Seiteninhalt
Ortsrecht
Satzung über die Herabsetzung der vorgeschriebenen Maße für Bauwiche und Abstandsflächen für den historischen Altstadtkern der Stadt Münster
63.11
vom 30.5.1975 (Amtsblatt der Stadt Münster 1975 S. 131)
Aufgrund des § 103 Abs. 1 Nr. 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Bau0 NW (GV. NW 1970 S. 96 / SGV. NW 232) - in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW (GV. NW 1939 S. 656 / SGV. NW 2023) - hat der Rat der Stadt Münster am 21.3.1975 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Altstadtkern der Stadt Münster innerhalb der folgenden Grenzen:
- Münzstraße
- Breul
- Neubrückenstraße
- Wasserstraße
- Lotharingerstraße
- Sonnenstraße
- Winkelstraße
- Klosterstraße
- Schützenstraße
- Mühlenstraße
- Am Stadtgraben
- Hindenburgplatz.
§ 2
In dem in § 1 dieser Satzung beschriebenen Gebiet werden der Bauwich nach § 7 Bau0 NW und der Mindestabstand, den Gebäude und Gebäudeteile gemäß § 8 Abs. 1 Bau0 NW einhalten müssen, auf 2 m festgesetzt. Soweit es der Brandschutz erfordert, können Auflagen insbesondere hinsichtlich der Zulassung von Öffnungen in gegenüberliegenden Wänden gemacht werden. Kann wegen der Art der Bebauung oder Nutzung der benachbarten Grundstücke im Einzelfall auch durch Auflagen kein hinreichender Brandschutz bei Einhaltung eines Abstandes von 2 m erreicht werden, ist ein entsprechend größerer Abstand zu verlangen.
§ 3
An den Straßen, die innerhalb des in § 1 beschriebenen Gebietes liegen, dürfen bei Umbauten und Neubauten, die zwischen den bestehenden Baufluchten vorhandenen Abstände eingehalten werden, auch wenn sie nicht den in der Abstandsflächenverordnung vorgeschrieben Maßen entsprechen. Als Mindestmaß gelten jedoch bei einer Bebauung bis zu 3 Geschossen 5 m, bis zu 5 Geschossen 8 m, darüber hinaus 12 m. Die Geschosszahl wird vom Dach her berechnet, so dass eine gestaffelte Bebauung zulässig ist.
§ 4
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.