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Ortsrecht
Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS)
66.01.1
vom 11.11.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 176)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13.06.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 85)
und der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 213)
und der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 266)
und der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 253)
und der 5. Änderungssatzung vom 18.12.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 2017 S. 242)
und der 6. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 237)
und der 7. Änderungssatzung vom 16.12.2019 (Amtsblatt der Stadt Münster 2019 S. 242)
und der 8. Änderungssatzung vom 10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 36/2020 S. 356)
und der 9. Änderungssatzung vom 20.12.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster 38/2021 S. 366)
und der 10. Änderungssatzung vom 16.12.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 26/2023 S. 262)
und der 11. Änderungssatzung vom 12.12.2024 (Amtsblatt der Stadt Münster 28/2024 S. 352)
und der 12. Änderungssatzung vom 12.12.2025 (Amtsblatt der Stadt Münster 29/2025 S. 401)
und der 13. Änderungssatzung vom 27.03.2026 (Amtsblatt der Stadt Münster 7/2026 S. 60)
Aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW, S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2019 (GV.NRW, S. 1029), der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV.NRW, S. 916), des § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.07.2016 (GV.NRW, S. 559) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.05.2021 (GV.NRW, S. 560) und der §§ 1, 2 und 5 des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW) vom 08.07.2016 (GV.NRW, S. 559) zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 04.05.2021 (GV.NRW, S. 560) hat der Rat der Stadt Münster in der Sitzung am 15.12.2021 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand
(1) Die Stadt erhebt Gebühren im Sinne des § 6 KAG
1. für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
2. für die von ihr gemäß §§ 1 und 2 AbwAG NRW anstellt der Abwassereinleiter - nachfolgend Kleineinleiter genannt - zu entrichtende Abwasserabgabe (Kleineinleitergebühr)
(2) Die Gebühren ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarif.
§ 2 Gebührenarten/Bemessungsgrundlage
(1) Die Gebühren bemessen sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen
1.1 Bei Schmutzwasser nach der von dem Grundstück oder nach Entnahme aus dem Standrohr in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Schmutzwassermenge. Für stark verschmutztes Abwasser wird ein Starkverschmutzerzuschlag je nach dem Verschmutzungsgrad des Abwassers erhoben.
1.2 Bei Spülwasser und austretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen nach der in die öffentliche Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar eingeleiteten Wassermenge.
1.3 Bei Drainage- und Grundwasser nach der in die öffentliche Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar eingeleiteten Wassermenge gemäß folgender Unterteilungen:
- Für die Einleitung von Drainagewasser aus den Wasserhaltungen von Baustellen, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist.
- Für die Einleitung von aufbereitetem Grundwasser (z. B. Sanierung von Altlasten), für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist.
1.4 Bei Niederschlagswasser nach den bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann - nachfolgend angeschlossene Grundstücksfläche genannt -; als angeschlossen gelten auch die befestigten Grundstücksflächen (bituminöser Belag, Pflaster, Beton oder aus gleichwertigem Material), von denen Niederschlagswasser oberirdisch ohne Sammlung über öffentliches oder privates Straßenland in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
1.5 Bei der Ausfuhr des Klärschlamms aus nicht öffentlichen Kleinkläranlagen und der Entleerung der geschlossenen Abwassergruben einschließlich der Abfuhr und Beseitigung des daraus entfernten Klärschlammes bzw. Abwassers sowie für die Annahme und Behandlung sonstiger biologisch abbaubarer Schlämme in einer Kläranlage werden eine Grundgebühr je Entleerung und Gebühren nach der Schlamm- und Abwassermenge erhoben.
1.6 Bei den Kleineinleitern gem. §§ 1 und 2 AbwAG NRW nach der Zahl der Einleitungen.
(2) Schmutzwassergebühr (gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1.1)
2.1 Die Schmutzwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstück oder nach Entnahme aus dem Standrohr anfällt. Als Abwassermenge gilt unbeschadet der nachstehenden Ziff. 2.3 die aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen, Regenwassernutzungsanlagen oder anderen Wasserentnahmestellen bezogene und im Veranlagungsjahr abgelesene jährliche Frischwassermenge in m³.
2.2 Berechnet wird die Gebühr bei öffentlicher Wasserversorgung nach der für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegten Verbrauchsmenge.
Bei Wassermengen aus privaten Wasserversorgungsanlagen, Regenwassernutzungsanlagen oder anderen Wasserentnahmestellen hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten fest installierten und geeichten Wasserzähler zu führen. Bezogen auf das Kalenderjahr ist der Mengennachweis der Stadt jeweils spätestens bis zum 15.11. des nachfolgenden Jahres mitzuteilen. Der Ein- und Ausbau bzw. Wechsel des Wasserzählers ist durch eine in einem Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragene Fachfirma vorzunehmen und der Stadt mit Nachweis der Fachfirma anzuzeigen.
Auf Verlangen der Stadt ist der Nachweis durch Messvorrichtungen zu führen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen hat, die von der Stadt als zuverlässig anerkannt sind und die von ihr überwacht werden. Weist der Gebührenschuldner die nach Ziff. 2.1, 2.3 und 2.4 dieses Absatzes maßgebenden Wassermengen nicht nach oder zeigt der Wasserzähler nicht richtig an, so wird die Wassermenge von der Stadt geschätzt.
Ist der Einbau von Wasserzählern bei privaten Wasserversorgungsanlagen technisch nicht möglich bzw. dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar und kann der Mengennachweis nicht durch einen anderen prüffähigen Nachweis erbracht werden, wird als Verbrauchsmenge des Erhebungszeitraums für jede auf dem Grundstück gemeldete Person die in der Stadt Münster durchschnittlich pro Person angefallene Verbrauchsmenge des vorletzten Kalenderjahres zugrunde gelegt.
2.3 Wassermengen, die nicht der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt werden, sind unter Vorlage nachprüfbarer Unterlagen (z. B. Wasserzähler) auf Antrag des Gebührenschuldners abzusetzen. Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung genutzt werden, werden ausschließlich mit Nachweis über einen fest installierten, geeichten Wasserzähler abgesetzt. Ein fest installierter Wasserzähler in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn dieser frostsicher und in Fließrichtung vor dem Auslaufhahn in die Wasserleitung im Gebäudeinneren mittels Schraubverbindungen eingebaut ist; unter dem Auslaufhahn installierte Zähler stellen demgegenüber – unabhängig von dem Zählermodell und dessen Eigenschaften (insb. Frostsicherheit) sowie der Art und Weise des Einbaus (auch bei Schraubverbindungen) – keinen fest installierten Wasserzähler in diesem Sinne dar. Der Ein- und Ausbau bzw. Wechsel des Wasserzählers ist durch eine in einem Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragene Fachfirma vorzunehmen und der Stadt mit einer Erklärung der Fachfirma aus der sich das Datum des Einbaus / der Auswechslung / der Nacheichung, die Zählernummer, der Stand beim Einbau / der Auswechslung / der Nacheichung (in m3), das (neue) Ablaufdatum der Eichung und die Mitteilung, dass der Wasserzähler den vorstehenden Anforderungen entsprechend fest installiert wurde, ergibt, anzuzeigen. Diese Anzeige hat spätestens mit dem Antrag auf Absetzung von Wassermengen für die Gartenbewässerung zu erfolgen. Der Wasserzähler muss durchgehend den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes sowie der Mess- und Eichverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Dies verlangt insbesondere die rechtzeitige Auswechslung / Nacheichung des Wasserzählers nach Ablauf der Eichfrist. Ist die Eichfrist überschritten, werden die Ablesewerte des Zählers nicht mehr als Nachweis für die Ermittlung der Absetzmenge anerkannt.
Der Gebührenpflichtige hat jährliche Wasserabsatzmengen spätestens bis zum 15.02. des auf den Festsetzungsbescheid folgenden Kalenderjahres bei der Stadt einzureichen. Eine Mitteilung ist auch erforderlich, wenn während des Ablesezeitraums keine absetzbare Wassermenge entstanden ist
2.4 Ist ein Starkverschmutzerzuschlag gem. Abs. 5 zu erheben, sind als Berechnungswerte anzusetzen:
- die dem Grundstück aus Wasserversorgungsanlagen oder anderen Wasserentnahmestellen im Veranlagungsjahr zugeführte Wassermenge und
- der im Veranlagungsjahr gemessene Verschmutzungsgrad.
Bis zum Vorliegen tatsächlicher Werte gelten die für die Jahresveranlagung zugrunde gelegten Werte als vorläufig. § 6a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Abwassergebühr für Spül-, Drainage- und Grundwasser (gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1.2 und 1.3)
3.1 Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar eingeleitet wird.
3.2 Als Wassermenge gilt die im Veranlagungszeitraum tatsächlich zugeführte Wassermenge. Der Gebührenpflichtige hat der Stadt den Verbrauch mit einem prüfungsfähigen Nachweis mitzuteilen. Auf Verlangen der Stadt ist der Nachweis durch Messvorrichtungen zu führen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen hat, die von der Stadt als zuverlässig anerkannt sind und die von ihr überwacht werden. Weist der Gebührenschuldner die maßgebenden Wassermengen nicht nach oder zeigt der Wasserzähler nicht richtig an, so wird die Wassermenge von der Stadt geschätzt.
(4) Niederschlagswassergebühr (gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1.4)
4.1 Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
4.2 Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist ein Quadratmeter (m²) bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche. Zur Veranlagung hat der Grundstückseigentümer die entsprechende Grundstücksfläche in m² anzugeben. Diese Angaben werden im Wege der Befragung der Eigentümer ermittelt. Der Eigentümer ist verpflichtet, der Stadt auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten sowie für die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen. Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Stadt vorgelegten Lageplan über die bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten Flächen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Stadt zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Stadt hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche vorgenannten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Eigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Eigentümers vor, wird die bebaute bzw. überbaute und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Stadt geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt, zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
Wird die Größe der vorgenannten Flächen verändert, so hat der Eigentümer dies der Stadt innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt o. g. Ermittlungsverfahren entsprechend. Die veränderte Größe wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist.
4.3 Für Flächen, deren Niederschlagsabfluss dauerhaft in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird oder auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt, entfällt die Niederschlagswassergebühr soweit die Stadt Münster nicht beseitigungspflichtig ist. Die Einleitung in das Gewässer muss den Vorschriften des Wasserhaushalts- und des Landeswassergesetzes genügen.
4.4 Die Niederschlagswassergebühr für dauerhaft begrünte Dachflächen, z. B. Grasdach, wird um 80 % reduziert.
4.5 Die Niederschlagswassergebühr wird um 50 % reduziert, wenn auf dem Grundstück Rückhaltemaßnahmen, z. B. Muldenrigolen, Teiche, Rückhaltebecken oder Zisternen vorgehalten werden. Das Niederschlagswasser ist dauerhaft in diese Einrichtungen einzuleiten und darf ausschließlich für die Gartenbewässerung verwandt werden. Für die Reduzierung werden nur die bebauten und befestigten Flächen berücksichtigt, für die ein Volumen von 30 Litern je m² zur Verfügung steht. Speichervolumen unter 1,0 m³ bleiben unberücksichtigt. Das gespeicherte Niederschlagswasser muss verzögert, z. B. mit Hilfe einer Drossel, in die Kanalisation abgeleitet werden. Die Niederschlagswassergebühr wird bei verlegtem Ökopflaster (z. B. Rasengittersteine) auch um 50 % reduziert, wenn die Einläufe mit der öffentlichen Kanalisation verbunden sind.
(5) Starkverschmutzerzuschlag (gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1.1)
Für industrielle und gewerbliche Abwässer mit folgenden drei Eigenschaften wird ein Starkverschmutzerzuschlag erhoben:
- biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5) größer 330 mg/l oder chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) größer 660 mg/l, wenn das CSB/BSB 5-Verhältnis größer 2 ist,
- BSB 5-Fracht größer als 4000 kg/Jahr oder CSB-Fracht größer als 8000 kg/Jahr,
- Wassermenge größer als 3000 cbm/Jahr.
Die Schmutzwassergebühr mit Starkverschmutzerzuschlag wird nach folgenden Formeln erhoben:
- G = G1 + G2 x y/330
- Wenn CSB/BSB5-Verhältnis größer 2 ist: G = G1 + G2 x Z/660.
Die einzelnen Buchstaben und Wertbezeichnungen haben folgende Bedeutung:
- G = Schmutzwassergebühr in €/m³,
- G1 = nicht verschmutzungsabhängige Gebühr (Transportmechanische Reinigung) in €/m³,
- G2 = verschmutzungsabhängige Gebühr (biologische Reinigung/ Schlammbehandlung) in €/m³,
- y oder z = mittlere BSB5- oder CSB-Konzentration in der abgesetzten Probe im Abwasser des Starkverschmutzers in mg/l
- 330 oder 660 = Schwellenwert für normal verschmutztes Abwasser (BSB 5 oder CSB in abgesetzter Probe in mg/l).
Absatz 1 Ziffer 1.1, Absatz 2 2 Ziffern 2.1 und 2.4 sowie § 6a Absatz 4 gelten entsprechend.
(6) Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages
6.1 Zur Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages werden von der Stadt aus dem Probeentnahmeschacht (Einleitungsstelle) 5 Zwei-Std.-Mischproben während der Produktionszeit über zeitproportional schöpfende automatische Probenahmegeräte pro Jahr entnommen.
6.2 Bei Grundstücken mit mehreren Anschlusskanälen (Einleitungsstellen) werden die Proben jeweils gleichzeitig entnommen; Ziff. 6.1 gilt entsprechend. In diesen Fällen errechnet sich der mittlere BSB 5-/CSB-Wert aus den BSB 5-/CSB-Frachten der Teilströme.
Die Abflüsse der Teilströme werden durch Abwassermengenmessgeräte, die vom Gebührenschuldner auf seine Kosten in die Messschächte einzubauen sind, gemessen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, werden die Teilströme von der Stadt nach Anhörung des Gebührenschuldners geschätzt. Grundstücksanschlüsse, die ausschließlich der Ableitung von häuslichem Abwasser dienen, werden bei der Berechnung des Starkverschmutzerzuschlages nicht berücksichtigt.
6.3 Die für den Starkverschmutzerzuschlag maßgebenden BSB 5-/CSB-Werte werden aus der abgesetzten Probe in einem von der Oberen Wasserbehörde anerkannten chemischen Labor in mg/l gemessen.
6.4 Dem Starkverschmutzerzuschlag wird das arithmetische Mittel der nach Ziff. 6.1, 6.2 und 6.3 ermittelten BSB 5-/CSB-Werte zugrunde gelegt.
6.5 Die Mischprobenentnahmen erfolgen zu unterschiedlichen Zeiten, die von der Stadt festgelegt werden. Die Kosten für die chemischen Untersuchungen nach Ziff. 6.3 trägt der Gebührenschuldner.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ist der
- Eigentümer des Grundstücks bzw. der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder sonst dinglich Berechtigte.
- Betreiber der Einleitungsstelle (= Kleinkläranlage).
- Einleiter von Drainagewasser, von Grundwasser und von Spülwasser.
- Nutzer von Standrohren (Wasserentnahme aus Hydranten o. ä.).
- Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte Gebührenschuldner.
(2) Wohnungseigentümer oder Wohnungserbbauberechtigte haften als Teileigentümer bzw. Teilerbbauberechtigte als Gesamtschuldner.
§ 4 Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist dasjenige Flurstück, das im Grundbuch eingetragen ist.
§ 5 Eigentumswechsel
(1) Wird das Eigentum oder das Erbbaurecht an einem Grundstück übertragen, so hat der bisherige Gebührenschuldner die Gebühren bis zum Ende des Monats zu entrichten, in den der Wechsel fällt. Für die Gebühren dieses Monats haftet daneben der neue Eigentümer.
(2) Der bisherige und der neue Eigentümer bzw. sonst dinglich Berechtigte sind verpflichtet, den Eigentumswechsel bzw. Berechtigtenwechsel der Stadt (Amt für Finanzen und Beteiligungen) anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haften der bisherige und der neue Eigentümer bzw. sonst dinglich Berechtigte solange als Gesamtschuldner für die seit dem Wechsel entstandenen Gebühren, bis die für die Veranlagung zuständige Wechsel Kenntnis erhält.
§ 6 Entstehen, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht in den Fällen
1. Ziff. 4 Gebührentarif mit der Entnahme des Klärschlammes aus der Kleinkläranlage oder mit der Entleerung der Grube.
2. Ziff. 5 Gebührentarif mit der Abnahme der Schlämme.
3. Die Gebührenpflicht für Kleineinleiter nach Ziff. 6 Gebührentarif entsteht jährlich mit Beginn des Jahres, für das die Abwasserabgabe zu entrichten ist, für neue Einleitungen mit Beginn der Einleitung.
Für die übrigen Gebühren gelten die nachstehenden Absätze.
(2) Die Gebührenpflicht nach Ziff. 1.1, 1.2 und 2 Gebührentarif entsteht mit dem Ersten des Monats, nach dem das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen oder nach dem auf dem Grundstück anfallendes Wasser oder über Standrohre (Hydranten) o. ä. unmittelbar oder mittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Zu Ziff. 3 Gebührentarif entsteht sie mit dem Ersten des Monats, nach dem das anfallende Wasser unmittelbar oder mittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Bei der Entstehung der Gebührenpflichtig während eines laufenden Kalenderjahres ist Erhebungszeitraum einmalig der Restteil des Jahres; die Gebührenschuld entsteht in diesem Fall einmalig zeitgleich mit der Gebührenpflicht. Sodann ist Erhebungszeitraum jeweils das Kalenderjahr; die Gebührenschuld entsteht jeweils am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres.
Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr vom Ersten des auf die Änderung folgenden Monats an.
Die Gebührenpflicht und die Gebührenschuld enden mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluss wegfällt. Der Erhebungszeitraum ist in diesem Fall das bis zum vorgenannten Beendigungszeitpunkt verstrichene Kalenderjahr. Der Gebührenpflichtige hat die Umstände, die zur Beendigung der Gebührenpflicht und Gebührenschuld führen, nachzuweisen.
§ 6a Festsetzung der Gebühr
(1) Die Höhe der vom Gebührenschuldner zu entrichtenden Gebühren wird jeweils in einem Gebührenbescheid festgesetzt. Diese Gebühren können zusammen mit anderen vom Gebührenschuldner zu entrichtenden Abgaben, einschließlich der Grundsteuer, im jeweils gleichen Gebührenbescheid festgesetzt werden.
(2) Der jeweilige Gebührenbescheid über die jährlich zu entrichtenden Gebühren (Jahresgebührenbescheid) ergeht grundsätzlich im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres für das jeweils laufende Kalenderjahr. Er kann jedoch jeweils auch erst zu einem späteren Zeitpunkt, auch erst nach der in § 7 vorgesehenen Fälligkeit von auf die festzusetzenden Gebühren zu leistenden Zahlungen, ergehen.
(3) Sofern und soweit sich während des laufenden Kalenderjahres und nach Erlass des Jahresgebührenbescheids die Grundlagen für die Bemessung der jährlich zu entrichtenden Gebühren ändern, sodass die geänderte Bemessungsgrundlage im Jahresgebührenbescheid noch keine Berücksichtigung finden konnte, ergeht ein Bescheid über die Änderung des Jahresgebührenbescheids, aus welchem sich die veränderte Höhe der vom Gebührenschuldner für das betreffende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebühren ergibt (Jahresgebührenänderungsbescheid). Bis zur Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids bleiben die in dem Jahresgebührenbescheid festgesetzten Zahlungspflichten bestehen. Unterschreitet die Summe der auf die Jahresgebühren bis zur Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids geleisteten Zahlungen den Betrag, auf den sich die auf die Jahresgebühren zu leistenden Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Jahresgebührenänderungsbescheid belaufen hätten, hat der Gebührenschuldner den Differenzbetrag nach Erhalt des Jahresgebührenänderungsbescheids auszugleichen. Übersteigt die Summe der auf die Jahresgebühren bis zur Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids geleisteten Zahlungen den Betrag, auf den sich die auf die Jahresgebühren zu leistenden Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Jahresgebührenänderungsbescheid belaufen hätten, verrechnet die Stadt den sich zugunsten des Gebührenschuldners ergebenden Differenzbetrag mit den von ihm im Übrigen zu leistenden Grundbesitzabgaben im nächsten Jahresgebührenbescheid; sollte der Gebührenschuldner – auch künftig – nicht zur Leistung weiterer Grundbesitzabgaben verpflichtet sein, verrechnet die Stadt den Betrag mit sonstigen offenen Zahlungsrückständen des Gebührenschuldners oder erstattet den Differenzbetrag durch Überweisung auf ein vom Gebührenschuldner zu benennendes Konto.
(4) Die Schmutzwassergebühr wird im Jahresgebührenbescheid bei der erstmaligen Einleitung von Schmutzwasser von einem Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage in dem betreffenden Erhebungszeitraum auf Grundlage eines von der Stadt geschätzten Wasserverbrauchs und in den folgenden Erhebungszeiträumen jeweils auf Grundlage des im Vorjahr abgelesenen Jahresfrischwasserverbrauches zunächst vorläufig erhoben und nach Erhalt der Mitteilung von seiten der Stadtwerke Münster der im Erhebungszeitraum abgelesenen jährlichen Frischwassermenge durch die Stadt Münster endgültig festgesetzt. Die Vorauszahlungen werden auf Grundlage des jeweils geltenden Gebührensatzes ermittelt. Im Hinblick auf den etwaigen Differenzbetrag zwischen den geleisteten Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr und der endgültig für das Schmutzwasser festgesetzten Jahresgebühr erfolgt eine Nachzahlung bzw. Verrechnung oder Erstattung entsprechend Absatz 3 Sätze 3 und 4.
(5) Der Gebührenbescheid für die jeweils nur bei Inanspruchnahme der entsprechenden Leistung der Stadt anfallenden Gebühren gemäß Ziffern 4 und 5 des Gebührentarifs ergehen jeweils nach Erbringung der gebührenauslösenden Leistung durch die Stadt.
(6) Innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i. V. m. § 169 AO) kann die Stadt hinsichtlich zuvor nicht oder nicht in voller Höhe veranlagter Gebühren auch nach Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums eine Nacherhebung durchführen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Stadt nachträglich von Tatsachen Kenntnis erlangt, die eine erstmalige oder anders zu beziffernde Gebührenberechnung erfordert oder ermöglicht hätten. Mit der (zunächst) ausbleibenden oder zu niedrigen Veranlagung von Gebühren geht kein Verzicht darauf einher, künftig noch (höhere) Abgaben zu verlangen.
§ 7 Fälligkeit
(1) Die für das jeweils laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebühren werden in Vierteljahresraten – hinsichtlich des Schmutzwassers bis zur endgültigen Festsetzung als Abschlagszahlungen – jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig, soweit sich aus den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.8. jeden Jahres fällig, wenn der gesamte Jahresbetrag der Gebühren für die Abwasserbeseitigung, Unterhaltung sonstiger Gewässer, Abfallentsorgung und Straßenreinigung zuzüglich des Jahresbetrages der Grundsteuer (Grundbesitzabgaben) 15,00 € nicht übersteigt.
(3) Je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. jeden Jahres wird der Jahresbetrag fällig, wenn die Summe der Grundbesitzabgaben insgesamt 30,00 € nicht übersteigt.
(4) Der gesamte Jahresbetrag wird jeweils am 1.7. fällig, wenn aufgrund eines entsprechenden, zuvor oder gleichzeitig mit dem Gebührenbescheid, der erstmalig die Veränderung der Fälligkeit berücksichtigt, positiv beschiedenen Antrages des Gebührenschuldners zu diesem Zeitpunkt alle für das Grundstück zu zahlenden Grundbesitzabgaben fällig werden. Der Antrag auf Anpassung der Fälligkeit der Grundbesitzabgaben hin zu einer Fälligkeit des gesamten Jahresbetrags zum 1.7. eines jeden Jahres kann je betroffenem Grundstück nur einheitlich für sämtliche vom Gebührenschuldner zu entrichtende Grundbesitzabgaben gestellt, mithin nicht auf einzelne hiervon erfasste Abgabenarten beschränkt werden. Auf diesen Antrag findet im Übrigen § 28 Absatz 3 Grundsteuergesetz entsprechende Anwendung, soweit dieser nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt.
(5) Geht dem Gebührenschuldner der jeweilige Jahresgebührenbescheid erst nach einem der für ihn maßgeblichen, in Absätze 1 bis 4 genannten Fälligkeitszeitpunkte zu, so sind die für den oder die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkt(e) geschuldeten Zahlungen erst innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Jahresgebührenbescheids zu leisten; hinsichtlich der noch nicht eingetretenen Fälligkeitszeitpunkte in dem betreffenden Kalenderjahr finden die allgemeinen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 4 Anwendung.
(6) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die nach Absatz 1 zu entrichtende Vierteljahresrate für das zu diesem Zeitpunkt laufende Kalendervierteljahr sowie die nach Absatz 3 zu entrichtende Halbjahresrate für das zu diesem Zeitpunkt laufende Kalenderhalbjahr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ersten dem Gebührenschuldner bekanntgegebenen Gebührenbescheides fällig. In den Fällen der Absätze 2 und 4 wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ersten dem Gebührenschuldner bekanntgegebenen Gebührenbescheides fällig, wenn die Gebührenpflicht nach dem 15.8. bzw. 1.7. des Jahres erstmals entsteht; im Übrigen verbleibt es bei der allgemeinen Fälligkeitsregelung gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 4. Ab dem Kalenderjahr, das auf dasjenige folgt, in welchem die Gebührenpflicht begonnen hat und für welches die vorstehende abweichende Fälligkeitsregelung gilt, finden die allgemeinen Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 bis 4 Anwendung.
(7)Der vom Gebührenschuldner etwa nachzuzahlende bzw. der von der Stadt etwa zu erstattende Differenzbetrag zwischen den bis zur Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids auf die Jahresgebühren geleisteten Zahlungen und den nach dem Jahresgebührenänderungsbescheid zu leistenden Zahlungen (§ 6a Abs. 3 S. 3 und 4) wird einen Monat nach Bekanntgabe des Jahresgebührenänderungsbescheids zur Zahlung fällig. Dies gilt für den etwaigen Differenzbetrag zwischen den geleisteten Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr und der endgültig für das Schmutzwasser festgesetzten Jahresgebühr (§ 6a Abs. 4) entsprechend.
(8) Die Gebühren nach Ziffern 4 und 5 des Gebührentarifs werden grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(9) Erstmals oder in veränderter Höhe nachträglich festgesetzte Gebühren (§ 6a Abs. 6) werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids, in dem deren erstmalige oder geänderte Festsetzung erfolgt, zur Zahlung fällig.
§ 8 Auskunfts- und Duldungspflicht
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.12.2010 außer Kraft.
Gebührentarif zur Abwassergebührensatzung der Stadt Münster
vom 01.01.2026
Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
1. | Schmutzwassergebühr | |||
| 1.1 | Einleitung von normalem Schmutzwasser je m³ (nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 = 1,80 €/m³ verschmutzungsabhängige Gebühr G2 = 1.31 €/m³) | 3,11 € | ||
| 1.2 | Starkverschmutzerzuschlag nach der Formel gem. § 2 Abs. 5 der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS) | |||
2. | Niederschlagswassergebühr | |||
| 2.1 | Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche und Jahr | 0,95 € | ||
| 2.2 | Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen (§ 2 Abs. 4 Ziff. 4.4 AGS) 20 % von 2.1 | 0,19 € | ||
| 2.3 | Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute oder befestigte Fläche, für die ein Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS vorgehalten wird oder auf der sich Ökopflaster befindet = 50 % von 2.1 | 0,48 € | ||
| 2.4 | Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerhaft begrünte Dachflächen, für die ein Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS vorgehalten wird = 50 % von 2.2 | 0,10 € | ||
3. | Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, Grundwasser, Spülwasser und austretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1.2 und 1.3 AGS | |||
| 3.1 | für die Einleitung in die Schmutz- und Mischwasserkanalisation je m³ (nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 gem. Punkt 1.1) | 1,80 € | ||
| 3.2 | für die Einleitung in die Regenwasserleitung je m³ | 1,31 € | ||
4. | Gebühr für die Ausfuhr des Klärschlamms aus privaten Kleinkläranlagen und die Entleerung der geschlossenen Gruben einschl. des Abfahrens und des Beseitigens des daraus entnommenen Klärschlammes und Abwassers | |||
| eine Grundgebühr je Entleerung von | 59,40 € | |||
und eine Arbeitsgebühr je angefangenem halben m³
| ||||
| 9,45 € | ||||
| 6,70 € | ||||
5. | Gebühr für die Annahme und Behandlung von sonstigen biologisch abbaubaren Schlämmen je angefangenem m³ Schlamm | 3,10 € | ||
6. | Gebühr für die Entrichtung der Abwasserabgabe durch die | 72,00 € | ||


