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Ortsrecht
Satzung über die Beseitigung des Schlammes aus nicht öffentlichen Kleinkläranlagen und geschlossenen Abwassergruben in der Stadt Münster (Klärschlammbeseitigungssatzung - KSS -)
66.02
vom 11.11.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 192)
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.7.1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV. NRW, S.436), in Verbindung mit §§ 51 und 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 16.3.2010 (GV. NRW, S. 185 ff), hat der Rat der Stadt Münster am 07.11.2012 die nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Der Stadt obliegt in ihrem Gebiet grundsätzlich die unschädliche Beseitigung der Abwässer (Schmutz- und Niederschlagswasser) als öffentliche Aufgabe. Zur Erfüllung dieser Aufgabe betreibt die Stadt die Entleerung der nicht öffentlichen Kläranlagen und geschlossenen Abwassergruben sowie die Abfuhr und Beseitigung des Klärschlammes als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
§ 2 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Münster liegenden Grundstücks, auf dem Abwasser in einer Kleinkläranlage und/oder geschlossenen Abwassergrube aufgefangen wird, hat, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, das Recht, von der Stadt zu verlangen, dass
- die Abfuhr und die Beseitigung des Klärschlamms aus der Kleinkläranlage,
- die Entleerung der geschlossenen Abwassergrube sowie die Beseitigung des Abwassers erfolgt.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht nach Abs. 1 besteht nicht, für Grundstücke, für welche die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG hinsichtlich der Pflicht zur Beseitigung des Klärschlammes auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen worden ist, für gewerbliche Betriebe und andere Anlagen, deren Abwasserbeseitigung nach § 53 Abs. 5 LWG dem Gewerbebetrieb oder dem Betreiber der Anlage übertragen worden ist.
§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang
Im Rahmen des Anschluss- und Benutzungsrechtes nach § 2 Abs. 1 sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, ihr Grundstück an die öffentliche Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Abwassergruben anzuschließen und die Einrichtung zu benutzen. Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.
§ 4 Anschlussbegrenzung
In die Kleinkläranlage und die geschlossene Abwassergrube dürfen nicht eingeleitet werden:
- Stoffe, welche die Leitungen verstopfen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Papierhandtücher, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle und andere feste Stoffe,
- feuergefährliche, explosive oder andere Stoffe, welche die Abwasseranlagen oder die daran Arbeitenden gefährden können (z.B. Benzin, Karbid, Heizöl),
- Abwässer aus Milchkammern, Ställen und Dunggruben sowie Silagesickersaft,
- pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer (z.B. Pestizide),
- radioaktive Abwässer, soweit ihre Einleitung nicht genehmigt ist oder soweit ihre Konzentration nicht den Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes entspricht,
- halogenierte Kohlenwasserstoffe (z.B. chlorierte Lösungsmittel),
- Abwasser, das nicht den in der Anlage zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage der Stadt Münster (EWS) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Anforderungen entspricht.
§ 5 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsrecht
Unberührt vom Anschluss- und Benutzungszwang bleibt das Recht, das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Boden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufzubringen (§ 51 Abs. 2 LWG).
§ 6 Technische Anforderungen
(1) Für die Herstellung und Änderung der Abwasseranlagen auf den Grundstücken sind die baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften maßgebend, insbesondere § 57 LWG und § 60 WHG.
(2) Die Stadt ist berechtigt, besondere Anforderungen hinsichtlich der Beschaffenheit, der Lage und der Zugänglichkeit der Kleinkläranlagen und Abwassergruben zu stellen, die eine ordnungsgemäße Entleerung der Anlagen und die Abfuhr des Schlammes gewährleisten oder erleichtern. Sie kann zu den Unterlagen des Baugesuches entsprechende Angaben und Unterlagen sowie Sonderzeichnungen anfordern. Sie kann auch Nachprüfungen und Nachweise durch Sachverständige fordern, wenn sie dies für notwendig hält. Alle Änderungen der Anlagen bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung der Stadt, auch wenn eine baurechtliche oder wasserrechtliche Genehmigung, Erlaubnis oder Anzeige nicht erforderlich ist.
§ 7 Durchführung der Entsorgung
(1) Die Entsorgung von Kleinkläranlagen erfolgt entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, jedoch mindestens in zweijährigem Abstand.
Wird im Einzelfall festgestellt, dass der Bedarf der Entleerung in den vorgenannten Abständen im Hinblick auf den Schlammspiegel nicht gegeben ist, können größere, regelmäßige Entsorgungsabstände zugelassen werden.
Abflusslose Gruben sind mindestens einmal jährlich vollständig zu entleeren, spätestens jedoch, wenn der Füllstandsanzeiger 80 % anzeigt.
(2) Der Grundstückseigentümer hat die Entleerung von Kleinkläranlagen unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise rechtzeitig mündlich oder schriftlich bei der Stadt zu beantragen.
Für eine abflusslose Grube ist der Antrag spätestens dann zu stellen, wenn die in Abs.1 genannte Füllstandsanzeige erreicht ist.
(3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Stadt die Entwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt.
(4) Die Stadt bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.
(5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer die Entwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.
(6) Die Entwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.
(7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht verpflichtet, darin nach verloren gegangenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, werden sie als Fundsache behandelt.
§ 8 Betriebsstörungen
Wird die Entleerung der Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen verzögert, so hat der Anschlussberechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr.
Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet.
§ 9 Zutrittsrecht
Beauftragten der Stadt ist zur Überprüfung der Abwasseranlagen und der Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung Zutritt zu den Abwasseranlagen auf dem Grundstück zu gewähren. Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Ausweis auszuweisen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Anlagen und für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 10 Berechtigte und Verpflichtete
Die nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Satzung für den Grundstückseigentümer geltenden Rechte und Pflichten gelten auch entsprechend für Erbbauberechtigte, Nießbraucher und andere zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Inhaber von Betrieben, von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten. Die sich aus §§ 3, 4, 6, 7 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Nutzer.
§ 11 Gebühren
Die für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen zur Beseitigung von Abwasser und Abwasserschlamm zu entrichtenden Gebühren ergeben sich aus einer besonderen Gebührensatzung.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Klärschlamm nicht entsprechend des Anschluss- und Benutzungszwanges durch die Stadt entfernen lässt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 dieser Satzung Stoffe in die Abwasseranlagen einleitet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
§ 13 Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.12.1995 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2006 außer Kraft.