiven und gestalterischen Details spiegeln sich die Proportionen und die Maßstäblichkeit früherer Zeiten wieder. In zunehmendem Maße bedrängt der enorme Veränderungsdruck das überlieferte Erscheinungsbild des alten Dorfkerns. Selbst kleinste bauliche Maßnahmen wirken sich unter Umständen negativ auf das historisch gewachsene Gesamtgefüge aus.
(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung nach § 172 BauGB. Auch bauliche Anlagen, die gem. § 62 LBau0 NW keiner Baugenehmigung bedürfen, müssen genehmigt werden. Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Begründung:
Soll der überlieferte räumliche und gestalterische Zusammenhang der Dorfbebauung von Angelmodde nicht verloren gehen, so müssen die ihn prägenden Elemente umfassend geschützt werden. Neuplanungen müssen sorgfältig auf den historischen Rahmen abgestimmt werden.
Der Genehmigungsvorbehalt nach § 172 BauGB erlaubt es, alle Vorhaben auf diese Bedingungen hin zu überprüfen.
§ 3 Umgebungsschutz Denkmäler
Nach § 9 DSchG müssen Bauvorhaben in der Umgebung der nachstehend aufgeführten Denkmäler so gestaltet sein, dass Erscheinungsbild und Wirkung der Denkmäler nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist besonderer Wert auf die Wahl des Materials, die handwerkliche Ausführung und die Farbe und Form zu legen, damit die Eigenarten der Bauten und des Straßen- und Platzraumes oder der Eindruck, den diese hervorrufen, durch die Bauausführung nicht beeinträchtigt werden.
Baudenkmäler:
- Angelstraße 2,
- Angelmodder Weg 94,
- Kirchplatz, Pfarrkirche St. Agatha,
- Kirchplatz 2.
Begründung:
Einige Gebäude am Kirchplatz sind aufgrund ihrer geschichtlichen und architektonischen Bedeutung in die Denkmalliste der Stadt nach § 3 DSchG eingetragen. Noch heute zeigen sie die ursprünglichen Maße, Proportionen, Gliederungen und Materialien und prägen somit maßgeblich das architektonische und räumliche Erscheinungsbild des Dorfes. Um die Gestalt- und Lebensqualität des Dorfes zu bewahren und zu sichern, ist der Erhalt dieser Bauwerke als Zeugnisse der ursprünglichen Bebauung entscheidend. Nach § 9 DSchGmuss in der engeren Umgebung von Baudenkmälern besondere Rücksicht auf deren Eigenarten genommen werden. In der Regel ist die erforderliche Rücksichtnahme um so höher anzusetzen, je näher das Baudenkmal sich befindet; sie kann aber auch schon bei einer Sichtbeziehung gegeben sein. Die Baudenkmäler sind in der Satzung aufgelistet. Da die Denkmalliste kein abgeschlossenes Verzeichnis darstellt, sind die Baudenkmäler nur nachrichtlich übernommen. Maßgeblich für den Umgebungsschutz ist der jeweilige Stand der Liste.
§ 4 Gebäudestellung
Bauliche Anlagen müssen im Geltungsbereich dieser Satzung so gestaltet sein, dass ein Zusammenhang zum historischen Gebäudebestand entsteht. Aus der Gebäudestellung und -höhe, der Dachneigung und der Verwendung ortstypischer Materialien und Farben resultiert das charakteristische, historisch gewachsene Gestaltungsbild von Angelmodde, so dass Veränderungen sich in dieses Gebilde einfügen müssen.
Begründung:
Ziel dieser Satzung ist die Bewahrung der geschichtlichen Kontinuität und Identität von Angelmodde. Das im Kern mit der Pfarrkirche St. Agatha als räumliches und kulturelles Zentrum noch fast unverändert erhaltene Dorfbild ist durch die Maßstäblichkeit in der Größeund Stellung der Gebäude sowie den Gemeinsamkeiten in den baukonstruktiven und dekorativen Detailen geprägt. Zeitgemäße neue Architektur muss sich in dieses gewachsene Gefüge einpassen, ohne dass historisierende Nachahmungen gebaut werden. Entscheidend ist, dass die Charakteristika des Dorfbildes erhalten bleiben bzw. durch Hinzufügen nicht verdeckt und verunklart werden.
§ 5 Dächer
(1) Die vorgeschriebene Dachform ist das Satteldach mit einer Dachneigung von 45 Grad (± 3 Grad). Begründete Ausnahmen können zugelassen werden.
Begründung:
Die Gebäude auf den Anfang des 19. Jahrhunderts neu parzellierten Grundstücken am Kirchplatz sind durch ihre Homogenität in der Ausrichtung, der Höhe und in den Ansichten geprägt. In einer Flucht stehend, traufenständig und mit gleicher Dachneigung umstellen sie das Zentrum des Dorfes, die Kirche. Die Kirchplatzbebauung ist eine gestalterische Einheit, die ihren Bezug zu den erhaltenen, älteren Anwesen an den Ausfallstraßen durch die historisch überlieferte Gebäudeform unter der Verwendung einheimischer Baumaterialien herstellt. Die Dachlandschaft mit der traditionellen Dachform und -neigung ist somit ein ortsbildprägendes Merkmal, das durch die in der Satzung enthaltene Regelung festgeschrieben wurde.
(2) Für die Dacheindeckung sind nur rote Tondachziegel zulässig. Engobiertes oder glasiertes Ziegelmaterial, Blech, Kunststoffplatten und Schiefer sind unzulässig.
Begründung:
Der rote, auch in Angelmodde überwiegend vorhandene Tonziegel ist das herkömmliche Material zur Dacheindeckung in münsterländischen Dörfern. Ziel der Vorschrift ist es, dass im Gültigkeitsbereich der Satzung bei Neueindeckungen auf den traditionellen Dachziegel mit seinem lebendigen Farbenspiel zurückgegriffen wird. Deshalb wird das Tonmaterial zwingend vorgeschrieben.
(3) Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind unzulässig. Ausnahmsweise können Dachausstiegsfenster nach DIN 18160 mit einer max. Größe von 6 Dachziegeln zugelassen werden.
Begründung:
Um mehr Wohnfläche zu erhalten, werden heute verstärkt Dachgeschosse ausgebaut. Die notwendige Belichtung erfolgt oft durch überdimensionierte Dachaufbauten und -einbauten. Als weitere Möglichkeit werden Dachflächenfenster verwendet. Diese wirken wie schwarze Löcher. Dachflächenfenster und unproportionierte Dachaufbauten verunstalten und stören das überlieferte Bild der ruhigen Dachlandschaft. Daher verbietet die Satzung Dacheinschnitte und liegende Dachfenster.
(4) Dachaufbauten sind als Einzelgauben nur in Ausnahmefällen mit einer Breite von nicht mehr als 0,90 m und einer Höhe von max. 1,20 m zulässig. Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen in dem nicht vom öffentlichen Raum einsehbaren Bereich zugelassen werden. Geschwungene Ausformungen (z.B. Reet, Schiefer, Biberschwänze) sind ausgeschlossen. Die Summe der Gauben darf ein Drittel der Trauflänge nicht überschreiten. Die Traufe darf durch die Dachaufbauten nicht unterbrochen werden. Die Dachgauben müssen einen Mindestabstand von 0,40 m zu den traufseitigen Wänden und 1,20 m zu den Giebelwänden erhalten.
Begründung:
Dachgauben werden im Ausnahmefall erlaubt, um den Dachausbau und die dazu notwendige Belichtung zu ermöglichen. Die detaillierten Vorschriften und Einschränkungen sind notwendig, damit die zusätzlichen Dachgauben die architektonische und gestalterische Geschlossenheit der Dachlandschaft nicht übermäßig stören und entstellen
§ 6 Fassaden
(1) Wandflächen sind in Sichtmauerwerk unter Verwendung roter Ziegel in Normalformat oder in glattem, hellem Putz auszuführen. Strukturierte Putzflächen (wie z.B. Nester-, Nockel-, Würmer-, Wellen-, Waben- und Fächerputz) sind unzulässig. Fugen müssen in ungefärbtem Mörtel ausgeführt werden.
Begründung:
Schlichte, unstrukturierte Wandflächen in Ziegelstein oder Putz, teilweise mit sichtbarer Fachwerkkonstruktion, charakterisieren die gewachsene historische Kirchplatzbebauung von Angelmodde. Neue Materialien müssen in den gestalterischen Zusammenhang des Vorhandenen eingeordnet werden, so dass einige Baustoffe grundsätzlich ausgeschlossen wurden. Wichtig ist die handwerkliche, ortstypische Detailausbildung bei der Materialverarbeitung. Eine geringe Fugenbreite in einer unauffälligen, natürlichen Farbe entspricht dem historischen Vorbild. Die Fuge wird nicht zum bestimmenden Gestaltungselement des Kirchplatzes.
(2) Die Verwendung von ortsfremden Materialien wie blanken oder eloxierten Metallen, von Glasbausteinen sowie von Tafeln aus Glas, Blech oder Kunststoffen, geschliffenen oder polierten Natursteinen ist unzulässig. Unzulässig sind auch glasierte Verblendsteine, Ziegel in Dünn- oder Großformat und Kalksandsteine. Reflektierende Materialien sowie grelle Farben sind unzulässig.
Begründung:
Die Satzung will verhindern, dass bei Veränderungen oder Hinzufügungen die überlieferte Bautradition verloren geht. Daher wird die Verarbeitung von ortsfremden, zum Teil künstlichen Materialien mit einem ausgefallenen und somit hervorstechenden Erscheinungsbild ausgeschlossen.
§ 7 Fenster
(1) Fenster sind nur im stehenden Format, etwa in einem Verhältnis der Breite zur Höhe von 3 : 4 zulässig. Ausnahmsweise können bei Fachwerkbauten auch quadratische Formate zugelassen werden. Bei den vorhandenen Fachwerkgebäuden muss die tragende Holzkonstruktion erhalten bleiben.
Begründung:
Die Größe, die Form, die Anzahl und die Anordnung der Fenster lassen sich aus der Historie der Gebäude ableiten. Bei Fachwerkkonstruktionen wurden durch die Verringerung des Abstandes zwischen den Holzständern zu Anfang des 19. Jahrhunderts die Gefache fast quadratisch. In mehreren übereinanderliegenden Gefachen wurden abgestimmt auf die konstruktiven Maßverhältnisse Fenster mit stehendem Format eingesetzt. Hierdurch erreicht die Vertikale eine besondere Betonung. Die Satzung schreibt für die Fenster hoch-kantige Formate vor, damit die Dominanz der Vertikalen auch in Zukunft gewahrt bleibt. In Ausnahmefällen können bei Fachwerkbauten auch quadratische Formate zugelassen werden, wenn die vorgegebene Konstruktion nicht geändert wird.
(2) Fensterbänder sind unzulässig. Bei Aneinanderreihung von Fenstern ist eine deutliche Ausbildung der Vertikalen durch teilende Pfosten notwendig.
Begründung:
Fensterbänder werden nicht gestattet, da sie als horizontale Streifen dem historischen Kontext widersprechen.
(3) Gewölbte und gefärbte Gläser sind unzulässig.
Begründung:
Spiegelungen und Verzerrungen in den Glasflächen, die gewölbte oder gefärbte Gläser hervorrufen, sind in dem historischen Umfeld störend und werden deshalb nicht erlaubt.
(4) Schaufenster sind in den dem Kirchplatz als öffentlichen Raum zugewandten Fassaden nicht gestattet. An jeder anderen Fassade muss die Größe des Schaufensters auf die vorhandene Gliederung des Gebäudes abgestimmt werden. Die für Fenster angegebenen Maßverhältnisse sind auch für Schaufenster gültig.
Begründung:
Schaufenster, als in der Fassade sichtbarer Hinweis auf eine Verkaufsfläche im Gebäude, sind für einen münsterländischen Dorfkern untypjsch, da hier die zur Verfügung stehende geringe Grundfläche der Gebäude als Wohn- und Arbeitsplatz genutzt werden musste. Die kulturellen, geschichtlichen und sozialen Voraussetzungen der Dorfbewohner wirken sich somit auf den Gebäudeäufbau und die räumliche Struktur des Dorfes prägend aus. Zweck der Erhaltenssatzung ist es, diese sich aus den geschichtlichen Bedingungen ergebenden charakteristischen Merkmale zu erhalten. Die überlieferte Struktur des Dorfes als Wohnplatz muss erhalten bleiben, so dass Schaufenster in den zum Kirchplatz weisenden Fassaden nicht gestattet werden. Ausnahmen werden bei den rückseitigen Fassaden zugelassen, wenn die Schaufenster in ihrer Größe und ihrer Gliederung auf den Gebäudebestand abgestimmt sind. Wichtig ist, dass die Betonung der Vertikalen, die sich aus dem Baugefüge ergibt, in der Dimensionierung und Teilung des Schaufensters fortgesetzt wird.
§ 8 Vordächer und Markisen
Vordächer und Markisen sind an allen Fassaden, die vom öffentlichen Raum einzusehen sind, unzulässig.
Begründung:
Ein Kennzeichen der historischen Bebauung von Angelmodde sind die in einer Flucht stehenden Häuser. Keine Architekturglieder wie Erker oder Vordächer ragen in den Platz- und Straßenraum, der bis an die Gebäude reicht. Jedes vor die Fassade gestellte Bauteil würde die geschlossene Gebäudefront unterbrechen. Die Anbringung von Markisen oder Vordächern wird daher grundsätzlich nicht erlaubt.
§ 9 Zulässigkeit von Werbeanlagen
(1) Unzulässig ist die Anbringung von Werbeanlagen:
- in beweglicher, veränderlicher oder blinkender Ausführung,
- an Dächern, Giebeln, Schornsteinen und anderen hochragenden Bauteilen,
- an Türen, Toren und Fenstern,
- an Einfriedigungen.
Begründung:
In immer wieder veränderten Formen und Anordnungen prägen Werbeanlagen unsere Stadtbilder. Sie sind zu einem wichtigen Bestandteil unseres Wirtschaftssystems geworden. Diese städtischen Gestaltungs- und Wirtschaftsstrukturen beeinflussen, überdecken, verändern und zerstören in zunehmendem Maße dörfliche Ortsbilder. Obwohl bisher keine überdimensionalen Werbeanlagen die überlieferten Fassaden der Wohnhäuser der Handwerker und Tagelöhner verdecken, ist Angelmodde durch die Nähe zur Stadt Münster und die Eingliederung in das Stadtgebiet von diesen städtischen Erscheinungsformen bedroht. Die Satzung will Werbung nicht grundsätzlich ausschließen. Werbeanlagen müssen aber auf das vorhandene Dorfbild in ihrem Maßstab, ihrer Form und ihrer Gliederung abgestimmt werden. Ebenso ist die Beschränkung der Werbeflächen erforderlich, damit ortsübliche Gestaltungselemente nicht überdeckt werden. Grundsätzlich abzulehnen sind jede Bewegung oder auffällige Farbgebung bei Werbeanlagen oder deren ungeordnete Anordnung ohne Bezug auf die vorhandenen Gliederungen eines Baukörpers. Die Harmonie und Identität des Dorfkernes kann in Zukunft nur bewahrt werden, wenn die für Werbung zulässigen Flächen auf solche Gebäudeteile beschränkt wird, die im direkten Bezug zur Stätte der Leistung stehen. Dieser Bezug ist bei Werbung im Dachbereich, die auf Fernwirkung ausgelegt ist, nicht gegeben. Die Homogenität der Dachzone muss erhalten bleiben und darf nicht durch Werbeanlagen eine neue Gliederung erhalten. Wichtige Gestaltungselemente einer Fassade sind die Fenster und Türen. Sie bestimmen durch ihre Anordnung, Ausformung und Gliederung wesentlich die Gestalt einer Fassade und des Straßenzuges. Die überlieferte Gliederung würde durch Werbung überblendet und verunklart. Werbeanlagen werden deshalb hier nicht gestattet. Als Vermittler zwischen dem Straßen- und Platzraum und den Fassaden eines Gebäudes prägen Einfriedigungen das Ortsbild. Die übergreifende und vermittelnde Funktion und Aufgabe würde durch die Anbringung von Werbeanlagen auf Einfriedigungen beeinträchtigt werden. Wenn eine andere Art der Werbung nicht möglich ist, kann ausnahmsweise gestattet werden, dass an Teilen von Einfriedigungen mit zurückhaltenden Hinweisschildern geworben wird.
(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen auch Werbeanlagen einer Genehmigung, die eine Größe von 0,50 m² nicht erreichen oder an der Stätte der Leistung nur vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden.
Begründung:
Wegen ihrer begrenzten Wirkung sind Werbeanlagen nach § 62 (1) Nr. 30-32 Bau0 NW im allgemeinen genehmigungsfrei. Mit solchen Anlagen werden die Bestimmungen von Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen aber zunehmend unterlaufen. Insbesondere werden Schaufensterscheiben vorübergehend oder wechselnd mit Schriften oder Zeichen versehen. Die erweiterte Genehmigungspflicht erlaubt es, auch solche Vorhaben zu überprüfen und mit der Satzung in Einklang zu bringen.
§ 10 Gestaltung von Werbeanlagen
(1) Firmenbezeichnungen sind nur in Form von Auslegern oder Einzelbuchstaben, die flach auf der Gebäudewand befestigt sind, zulässig. Die Anbringung der Einzelbuchstaben hat unterhalb der Fenster im ersten Obergeschoss bzw. der Traufe zu erfolgen. Der Ausleger oder die Einzelbuchstaben können angeleuchtet werden.
Begründung:
Die Art und Gestaltung von möglichen Werbeanlagen wird auf angeleuchtete Ausleger und angeleuchtete Einzelbuchstaben beschränkt. Nur so ist eine Einfügung in das historisch gewachsene dörfliche Raum- und Architekturgefüge gewährleistet. Jede Werbeanlage muss in ihrer Größe, Ausdehnung und Ausformung auf die bestehenden Gliederungselemente Rücksicht nehmen.
(2) Einzelbuchstaben dürfen nicht höher als 0,40 m sein. Parallel zur Fassade dürfen die Einzelbuchstaben nicht stärker als 0,10 m sein.
Begründung:
Die Größe, Anordnung und Form einer Außenwerbeanlage muss auf die Kleinteiligkeit und Maßstäblichkeit des bestehenden Bau- und Raumgefüges Rücksicht nehmen. Geneigte oder gekippte Werbeanlagen sowie kubische Ausleger sind unvereinbar mit den vorhandenen Proportionen und Gliederungen und werden deshalb ausgeschlossen. Aus dem gleichen Grunde ist eine Größen-, Stärken- und Formbeschränkung der Werbeanlagen erfolgt. Die technischen Notwendigkeiten sind dabei berücksichtigt.
(3) Die Länge der Werbeanlagen parallel zur Fassade darf 1/2 der gewerblich genutzten Gebäudefront, jedoch nicht mehr als 4,00 m, erreichen.
(4) Senkrecht zur Fassade angeordnete Werbeanlagen dürfen einschl. Ausleger nicht breiter als 0,50 m und nicht höher als 0,80 m sein.
§ 11 Warenautomaten
Warenautomaten sind unzulässig.
Begründung:
In ihrer Wirkung sind Warenautomaten mit anderen Werbeträgern vergleichbar. Warenautomaten werden deshalb grundsätzlich nicht zugelassen.
§ 12 Standplätze für bewegliche Abfallbehälter
Standplätze für bewegliche Abfallbehälter sind so anzuordnen und zu gestalten, dass Behälter oder Geschränke vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sind.
Begründung:
Wachsende Müllberge erfordern eine immer differenzierte Müllsortierung in verschiedensten Sammelbehältern. Diese werden im öffentlichen Straßenraum - gut sichtbar - aufgestellt, ohne dass Rücksicht auf das gewachsene und gebaute Umfeld genommen wird. Im historischen Dorfkern von Angelmodde sind Abfallbehälter Fremdkörper. Eine Aufstellung wird somit nur dann erlaubt, wenn die Abfallbehälter und -geschränke vom öffentlichen Raum nicht sichtbar sind. Eine Anordnung innerhalb von baulichen Anlagen oder immergrüne Anpflanzungen bei der Aufstellung in Freiräumen wird als sinnvoll und zweckmäßig angesehen.
§ 13 Außenantennen
Außenantennen sind auf und an den Gebäuden unzulässig. Anlagen, die vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbar sind, können im Einzelfall gestattet werden.
Begründung:
Der Aufbau von Satellitenantennen und weiteren technischen Geräten führt in zunehmendem Maße zur Verunstaltung und Zerstörung ruhiger Dachlandschaften, nachdem früher die Häufung von Hausantennen das Bild beeinträchtigte. Besonders störend wirken Antennen an den zum Kirchplatz weisenden Dach- und Wandflächen. Sie sind deshalb auf diesen Flächen nicht zulässig. Ausnahmen werden an den nicht einsehbaren Fassadenteilen zugelassen, solange das durch die Satzung erfasste Gebiet noch nicht verkabelt ist.
§ 14 Einfriedigungen
Die Grundstücke an der Straße Alt-Angelmodde und an dem Weg, der vom Kirchplatz zwischen den Hausnummern 7 und 8 zur ehemaligen Schule führt, sind mit Ausnahme der Grundstückszufahrten mit Hecken einzugrünen.
Begründung:
Das Ortsbild von Angelmodde wird überwiegend durch Wohnbebauung mit der dazugehörigen privaten Grünfläche geprägt. Nur auf den rückwärtigen Grundstücken des Kirchplatzes haben sich Gewerbebetriebe mit den dazugehörigen Lagergebäuden und -flächen angesiedelt. Diese Nutzung wirkt sich negativ auf das nähere Umfeld aus, wird aber bisher größtenteils durch Hecken verdeckt. Eine Beeinträchtigung des Dorfbildes liegt darum nicht vor. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass auch in Zukunft diese traditionelle Form der Eingrünung beibehalten wird.
§ 15 Stellplätze
Stellplätze in Vorgärten sind unzulässig. Stellflächen, die im Hofraum angeordnet werden, müssen zum öffentlichen Raum eingegrünt werden.
Begründung:
Aufgrund der wachsenden Zahl von Autos steigt der Park- und Stellplatzbedarf. Häufig werden daher die an den Straßenraum grenzenden privaten Freiflächen als Parkfläche genutzt. Die Fläche wird versiegelt, das dörfliche Element der grünen Vorgartenzonen ist verloren. Der Dorfkern erhält ein städtisches Gepräge, da eine Abgrenzung zwischen privater und öffentlicher Fläche nicht mehr erkennbar ist. Die Satzung lässt daher Stellplätze im Vorgartenbereich nicht zu. Die Hofbereiche grenzen im Satzungsbereich häufig direkt an den öffentlichen Straßenraum, so dass auch hier eine Eingrünung der Stellplätze vorgeschrieben ist.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig. Dies kann gem. § 79 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen mit einem Bußgeld geahndet werden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.