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Ortsrecht
Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung baulicher Anlagen und zur Gestaltung genehmigungsbedürftiger Vorhaben in der Wohnsiedlung "Havixburgweg/Sacré-Coeur-Weg"
63.08
vom 07.05.1986 (Amtsblatt der Stadt Münster 1986 S. 68)
Aufgrund des § 39 h Bundesbaugesetz (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1976 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2256) und des § 81 (1) Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung (BauONW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.1984 (GV. NW. Seite 419/SGV NW 232) in Verbindung mit den §§ 4 und 28 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV. NW. 1975 Seite 475 I SGV NW 2023) mit den dazu erlassenen Änderungen hat der Rat der Stadt Münster am 18.12.1985 die nachstehende Satzung beschlossen.
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das wie folgt begrenzte Gebiet:
• Nördliche Grenze: Bahngelände südlich Meßkamp
• Östliche Grenze: Wienburgstraße
• Südliche Grenze: Südliche Grenze der Grundstücke am Sacré-Coeur-Weg und des Sacré-Coeur-Wegs
• Westliche Grenze: Salzmannstraße
Der Geltungsbereich dieser Satzung erfaßt folgende Grundstücke:
Gemarkung Münster, Flur 106, Flurstücke 120-168 und 172-181
§ 2 Erhaltung baulicher Anlagen
(1) Unbeschadet bestehender Bebauungspläne bedarf der Abbruch, der Umbau oder die Änderung der erhaltenswerten baulichen Anlagen Havixburgweg Nr. 1, 2, 3, 4/6, 5/7, 8, 10/12, 14/16, 17/19, 25/27, 30/32, 33/35, 41/43, Salzmannstraße 20 und Sacré-Coeur-Weg 5 einer Genehmigung nach § 39 h BBauG.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten oder wenn an ihre äußere Gestaltung besondere Ansprüche gestellt werden sollen,
a) weil sie allein oder in Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild prägt oder
b) weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
§ 3 Weitere genehmigungsbedürftige Vorhaben
In dem in § 1 bezeichneten Gebiet sind auch solche Vorhaben genehmigungsbedürftig, die nach § 62 (1) Nr. 30 BauONW und nach § 62 (2) Nr. 2 BauONW genehmigungsfrei sind.
§ 4 Gestaltungsvorschriften für bauliche Anlagen und Werbeanlagen
(1) Bauliche Anlagen und Werbeanlagen dürfen nur so gestaltet werden, daß ein gestalterischer Bezug zum historischen Charakter der Siedlung HavixburgwegI Sacré·Coeur-Weg entsteht und eine Störung des Ortsbildes der Siedlung vermieden wird.
(2) Einzel- und Doppelhäuser sind in gleicher Höhenlage, mit gleichen Firsthöhen, Dachneigungen und Dachüberständen herzustellen.
Die Dachflächen und Außenwände von Doppelhäusern und angegliederten Garagen sind in gleichem Material und identischer Farbgebung auszuführen.
(3) Sind in einem Bebauungsplan überbaubare Flächen für Garagen festgesetzt, so können auf diesen Flächen anstelle von Garagen ausnahmsweise auch überdachte Stellplätze zugelassen werden, wenn die Überdachung als begrünte Pergola ausgeführt wird.
(4) Neubauten müssen in der Wahl des Materials, in der handwerklichen Ausführung sowie in ihrer Form und Farbe den vorhandenen erhaltenswerten Bauten so angepaßt werden, daß die Eigenart derselben und der ortsbildprägende Eindruck, den diese erhaltenswerten Bauten allein oder in Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen hervorrufen, nicht beeinträchtigt werden.
Gestalterische Merkmale sind im wesentlichen:
Dachflächen in Hohlziegeln, geputzte weiße Fassaden, Fenster aus weißgestrichenem Holz mit Unterteilungen durch Kämpfer und Ständer, Holztüren.
(5) Dächer sind als Satteldach mit einer Dachneigung von 50 Grad ± 3 Grad auszubilden. Zur Angleichung an den Bestand kann bei baulichen Erweiterungen vorhandener Gebäude ausnahmsweise eine andere Dachform und Dachneigung zugelassen werden.
Bei erhaltenswerten Gebäuden (§ 2 dieser Satzung) sind straßenseitig keine Dachaufbauten über den Bestand hinaus zulässig. An allen anderen Bauwerken dürfen Dachaufbauten und -einschnitte ein Drittel der Trauflänge nicht überschreiten.
(6) Die Außenwandflächen der Gebäude und Garagen sind in weißem Putz auszuführen. Ausnahmsweise kann eine Verblendung der Giebel an den Häusern Havixburgweg 18/20. 22/24, 26/28 u. Sacré-Coeur-Weg 10-28 zugelassen werden.
(7) Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung zulässig. Sie dürfen nur als unbeleuchtete Schilder mit einer Flächengröße von max. 0,1 m² ausgeführt werden. Sie dürfen nur an Gebäuden im Bereich des Erdgeschosses angebracht werden und müssen sich in ihrer Farbgebung derjenigen des Gebäudes unterordnen.
§ 5 Gestaltungsvorschriften für Grundstücksfreiflächen
(1) Vorgartenbereiche dürfen nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen genutzt werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sind unzulässig.
(2) Vorgartenbereiche sind ab öffentlicher Verkehrsfläche durch mindestens 2,0 m breite Rasenflächen zu gestalten. Abgrenzungen zur öffentlichen Verkehrsfläche und zu Nachbargrenzen sind im Bereich dieser Rasenflächen nur in Form von max. 10 cm hohen Rasenkantensteinen in Verbindung mit niedrig wachsenden max. 40 cm hohen Hecken (z. B. Buchsbaum) zulässig.
Als Abgrenzung von Wohngärten sind in den Vorgartenbereichen nur Hecken bis zu 2,0 m Höhe sowie max. 70 cm hohe Holzzäune in Verlängerung der vorhandenen straßenseitigen Gebäudeflucht der erhaltenswerten Bauwerke (§ 2 dieser Satzung) zulässig.
Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen sind zu begrünen; dies kann durch Rasenflächen mit Befestigung der Fahrspuren in max. 40 cm Breite oder durch Verlegen von Rasengittersteinen auf der gesamten Zufahrtsbreite erfolgen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage in dem in § 1 bezeichneten Gebiet ohne Genehmigung abbricht oder ändert.(§ 156 (1) Nr. 4 BBauG)
(2) Ordnungswidrig nach§ 79 (1) Nr. 14 BauONW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Gestaltungsvorschriften nach §§ 4 und 5 dieser Satzung zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 156 (2) BBauG, § 79 (3) BauONW).
§ 7
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.