Seiteninhalt
Ortsrecht
Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif
66.10
vom 22.09.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 2023 Nr. 20 S. 172)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 26/2023 S. 264)
und der 2. Änderungssatzung vom 28.04.2024 (Amtsblatt der Stadt Münster 9/2024 S. 115)
und der 3. Änderungssatzung vom 21.06.2024 (Amtsblatt der Stadt Münster 13/2024 S. 169)
und der 4. Änderungssatzung vom 13.09.2024 (Amtsblatt der Stadt Münster 19/2024 S. 251)
und der 5. Änderungssatzung vom 12.12.2024 (Amtsblatt der Stadt Münster 28/2024 S. 355)
Präambel
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. Hierzu hat der Bund das Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst.
Für die Fortführung des Deutschlandtickets im Kalenderjahr 2024 wurde vereinbart, dass die im Jahr 2024 entstehenden Schäden paritätisch zwischen Bund und Ländern mit einem Betrag von jeweils 1,5 Mrd. Euro getragen werden. Im Übrigen soll der Teil der Bundes- und Landeshaushaltsmittel 2023, der für Billigkeitsleistungen betreffend das Deutschlandticket 2023 nicht benötigt wurde, auf entsprechende Ausgleiche in 2024 zu übertragen werden.
Zur Fortführung des Deutschlandtickets in 2024 hatte der sog. Koordinierungsrat Deutschlandticket“ am 16. November 2023 „Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 aus Bundes- und Landesmitteln“ (im Folgenden: Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024) zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt.
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, hat die Stadt Münster erneut ihre bestehende allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung entsprechend der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 in Nordrhein-Westfalen“[2] (im Folgenden: Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024; Anlage 1) mit dem Ziel einer Fortsetzung des Deutschlandtickets bis Dezember 2024 angepasst. Die angepasste allgemeine Vorschrift definiert die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Münster tätigen Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewährung unter Bezugnahme auf die Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024.
[1] Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).
[2] Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 07. November 2024 „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 in Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025)
§ 1 Rechtsgrundlagen
Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 erlässt die Stadt Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung.
§ 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und geografischer Anwendungsbereich
(1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift als Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift erstreckt sich in sachlicher Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von §§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster – unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörden – die Befugnis als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Festsetzung als Höchsttarif einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach §§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen) erbringen, sind verpflichtet, in der Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2025 das Deutschlandticket im Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) und der bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift anzuwenden und anzuerkennen. Dies beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen Deutschlandticket, ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten entstehen.
Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwendung eines Verbundtarifs erfüllt werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat.
(3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlichen und, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/oder bei entsprechenden Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie haben in dem ihnen möglichen, erforderlichen und zumutbaren Umfang an der bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.
§ 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge
Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundlage öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste), gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags einschließlich etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsatz vorrangig vor den Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.
Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendung und -anerkennung sowie die entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nur, wenn der jeweilige öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechenden Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets und die Ausreichung von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Die Ermittlung der Höhe des ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darlegungspflichten und Nachweisführungen erfolgen sodann auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtung der Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.
Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag keine Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets nach Maßgabe dieser Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung enthält, kommt diese Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentliche Dienstleistungsauftrag lässt die Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen über Allgemeinen Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung.
§ 4 Antragsberechtigte
(1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorschrift sind öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß § 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen.
Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsrechtlichen Betriebsführung nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsführer anspruchsberechtigt. Im Falle von Gemeinschaftskonzessionen ist jeder Gemeinschaftskonzessionär in Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweiligen Linie anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung auf einen der Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen wurde.
(2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jeweilige Verkehrsunternehmen auf anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstleistungsaufträge oder andere allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für die Tarifanerkennung und -anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenverkehrsdienste selbst kein Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge).
§ 5 Art der Ausgleichsleistungen
Die Stadt Münster gewährt Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 an die Antragsberechtigten zum Ausgleich der nicht (mehr) gedeckten Kosten, die aus der Tarifanwendung und -anerkennung nach § 2 resultieren. Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse und zur Förderung des ÖPNV geleistet und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einzelnen Beförderungsleistungen. Förderziel ist die Gewährleistung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV. Die Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht steuerbare Zuschüsse nicht der Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. Sind von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten (durch Änderung der rechtlichen Beurteilung z. B. im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht. Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlung entstehenden steuerlichen Nebenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Abgabenordnung. Sollte die Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die Ausgleichsleistungen nach dieser Richtlinie erheben, sind die Antragsberechtigten in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde dazu verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen.
§ 6 Höhe der Ausgleichsleistungen
Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift gewährten Ausgleichsleistungen ist insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das Land Nordrhein-Westfalen zugewiesenen Mittel nach der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 (Anlage 1). Die Höhe der Ausgleichsleistungen je Antragsberechtigten berechnet sich nach Maßgabe und dem Verfahren der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 in ihrer jeweiligen Fassung. Danach ergibt sich der ausgleichsfähige Schaden der Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß der Ziffern 5.4.1 bis 5.4.5 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 errechneten (Einnahmen-)Minderungen (Ziffer 5.4.6 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025) unter Berücksichtigung der Zuordnung nach Ziffer 5.4.7 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025. Zahlungsausfälle reduzieren die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen nicht.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets verpflichtet, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche überschießende Einnahmen abzugeben.
(2) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind verpflichtet, die erforderlichen Daten für das Monitoring und die Einnahmeaufteilung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fassung des Beschlusses des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger Modellansatzes“ fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle zu melden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats. Die Meldung der vorläufigen Soll-Einnahmen inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2025 bis zum 20. Februar 2025; sie sind erforderlichenfalls unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren.
(3) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der Erbringung von Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufrechterhaltung oder Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausreichend hoher Qualität ergeben sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und sonstige Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistung nach dieser allgemeinen Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehrsunternehmen auch weiterhin das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten.
§ 8 Verfahren
(1) Für die Antragstellung ist die Anlage 3 (Muster-Antragsformular) zu verwenden. Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen Vorschrift i.V.m. der in Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 genannten Berechnungsmethode zu enthalten. Dem Antrag sind insbesondere Prognosen der jeweiligen Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 sowie weitere begründende Unterlagen zur Plausibilisierung beizufügen.
(2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung sind bis zum 15. September 2025 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen.
(3) Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilligung der nach Abs. 1 zu beantragenden Ausgleichsleistung in der Regel monatliche Vorauszahlungen. Soweit hierfür kein gesondertes Verfahren mit spezifischen Prognosen geregelt ist, werden die monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 8 Prozent der für das Jahr 2024 vorläufig gewährten Billigkeitsleistung gewährt. Die Vorauszahlungen werden jeweils am 28. eines Monats ausgezahlt.
(4) Für die Bewilligung des Ausgleichs bzw. eventueller Vorauszahlungen wird das dieser allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster (Anlage 4) verwendet. Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.
(5) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind dazu verpflichtet, bis zum 31. März 2027 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen Vorschrift i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gilt als Schlussverwendungsnachweis.
(6) Dem Schlussverwendungsnachweis sind insbesondere Bestätigungen der jeweiligen Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Ziffer 5.4.1.2 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Juni 2025 bzw. bis Dezember 2025 sowie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2025 im Haustarif beziehungsweise nach BBDB unter separatem Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen in den Monaten Januar bis Juni 2025 bzw. bis Dezember 2025 beizufügen. Weiterhin ist jeder Antragsberechtigte dazu verpflichtet, dem Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2026 beizulegen.
(7) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt die Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest. Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbescheides auf Basis dieser allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlusszahlung, soweit den Antragstellern der Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalten haben, haben sie diese binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bzw. der Mitteilung zu bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Eine Verzinsung im Fall der Unterzahlung findet nicht statt.
Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Zuwendung vorzunehmen.
§ 9 Überkompensationskontrolle
(1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt der Summe aller positiven und negativen Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens in Form der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutschlandticket nicht übersteigen.
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August des Folgejahres eine unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns.
Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnung und die Angemessenheit des angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 muss durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtet und bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen.
(2) Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. weiterer allgemeine Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw. eine Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die positiven und negativen Auswirkungen aus der Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung getrennt und nachvollziehbar dargestellt werden.
(3) Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Empfänger der Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der jeweils aktuellen Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze.
§ 10 Darlegungs- und Nachweispflichten
(1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Die Richtigkeit der gemachten Angaben und vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen.
(2) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehender Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligungsbehörde, der EU-Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist.
(3) Werden die nach dieser allgemeinen Vorschrift geforderten Unterlagen und Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Ausgleichsleistung für das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt werden. Bereits geleistete Zahlungen sind entsprechend zurückzuzahlen. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
(4) Die Stadt Münster kann die von den Antragstellern nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren.
(5) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift Prüfungen durchzuführen.
(6) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt, und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist.
§ 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, können Daten, die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschrift stehen, auch nachträglich von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Verkehrsunternehmen, denen ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird, können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen.
§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten
Diese allgemeine Vorschrift tritt nach dem Tag der Bekanntmachung in Kraft und am 30. Juni 2025 außer Kraft. Sie kann verlängert, geändert oder aufgehoben werden.
Die zum 01. Januar 2024 in Kraft getretene Satzung vom 22. September 2023 in ihrer zum 13. September 2024 in Kraft getretenen 4. Änderungssatzung wird bis zum 30. Juni 2025 verlängert und tritt sodann außer Kraft. Sie kann verlängert, insbesondere in Abhängigkeit der bundesweit geltenden Preisentwicklung des Deutschlandtickets geändert oder aufgehoben werden.
Anlagen
Anlage 1: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 in Nordrhein-Westfalen
Anlage 2: Tarifbestimmungen Deutschlandticket vom 07.10.2024
Anlage 3 Muster-Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket 2025
Anlage 4 Muster-Bescheid Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket 2025