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Ortsrecht
Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster
67.01
vom 13.12.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 217)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22.06.2015 (Amtsblatt der Stadt Münster 2015 S. 115)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, und der §§ 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW 94. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV NRW S.194) und § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW 2003, S. 313) hat der Rat der Stadt Münster am 11.12.2013 die nachstehende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
- A. Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begrifflichkeiten
- § 3 Friedhofszweck und Bestattungsrechte
- § 4 Bestattungsbezirke
- B. Ordnungsvorschriften
- § 5 Öffnungszeiten
- § 6 Verhalten auf den Friedhöfen
- § 7 Dienstleistungserbringende
- C. Bestattungsvorschriften
- § 8 Allgemeines
- § 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen, Überurnen und Tüchern
- § 10 Bestattungen
- § 11 Ruhezeit
- § 12 Graböffnungen, Ausgrabungen
- D. Grabstätten
- § 13 Allgemeines
- § 14 Grabarten
- § 15 Reihengräber
- § 16 Wahlgräber
- § 17 Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder
- § 18 Gemeinschaftsgräber
- § 19 Gemeinschaftsgrab "Sternchenfeld"
- § 20 Ehren- und Patenschaftsgräber
- § 21 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
- § 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze der Grabbeete und Grabbeetgrößen
- § 23 Besondere Gestaltungsvorschriften für die als Rasengrab angelegten Reihen- und Wahlgräber
- § 24 Gestaltungsvorschriften - Wahlmöglichkeiten
- E. Grabmale, Grababdeckungen und bauliche Anlagen
- § 25 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- § 26 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
- § 27 Zustimmungserfordernis
- § 28 Anlieferung der Grabmale
- § 29 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale
- § 30 Unterhaltung der Grabmale
- § 31 Entfernen der Grabmale
- F. Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstätten
- § 32 Allgemeines
- § 33 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- § 34 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
- § 35 Vernachlässigung der Grabbeete
- G. Leichenhallen und Trauerfeiern
- § 36 Benutzung der Leichenhallen
- § 37 Trauerfeiern
- H. Schlussvorschriften
- § 38 Haftung
- § 39 Gebühren
- § 40 Ordnungswidrigkeiten
- § 41 Alte Rechte
- § 42 Inkrafttreten
- Anlage 1
Grabmalgrößen für Gräber in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften# - Anlage 2
Hinweise zur Vermeidung von Kunststoffen in Trauergebinden und Grabschmuck
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Münster gelegenen oder von ihr verwalteten Friedhöfe oder Friedhofseinrichtungen:
- Waldfriedhof Lauheide, Lauheide
- Friedhof Wolbeck, Eschstraße
- Friedhof Angelmodde, Homannstraße
- Friedhof Angelmodde, Am Hohen Ufer
- Friedhof Hohe Ward Hiltrup, Am Waldfriedhof
- Friedhof Albachten, Osthofstraße
- Friedhof Nienberge, Am Braaken
Die Verwaltung dieser Friedhöfe nimmt das Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster wahr, Friedhofsträgerin ist die Stadt Münster.
§ 2 Begrifflichkeiten
Bestattung einer Leiche, Beisetzung von Aschen und Bestattung von nicht bestattungspflichtigen Totgeburten werden im Folgenden als Bestattung bezeichnet.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsrechte
- Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Sie dienen
- der Bestattung von Personen, die
- bei ihrem Tod Einwohner/innen der Stadt Münster waren, oder
- innerhalb des Gebietes der Stadt Münster verstorben sind, oder
- ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen, oder
- früher Einwohner/innen waren und unmittelbar vor dem Tod in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Münster gelebt haben,
- der Bestattung einer nicht bestattungspflichtigen Totgeburt,
- der Bestattung von Aschen.
- der Bestattung von Personen, die
- Die Bestattung anderer Verstorbener auf den Friedhöfen der Stadt Münster kann im Rahmen des vorhandenen Grabangebotes auf Antrag genehmigt werden.
- Die vertraglich gesicherten Rechte der Stadt Telgte für die Nutzung des Waldfriedhofs Lauheide bleiben unberührt.
§ 4 Bestattungsbezirke
- Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- Bestattungsbezirk des Waldfriedhofs Lauheide:
das Gebiet der Stadt Münster - soweit nicht nach Buchstabe b) bis f) anderen Bestattungsbezirken zugeordnet - Bestattungsbezirk des Friedhofs Wolbeck:
das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wolbeck in der jeweils gültigen Stadtteilgrenze sowie ein westlich daran angrenzendes Gebiet der ehemaligen Gemeinde Angelmodde, das begrenzt wird im Norden durch den Bahnkörper der Westfälischen Landeseisenbahn, im Süden durch die Hiltruper Straße und im Westen durch den Brandhoveweg - Bestattungsbezirk der Friedhöfe Angelmodde:
das Gebiet des Stadtbezirks Südost, soweit es nicht zum Bestattungsbezirk des Friedhofs Wolbeck gehört - Bestattungsbezirk des Friedhofs Hohe Ward:
das Gebiet des Stadtbezirks Hiltrup in der jeweils gültigen Stadtteilgrenze - Bestattungsbezirk des Friedhofs Albachten:
die Gebiete der ehemaligen Gemeinden Albachten und Roxel, soweit diese in die Stadt Münster eingemeindet worden sind, in den jeweils gültigen Stadtteilgrenzen, - Bestattungsbezirk des Friedhofs Nienberge:
das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Nienberge in der jeweils gültigen Stadtteilgrenze sowie das Gebiet westlich der Bundesautobahn 1 (Hansalinie) zwischen der B 54 und der Hagelbachstiege.
- Bestattungsbezirk des Waldfriedhofs Lauheide:
- Verstorbene werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Rechte nach Absatz 3 bleiben unberührt. Bei ausreichendem Grabangebot kann die Bestattung auf einem anderen Friedhof erfolgen.
- Auf dem Waldfriedhof Lauheide werden Verstorbene beigesetzt:
- die in einem anonymen Grabfeld bestattet werden sollen, oder
- deren Asche auf dem Aschestreufeld ausgestreut werden soll, oder
- wenn Nutzungsrechte aus Mangel an Grabstätten anderweitig nicht vergeben werden können, oder
- die muslimischen Glaubens waren, mit erstem Wohnsitz in Münster wohnen, auf einem muslimischen Feld bestattet werden sollen und die Religionszugehörigkeit durch die münsterischen Vertragspartner/in der Moscheen (Vertrag vom 21.02.1996) bescheinigt wurde, oder
- die zwar in Münster gestorben sind, aber nicht ihren Wohnsitz in Münster hatten, es sei denn, dass für sie ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besteht oder die Ehefrau/der Ehemann bzw. der/die Lebenspartner/In, die Eltern oder die Kinder auf einem anderen städtischen Friedhof bestattet sind.
- Soweit auf den städtischen Friedhöfen ein Angebot zur Bestattung im Kolumbarium besteht, können dort alle unter § 3 aufgeführten Verstorbenen beigesetzt werden.
B. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
- Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet.
- Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
- Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
- Es ist auf den städtischen Friedhöfen nicht erlaubt:
- in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober zu rauchen (nur auf dem Waldfriedhof Lauheide),
- Feuer und offenes Licht anzuzünden. Das Benutzen von Streichhölzern oder Feuerzeugen zum Anzünden von Lichtern ist gestattet. Das Abbrennen von Teelichten, Kerzen etc. ist nur in speziell für diese Zwecke geschaffenen Grablampen erlaubt,
- Tiere - ausgenommen Hunde - mitzubringen. Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen,
- in der räumlichen Nähe zu einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
- Abfälle mitzubringen oder außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter oder Plätze zu entsorgen. Hinweise über Abfalltrennung müssen beachtet werden,
- pflanzen-, tier- und pilztötende Giftstoffe (Herbizide, Insektizide, Fungizide) anzuwenden. Nicht verrottende Kunststoffe in Trauergebinden und Grabschmuck sind ebenfalls verboten (siehe Anlage 2 zur Satzung),
- die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, die Flächen, die nicht als Wege dienen, sowie fremde Grabstätten zu betreten,
- private Sitzbänke, ausgenommen an Landschaftsgräbern nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung, aufzustellen,
- Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen einzusetzen, sofern sie nicht mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments gekennzeichnet sind,
- zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte jeder Art zu benutzen. Ausnahmen werden von der Friedhofsverwaltung während der Bestattungszeremonien zugelassen.
- zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,
- die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlinescatern) zu befahren, ausgenommen sind motorisierte Rollstühle. Fahrräder, Mofas und Mopeds müssen geschoben oder vor den Eingängen abgestellt werden.
Auf den Hauptwegen des Waldfriedhofs Lauheide ist seiner Größe wegen das Radfahren erlaubt. Auf dem Waldfriedhof Lauheide können Menschen mit Behinderungen und andere Personen mit berechtigtem Interesse auf Antrag eine Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit dem Auto erhalten. Die Genehmigung gilt nur von montags bis freitags für die von der Friedhofsverwaltung festgelegte Uhrzeit. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird das Befahren der Wege auf dem Waldfriedhof Lauheide nicht genehmigt. - Druckschriften zu verteilen,
- Sammlungen durchzuführen,
- Waren, insbesondere Blumen, Kränze und anderen Grabschmuck sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- Pflanzen auszugraben oder auszureißen sowie Pflanzenteile abzuschneiden oder abzureißen. Das Recht zur Grabpflege bleibt unberührt,
- Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,
- Brennholz oder Pilze zu sammeln.
- Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 verstoßen haben, kann von der Friedhofsverwaltung auf Zeit das Betreten eines Friedhofes oder aller Friedhöfe verboten werden.
- Auf den Parkplätzen und angrenzenden Vorflächen ist der Verkauf von Waren aller Art untersagt. Die Friedhofsverwaltung kann zu Totengedenktagen auf Antrag Ausnahmen zulassen.
- Totengedenkfeiern und Führungen über die Friedhöfe muss die Friedhofsverwaltung vorher zustimmen.
- Unberührt bleibt die auch für Friedhöfe geltende Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7 Dienstleistungserbringende
- Dienstleistungserbringende im Sinne dieser Satzung sind Bestatter/Innen, Bildhauer/Innen, Gärtner/Innen, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden. Dienstleistungserbringende haben der Friedhofsverwaltung einmalig die Aufnahme ihrer Tätigkeit bzw. das Tätigwerden ihrer Bediensteten auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Friedhofsverwaltung bestätigt den Dienstleistungserbringenden den Eingang der Anzeige schriftlich. Die schriftliche Bestätigung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
- Dienstleistungserbringende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, können das Verwaltungsverfahren auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (§§ 71a ff VwVfG NRW) abwickeln. Der für das Stadtgebiet Münster zuständige Einheitliche Ansprechpartner (EA) ist beim
Kreis Warendorf
Waldenburger Straße 2
48231 Warendorf
angesiedelt worden. Dienstleistungserbringenden steht es frei, ob sie die Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, über die zuständigen Behörden oder den EA abwickeln möchten. - Dienstleistungserbringende und ihre Bediensteten, die auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden, haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Dienstleistungserbringenden sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen.
- Unbeschadet des § 6 Nr. 3 Buchst. d) dürfen Dienstleistungen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten, werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr, samstags von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr, durchgeführt werden.
- Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgelegt werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Reste und Verpackungen entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in oder an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gesäubert werden.
- Dienstleistungserbringenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 und 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
C. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
- Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalls, spätestens zwei Werktage vor der Bestattung, bei der Friedhofsverwaltung zu beauftragen. Dem Auftrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Leiche im Tuch bestattet werden, so ist dies im Antrag anzugeben.
- Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Nach Möglichkeit werden hierbei persönliche Wünsche berücksichtigt. Werden die Bestattungsfristen gemäß § 13 BestG NRW nicht eingehalten, übernimmt die Stadt Münster die Bestattung auf Kosten der bestattungspflichtigen bzw. auftraggebenden Person.
- Leichen und Leichenteile werden nur in der Erde, jedoch nicht in Urnengrabstätten und Kolumbarien bestattet.
- Bei der Erdbestattung ist ein Sarg bzw. Leichentuch zu verwenden. Jede Leiche ist in einem Sarg zum Grab zu überführen. Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, werden nicht in Tüchern bestattet.
- Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Hainurnengrabstätten, Baumurnengrabstätten, in Aschestreufeldern, in anonymen Urnengrabstätten, in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten sowie im Kolumbarium.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen, Überurnen und Tücher
- Särge und sargähnliche Behältnisse müssen festgefügt und so abgedichtet und Tücher so beschaffen sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit vor und während der Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und die Verwesung und das Vergehen der Aschen innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Die Leichenkleidung darf nur aus Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen einschließlich der Aschekapseln, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
- Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
- Särge für Kinder, die vor Vollendung des fünften Lebensjahres gestorben sind:
Länge: 1,20 m, Breite: 0,50 m, Hähe einschließlich der Sargfüße: 0,50 m. - Särge für Personen, die nach Vollendung des fünften Lebensjahres verstorben sind:
Länge: 2,05 m, Breite: 0,75 m, Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,70 m.
- Särge für Kinder, die vor Vollendung des fünften Lebensjahres gestorben sind:
- Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen bzw. bei Kindern unter fünf Jahren die Bestattung in einem Reihengrab für Erwachsene vorzunehmen.
- Urnen dürfen in ihren äußeren Abmessungen an Höhe und Durchmesser 0,40 m nicht überschreiten.
§ 10 Bestattungen
- Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen. Bei muslimischen Bestattungen kann die Trauergemeinde die Grabstätte verfüllen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt auf allen Friedhöfen die Grabausschmückung und die Bestattung sowie mit einer Dienstkraft das Grabgeleit für die Überführung des Sarges/der Urne zum Grab. Auf dem Waldfriedhof Lauheide bietet die Friedhofsverwaltung Trägerdienste an. Auf allen städtischen Friedhöfen sind Privatpersonen als Träger zugelasssen.
- Die Tiefe der Erdgräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle beim Normalsarggrab mindestens 1,70 m, beim Tiefgrab mindestens 2,70 m. Beim Urnengrab ist eine Überdeckung von Oberkante der Urne bis zur Erdoberfläche von mindestens 0,50 m erforderlich.
- Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden.
- Wer nutzungsberechtigt ist, muss vor einer Erdbestattung vorhandenes Grabzubehör entfernen. Falls vor dem Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten von den Nutzungsberechtigten zu erstatten. Von der Friedhofsverwaltung entfernte Grabmale und entferntes Grabzubehör werden von dieser nicht wieder aufgestellt, höchstens drei Monate lang aufbewahrt und anschließend sachgerecht entsorgt.
§ 11 Ruhezeit
- Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer eine Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
- Die Ruhezeit beträgt
- auf dem Waldfriedhof Lauheide
für nach Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 20 Jahre,
für vor Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 15 Jahre, - auf den übrigen Friedhöfen
für nach Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 30 Jahre,
für vor Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 20 Jahre.
- auf dem Waldfriedhof Lauheide
- Die Ruhezeit für eine Urne beträgt auf allen Friedhöfen einheitlich 20 Jahre.
- Der Ablauf der Ruhezeit wird durch Ausgrabung und erneute Bestattung innerhalb desselben Friedhofs nicht unterbrochen oder gehemmt. Sie verlängert sich bei Ausgrabung und erneuter Bestattung auf einen anderen Friedhof entsprechend der Ruhezeit des aufnehmenden Friedhofes, wird aber nicht entsprechend gekürzt.
§ 12 Graböffnungen, Ausgrabungen
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- Graböffnungen und Ausgrabungen von Leichen und Urnen bedürfen unbeschadet sonstiger Genehmigungen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen.
- Alle Ausgrabungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Reihen- und Urnenreihengräbern jede/r Angehörige mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Person, bei Ausgrabungen aus Wahl- und Urnenwahlgräbern die nutzungsberechtigte Person.
- Ausgrabungen und erneute Bestattung innerhalb derselben Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte werden nicht zugelassen. Ausgrabungen aus einer Reihengrabstätte und Bestattung in eine andere Reihengrabstätte desselben Friedhofes werden nur nach Ablauf der Nutzungsdauer zugelassen. Ausgrabungen aus einer Urnenreihengrabstätte und Bestattung in eine andere Grabstätte werden nur zugelassen, um Angehörige ersten Grades gemeinsam bestatten zu können, wenn die Nutzungsdauer der vorhandenen Grabstätte für die Ruhezeit der zu bestattenden Urne nicht ausreicht.
- Ausgrabungen aus der unteren Stelle eines Tiefgrabes sind nur dann zulässig, wenn eine Bestattung in die obere Stelle noch nicht erfolgte oder eine Ausgrabung aller in der oberen Stelle bestatteten Personen ebenfalls begründet ist. Unberührt bleibt das Recht zur Tieferlegung.
- Ausgrabungen aus dem "Sternchenfeld" nach § 14 Nr. 6 werden nicht zugelassen.
- Die Friedhofsverwaltung bestimmt für alle Graböffnungen und Ausgrabungen den Zeitpunkt und führt diese durch. Vom Beginn des zweiten Jahres nach der Bestattung bis zum Ablauf des siebten Jahres nach der Bestattung werden Graböffnungen und Ausgrabungen von Leichen nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen. Ausgrabungen von Leichen werden aus hygienischen Gründen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nicht zugelassen.
- Wer eine Ausgrabung beantragt, hat neben der Zahlung der Gebühren und Nebenkosten die Friedhofsträgerin vom Ersatz für die Schäden freizustellen, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung zwangsläufig entstehen.
D. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
- Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Friedhofsträgerin, an ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Friedhofsverwaltung legt fest, welche Grabarten auf den jeweiligen Friedhöfen angeboten werden.
- Eine Grabstätte wird nur zum Zwecke einer Bestattung vergeben. Davon unabhängig kann ein Nutzungsrecht an einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte bereits zu Lebzeiten für mindestens 10 Jahre erworben werden (Vorauserwerb).
- Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Reihengrabstätte oder auf den Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage oder Größe nach bestimmten Wahlgrabstätte. Ferner besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
- An Reihen- oder Urnenreihengräbern werden Verfügungsberechtigungen, an Wahl- oder Urnenwahlgräbern Nutzungsberechtigungen vergeben. Diese Rechte werden im Folgenden wahlweise als Berechtigungen oder Nutzungsberechtigungen bezeichnet. Die Berechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Stadt Münster nicht ersatzpflichtig.
- Grabstätten dürfen nicht ausgemauert, ausbetoniert oder in anderer Weise unterirdisch befestigt werden.
§ 14 Grabarten
Folgende Grabarten werden unterschieden:
Nr.1 | Reihengräber | |
a) | Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres | |
b) | Reihengräber für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres (Kindergrab) | |
c) | Reihengräber als Haingrab und Hainurnengrab | |
d) | Urnenreihengräber | |
e) | Urnenreihengräber als Waldgrab | |
Nr. 2 | Wahlgräber | |
a) | Wahlgräber (ein- oder mehrstellig) | |
b) | Wahlgräber in besonderer Lage (ein- oder mehrstellig) | |
c) | Wahlgräber als Landschaftsgrab (ein- oder mehrstellig) | |
d) | Wahlgräber als Tiefgrab (ein- oder mehrstellig) | |
e) | Urnenwahlgräber (für vier Urnen) | |
f) | Wahlgräber als Urnennische im Kolumbarium | |
g) | Wahlgräber als Baumurnengrab (für vier Urnen) | |
h) | Wahlgräber am Urnenbaum (für zwei Urnen) | |
Nr. 3 | Anonyme Urnengräber | |
Nr. 4 | Aschestreufelder | |
Nr. 5 | Gemeinschaftsgräber | |
Nr. 6 | Gemeinschaftsgrab "Sternchenfeld" | |
Nr. 7 | Ehren- und Patenschaftsgräber | |
Nr. 8 | Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft |
§ 15 Reihengräber
Reihengräber sind Einzelgräber für die Körperbestattung in geschlossenen Feldern, die der Reihe nach belegt werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Sie werden im Todesfall für 30 Jahre zur Verfügung gestellt. Die auftraggebende Person der Bestattung erhält die Berechtigung an der Grabstätte erst nach erfolgter Gebührenzahlung. Die Verlängerung der Berechtigung an Reihengräbern ist nicht möglich. Das Abräumen von Reihengräbern wird mindestens sechs Monate vor Ablauf öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
I. Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres
In Reihengräbern für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres nach § 14 Nr. 1 a) dürfen unter der Voraussetzung, dass die Ruhezeit gewährleistet ist, ausnahmsweise bestattet werden:
- bis zu zwei Kindersärge oder -tücher
- bis zu vier Urnen
- zusätzlich zu einem Erwachsenensarg oder -tuch
- ein Kindersarg oder -tuch
oder - zwei Urnen, wenn es sich bei den beizusetzenden Leichen bzw. Aschen um die
von Geschwistern oder Ehe- bzw. Lebenspartner/Innen oder in gerader Linie
verwandten Personen handelt.
- ein Kindersarg oder -tuch
II. Reihengräber für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres
Entgegen § 15 Satz 3 werden Kindergräber für 20 Jahre zur Verfügung gestellt. Sie können nach Ablauf einmalig für weitere 20 Jahre wiedererworben werden. Sollte der Kindersarg für ein Kindergrab zu groß sein, muss in einem Reihengrab nach § 14 Nr. 1 a) bestattet werden.
III. Reihengräber als Haingrab und Hainurnengrab
Haingräber und Hainurnengräber sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit. Eine Grabnummer kennzeichnet die Stelle der Bestattung. Ein gemeinsames Grabmal weist Namen und Daten der Verstorbenen aus. Eine zweite Bestattung in einer Grabstelle wird nicht zugelassen.
IV. Urnenreihengräber
Innerhalb der ersten 10 Jahre kann eine zweite Urne beigesetzt werden.
V. Urnenreihengräber als Waldgrab
Urnenreihengräber als Waldgrab werden um einen Baum angelegt, der ein prägendes Gestaltungsmerkmal darstellt. Sie werden nur auf dem Waldfriedhof Lauheide angeboten. In jeder Stelle wird nur eine Bestattung zugelassen, eine individuelle Grabpflege ist nicht erlaubt. Die Friedhofsverwaltung kennzeichnet die Bestattungsstelle. Namen und Daten der Verstorbenen können auf einer gemeinsamen Gedenktafel eingetragen werden.
§ 16 Wahlgräber
- Ein Wahlgrab ist eine Grabstätte, an der auf Antrag eine Berechtigung für 30 Jahre vergeben wird, die nach Ablauf verlängert werden kann. Die Lage des Grabes kann mit dem/der Erwerber/in abgestimmt werden. In einem Wahlgrab für Erdbestattungen können neben den Möglichkeiten des § 15 l. weitere Urnen zusätzlich zu einem Sarg bestattet werden.
- Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des über das Recht ausgestellten Grabnachweises. Die Aushändigung des Nachweises erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Zahlung der fälligen Gebühr erfolgte. Für Wahlgräber, für die die Nutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden. Bei Nichtzahlung der Nutzungsgebühr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Nutzungsrecht auf Antrag einer Person nach § 16 Abs. 4 zu gewähren.
- Wer nutzungsberechtigt ist, hat das Recht, in einer freien Grabstelle des Wahlgrabes bestattet zu werden. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Befugnis zu bestimmen, wer bestattet wird, sofern die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sind. Nutzungsrechte können außer von natürlichen Personen auch von Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Vereinen erworben werden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, das Grab in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
- Bereits zum Zeitpunkt des Graberwerbs soll die Nachfolge für das Nutzungsrecht bestimmt werden. Wird bis zum Tod der bisherigen Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf ein Familienmitglied der bisherigen Nutzungsberechtigten mit dessen Zustimmung, die innerhalb eines Jahres erfolgen muss, in nachstehender Reihenfolge über:
- auf den/die überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartner/-in, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft vorhanden sind,
- auf die ehelichen Kinder, die nicht ehelichen Kinder und Adoptivkinder, und zuerst auf das Kind, in dessen Haushalt der oder die Verstorbene gelebt hat. Die weitere Reihenfolge ergibt sich aus dem Alter der Kinder,
- auf die Stiefkinder,
- auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die vollbürtigen Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Das Nutzungsrecht kann auch auf eine Person mit deren Zustimmung übertragen werden, die nicht zu den Personen unter den Punkten a) bis h) gehört. Zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts ist der Personenkreis unter a) bis h) vorrangig, sofern beide Anträge vorliegen. Das Nutzungsrecht kann auf nur eine Person übertragen werden. - Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen, wenn die Anschrift bekannt ist. Wenn der Aufenthalt oder Wohnsitz der nutzungsberechtigten Person nicht bekannt ist, wird der Ablauf des Nutzungsrechts einmalig öffentlich im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Zusätzlich bringt die Friedhofsverwaltung für ein Jahr ein Hinweisschild auf der Grabstätte an.
- Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgräbern kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für das gesamte Wahlgrab zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung des Friedhofes eine Teilrückgabe zulässt. Nutzungsgebühren werden nur bei der Rücknahme von unbelegten Grabstätten zu der bei Erwerb/Verlängerung gültigen Gebühr erstattet. Angefangene Jahre werden als voll genutzt berechnet, es werden jedoch mindestens zwei Jahre Nutzungsdauer berechnet.
I. Wahlgräber in besonderer Lage
Wahlgräber in besonderer Lage sind Gräber, die nicht im Feldraster angeordnet sind oder je Grabstelle in der Regel mehr als 10 m² Abstandsfläche zu den Nachbargräbern aufweisen.
II. Wahlgräber als Landschaftsgrab
Landschaftsgräber bestehen aus einer oder mehreren Grabstellen. Je Grabstelle stehen 30 m² Fläche zur Grabgestaltung zur Verfügung. Die Gestaltung ist genehmigungspflichtig. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung können die Nutzungsberechtigten eine Sitzbank aufstellen.
III. Wahlgräber als Tiefgrab
In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen zwei Bestattungen übereinander zulässig.
IV. Urnenwahlgräber
Urnenwahlgräber sind einstellige und mehrstellige Grabstätten. Eine Stelle der Urnenwahlgrabstätte hat die Größe von 1 m x 1 m. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen je qm vier Urnen beigesetzt werden.
V. Wahlgräber als Urnennische im Kolumbarium
- Kolumbarien sind für Urnenbestattungen bestimmte Nischen. In einer Urnennische dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
- Sämtliche Urnennischen werden von der Stadt Münster mit Verschlussplatten aus Naturstein versehen.
- Die Verschlussplatten der Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung gegen andere Platten gleicher Größe und Stärke ausgetauscht werden. Dies gilt nicht für Kolumbarien in der Abteilung A des Friedhofs Hohe Ward und den Kolumbarien im Gebäude auf dem Waldfriedhof Lauheide. Hier gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 25. Für die Erteilung der Zustimmung ist der Grabmalsantrag der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Die von der Stadt Münster gestellte Verschlussplatte bleibt in ihrem Eigentum. Als Verschlussplatten werden nur vom Material her geeignete Platten aus Naturstein oder Sicherheitsglas zugelassen. Nicht erlaubt sind Kunststeine jeder Art. § 25 Abs. 11 gilt entsprechend.
- Schriften und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf die Rahmen der Urnenwand abzustimmen.
- Grabschmuck jeglicher Art an den Verschlussplatten der Urnennischen darf die benachbarten Urnennischen nicht beeinträchtigen. Größerer Blumenschmuck, Schalen oder Vasen dürfen nur an der dafür vorgesehenen Fläche abgestellt werden.
- Die Urnen und Überurnen müssen aus korrosionsbeständigem Material beschaffen sein.
- Nach Ablauf des Nutzungsrechts an einer Urnennische entnimmt die Stadt Münster auf eigene Kosten die Urnen aus dem Kolumbarium und setzt sie auf einer freien Fläche auf dem Waldfriedhof Lauheide wieder bei.
VI. Wahlgräber als Baumurnengrab
Im Baumurnengrab werden Urnen naturbezogen im Wurzelwerk eines vorhandenen Baumes bestattet. Der Baum kann auf besonders ausgewiesenen Flächen frei gewählt werden. Er wird gekennzeichnet und als solcher im Baumkataster der Friedhofsverwaltung verzeichnet. Das Aufstellen von Blumenvasen und Grabschmuck sowie Bepflanzungen sind verboten, Grabmale werden nicht genehmigt. Eine postkartengroße Namenstafel darf am Baumfuß in die Erde gesteckt werden.
VII. Wahlgräber am Urnenbaum
An einem zu bestimmenden Platz am Urnenbaum kann ein Nutzungsrecht für zwei Urnen erworben werden. Die Fläche wird von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten. Der Bestattungsplatz darf mit einer Namenstafel in der Größe von 0,40 m x 0,40 m gekennzeichnet werden, die ebenerdig mit der Rasenfläche verlegt werden muss. Die Namenstafel ist nach § 27 Abs. 1 genehmigungspflichtig.
§ 17 Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder
- In anonymen Urnengräbern werden die Urnen unter Ausschluss der Angehörigen oder sonstiger Personen beigesetzt. Die Lage der beigesetzten Urnen wird nicht bekannt gegeben. Blumen dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
- Aschestreufelder sind Aschenstätten, auf denen die besonders aufbereitete, feine Asche großflächig auf der Rasenfläche ausgebracht wird. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen, z. B. gefrorenem Boden oder starkem Wind, wird keine Asche verstreut.
- Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder haben keine individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit und werden nur in besonderen Feldern vergeben. Sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Betreten der Rasenflächen (Bestattungsfläche) ist nicht gestattet. Ein Nutzungsrecht kann nicht erworben werden.
§ 18 Gemeinschaftsgräber
Gemeinschaftsgräber sind Reihen- oder Wahlgräber, die der Bestattung einer größeren Anzahl von Verstorbenen dienen. Das Nutzungsrecht dieser Anlagen kann ausschließlich von Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Grund besonderer Vereinbarungen mit der Friedhofsverwaltung erworben werden.
§ 19 Gemeinschaftsgrab "Sternchenfeld"
Das Gemeinschaftsgrab wird für nachweislich nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm in einem besonderen Feld ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit angeboten. Angehörige können kein Nutzungsrecht erwerben.
§ 20 Ehren- und Patenschaftsgräber
- Die Stadt Münster kann einem Grab den Status eines Ehrengrabes zuerkennen. Mit der Zuerkennung obliegt ihr Anlage und Unterhaltung des Grabes.
- Patenschaftsgräber sind Gräber, die unter Denkmalschutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht. Wer Patin oder Pate wird, übernimmt die Unterhaltung des Denkmals und des Grabes und erhält ein gebührenfreies Nutzungsrecht. Weiteres regelt eine Vereinbarung zwischen der Patin oder dem Paten und der Stadt Münster.
§ 21 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gräbergesetz vom 16.01.2012 BGBl.I.S. 2507 - in der jeweils gültigen Fassung - geregelt.
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze der Grabbeete und Grabbeetgrößen
- Jedes Grab einschließlich des Grabmals ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Für alle Grabstättenarten dürfen Grabbeete nur 0,05 m erhöht auf der Grabstätte angelegt werden. - Folgende Grabbeetgrößen (Breite x Tiefe in Metern) müssen eingehalten werden:
a) Reihengräber: 0,75 x 1,80 b) Reihengräber für Kinder: 0,50 x 1,00 c) Urnenreihengräber: 0,90 x 0,90 d) Wahlgräber: 0,90 x 2,00 e) Wahlgräber in besonderen Lagen: 0,90 x 2,00 (auf dem Waldfriedhof Lauheide zusätzlich eine Rahmenbepflanzung nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung) f) Landschaftsgräber: 0,90 x 2,00 (Umpflanzungsfläche je Grabstelle 30 m²) g) Urnenwahlgräber: 1,00 x 1,00 Bei mehrstelligen Wahlgräbern ergibt sich die Grabbeetbreite durch entsprechende Vervielfältigung. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung. - Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürfen Gräber wegen des besonderen Waldcharakters und auf dem Friedhof Hohe Ward aus historischen Gründen nicht besonders eingefasst werden. Als Einfassung gelten alle baulichen Maßnahmen, die dem Zweck dienen, das Grabfeld optisch von dem übrigen Friedhofsbereich abzugrenzen.
- Auf den übrigen Friedhöfen sind Grabeinfassungen auf Grabfeldern zulässig, auf denen sie bisher zugelassen waren sowie darüber hinaus, wenn sie sich dem näheren Umfeld anpassen und das Friedhofsbild nicht stören. Steineinfassungen sollen aus dem gleichen Material wie das Grabmal gefertigt werden. Einfassungen müssen von der Friedhofsverwaltung gebührenpflichtig genehmigt werden. Einfassungen aus Holz, Kunststoff, Beton, Metall, gebranntem Ton, Kieselsteinen, Glas oder ähnlichen Stoffen sind nicht erlaubt.
- Kieselsteine oder andere Steine dürfen auf Gräbern ohne besondere Gestaltungsvorschriften nur mit wasserdurchlässiger Folie unterlegt und nicht bis an den Rand des Grabbeetes gelegt werden sowie das Grabbeet nur teilweise bedecken.
- Soll in einer mit Kieselsteinen gestalteten Grabstätte bestattet werden, müssen die Nutzungsberechtigten vor dem Öffnen des Grabes auf eigene Kosten die Kiesel vom Grabbeet entfernen und den Verbleib außerhalb des Friedhofs sicherstellen.
- Die Grabfläche darf weder ganz noch teilweise mit Torfmull oder torfhaltigem Material, das einen Anteil von mehr als einem Drittel Torf enthält, abgedeckt werden.
§ 23 Besondere Gestaltungsvorschriften für die als Rasengrab angelegten Reihen- und Wahlgräber
Wahlgräber und Reihengräber können schon ab Bestattung eingeebnet und mit Rasen eingesät werden (Rasengrab). Genehmigte Grabmale müssen stehen oder ebenerdig verlegt werden, sodass diese beim Rasenmähen nicht beschädigt werden können. Kommt es doch zu einer Beschädigung, ist eine Haftung der Stadt Münster ausgeschlossen. Auf Rasengräbern dürfen Grableuchten und Blumenvasen nur neben stehenden Grabmalen aufgestellt werden.
§ 24 Gestaltungsvorschriften - Wahlmöglichkeiten
- Bei mehrstelligen Wahlgräbern ergibt sich die Grabbeetbreite durch entsprechende Vervielfältigung. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung.
- Auf den Friedhöfen werden Felder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Grabbeetgestaltung eingerichtet.
- Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Feld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht, so erfolgt die Beisetzung in einem Feld ohne besondere Gestaltungsvorschriften.
E. Grabmale, Grababdeckungen und bauliche Anlagen
§ 25 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Holz und Metalle verwendet werden. Lichtbilder und Bilder dürfen nicht verwendet werden.
- Bei der Gesaltung und der Bearbeitung der Grabmale sind folgende Vorschriften zu beachten:
- Die Verwendung von verschiedenen Gesteinsarten an einem Grabmal ist nicht erlaubt.
- Alle Seiten müssen handwerklich bearbeitet sein, dies gilt auch für Findlinge, Mattschliff ist erlaubt, Politur auf dunklen Steinen nicht.
- Die Bearbeitung von Schriftstücken, Schriftbossen und der übrigen Flächen muss identisch sein.
- Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nicht auf der Vorderseite angebracht werden.
- Auf den Grabstätten sind Grabmale in den Größen nach Anlage 1 dieser Satzung zulässig.
- Von den in Anlage 1 angegebenen Maßen darf um jeweils +/- 0,05 m abgewichen werden.
- Stehende Grabmale aus Hartgestein müssen eine Stärke von mindestens 0,13 m, solche aus anderen Gesteinen eine Stärke von mindestens 0,15 m haben. Holzmale müssen mindestens 0,035 m stark sein.
- Liegesteine dürfen nicht aufgerichtet werden.
- Auf Gräbern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind keine Abdeckungen erlaubt. Grabplatten sind nur in der entsprechenden Größe der Liegesteine zugelassen.
- Auf den Grabmalen können auf Antrag QR-Codes angebracht werden. Die antragstellende Person verpflichtet sich ausdrücklich, Werbung jeglicher Art zu unterlassen, jugendgefährdende, unsittliche, diskriminierende, extremistische oder nicht den Tatsachen entsprechende Inhalte nicht zu veröffentlichen bzw. eine Verlinkung zu solchen Inhalten nicht vorzunehmen. Bei Zuwiderhandlung behält die Friedhofsverwaltung sich straf- und zivilrechtliche Schritte vor, sie kann stichprobenartige Kontrollen vornehmen.
- Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 zulassen. Die Friedhofsverwaltung muss die künstlerische Gestaltung für vertretbar halten. Sie kann für Grabmale in besonderer Lage Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen, die über die Vorschriften nach Abs. 1 bis 7 hinausgehen.
- Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur aufgestellt werden,wenn
- sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit verstoßen wird, oder
- durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.
§ 26 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
- Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Grabmale dürfen die Grabbeete seitlich nicht überragen.
- Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürfen die Grabbeete wegen der besonderen landschaftlichen Situation jeweils nur bis zur Hälfte der satzungsgemäßen Größe gemäß § 22 Abs. 2 mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
Bei Sarggräbern auf den Friedhöfen Wolbeck, Angelmodde, Hohe Ward, Albachten und Nienberge dürfen die Grabbeete jeweils nur bis zur Hälfte der satzungsgemäßen Größe gemäß § 22 Abs. 2 mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. - Der § 25 Abs. 9 und 11 gilt entsprechend.
§ 27 Zustimmungserfordernis
- Ein Grabmal darf auf allen Teilen der Friedhöfe nur errichtet oder verändert werden, wenn die Friedhofsverwaltung vorher schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch für Verschlussplatten für Urnennischen und Provisorien.
- Wer an Grabstätten nutzungsberechtigt ist, beantragt mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Aufstellen die Genehmigung des Grabmals unter Nachweis des Nutzungsrechts.
- Dem Antrag auf Errichtung eines Grabmals muss zweifach beigefügt werden:
- Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10, Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, der Art der Fundamentierung und Verdübelung,
- Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist.
- Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet oder die Veränderung durchgeführt worden ist.
- Die Provisorien müssen innerhalb eines Jahres nach der Bestattung wieder entfernt werden.
§ 28 Anlieferung der Grabmale
Bei Anlieferung oder Aufstellung von Grabmalen muss der Friedhofsverwaltung der genehmigte Antrag vorgelegt werden. Die Grabmale oder das dafür erforderliche Material sind so anzuliefern, dass diese am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Antrag überprüft werden können.
§ 29 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks „Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern“ in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren. Sie sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen der Grabstätte und benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 30 Unterhaltung der Grabmale
- Die Grabmale sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer verfügungsberechtigt ist, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten, wer nutzungsberechtigt ist.
- Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten der Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Gegenstände aufzubewahren. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt, erfolgt eine einmalige Aufforderung im Amtsblatt der Stadt Münster. Auf der Grabstätte wird ein Hinweis für die Dauer eines Monats angebracht.
§ 31 Entfernen der Grabmale
- Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Pfändung oder Veräußerung an Dritte.
- Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Werden sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf entfernt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Grabmale fallen ohne Entschädigung in das Eigentum der Stadt Münster.
- Historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale oder solche, die für den jeweiligen Friedhof als besonders prägend gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht geändert oder entfernt werden. Wird die Entfernung versagt, so ist die Stadt Münster zum Wertersatz verpflichtet, die berechtigte Person ist hierüber schriftlich zu benachrichtigen.
- Ist ein den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechendes Grabmal ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet worden, so kann die Friedhofsverwaltung durch schriftlichen Bescheid von den Verantwortlichen die Entfernung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Vorschriften des § 30 finden auch in diesem Fall Anwendung. Wird die Aufforderung nach Satz 1 nicht befolgt, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal auf Kosten der Verantwortlichen entfernen lassen. Das Grabmal wird ein Jahr aufbewahrt, danach fällt es ohne Entschädigung in das Eigentum der Stadt Münster.
F. Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32 Allgemeines
- Alle Grabstätten, außer Rasengräber, müssen im Rahmen der Vorschrift des § 22 innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung gärtnerisch hergerichtet und dauerhaft gepflegt werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt dies für alle Stellen. Verwelkte Blumen, Kränze und Pflegeabfälle sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen.
- Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nicht angepflanzt werden.
- Für die Herrichtung und die Instandhaltung von Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
- Grabstätten können in Eigenleistung angelegt und gepflegt werden, ebenso können Dienstleistungserbringende beauftragt werden.
- Die Grabstätte ist nach Ablauf des Nutzungsrechts abzuräumen.
- Die Gesamtgestaltung und -unterhaltung der Friedhöfe obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- Konservendosen, Einmachgläser oder ähnliche Behältnisse dürfen auf Grabstätten nicht verwendet werden.
- Trittplatten oder Pflanzstreifen zwischen den Grabbeeten dürfen nur von der Friedhofsverwaltung angelegt werden.
- Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen weder auf den Grabstätten noch in deren Umgebung sichtbar aufbewahrt werden.
§ 33 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- Die Grabstätten müssen gärtnerisch gestaltet und vollflächig bepflanzt werden.
- Im Hinblick auf den besonderen Charakter des Waldfriedhofs Lauheide müssen dort für die Grabgestaltung nur standortgerechte Pflanzen verwendet werden.
- Verboten sind Grabeinfassungen baulicher Art, Natur- und Kunststeinplatten, Kiesabdeckung sowie Grabschmuck aus Draht, Metall, Metallimitationen, Glas, Papier oder ähnlichen Stoffen.
§ 34 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften gelten für die Herrichtung und Pflege lediglich die allgemeinen Anforderungen nach § 22.
§ 35 Vernachlässigung der Grabbeete
- Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsberechtigten (§ 32 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist ordnungsgemäß herzurichten oder zu pflegen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt, gilt § 30 Abs. 2 entsprechend.
- Reihen- und Urnenreihengräber können auf Kosten der Berechtigten von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät werden, wenn die Aufforderung nach Abs. 1 nicht befolgt wird.
- Die Friedhofsverwaltung kann Wahlgräber und Urnenwahlgräber auf Kosten der Berechtigten in Ordnung bringen bzw. als Rasengrab anlegen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, wenn die Aufforderung nach Abs. 1 nicht innerhalb von zwei Monaten befolgt wird.
- Nutzungsberechtigte sind vor dem Entzug des Nutzungsrechtes nach Abs. 3 noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Sind diese nicht bekannt, erfolgt eine Bekanntmachung und der Hinweis entsprechend § 30 Abs. 2.
- In den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte muss auf die maßgeblichen Rechtsfolgen im Sinne der Abs. 2 und 3 und des § 31 Abs. 2 hingewiesen werden.
- Bei nicht den Vorschriften der Satzung entsprechendem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen und entsorgen.
G. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 36 Benutzung der Leichenhallen
- Die Leichenhallen (im folgenden Aufbahrungshallen genannt) dienen ausschließlich der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen zur Bestattung sowohl auf einem städtischen Friedhof als auch auf einem anderen Friedhof. Nicht aufgenommen werden Särge bei Ausgrabungen.
- Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, werden in besonderen Räumen der Aufbahrungshallen aufgenommen. Zutritt zu diesen Räumen und das Aufsuchen dieser Verstorbenen wird nur nach vorheriger schriftlicher amtsärztlicher Zustimmung erlaubt. Diese Verstorbenen können nach ordnungsbehördlicher Anordnung auch ohne Aufnahme in die Aufbahrungshallen direkt bestattet werden.
- Das Bestattungsunternehmen muss am Kopfende eines jeden Sarges ein Schild mit Vor- und Zunamen der verstorbenen Person anbringen, das mit der Firmenbezeichnung des Bestattungsunternehmens versehen ist. Das gleiche Schild ist an beiden Türen der Aufbahrungshalle anzubringen.
- Soweit Wertgegenstände nicht bei den Verstorbenen verbleiben sollen, sind diese vor der Aufnahme in die Aufbahrungshalle abzunehmen. Für Verluste oder Beschädigungen verbleibender Wertgegenstände haftet die Stadt Münster nicht.
- Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass ein Sarg in einem Kühlraum oder einer Kühlvitrine aufgestellt wird. Der Kühlraum darf nicht durch Unbefugte betreten werden.
- Die vorhandene Dekoration als Bestandteil der Aufbahrungs- und Trauerhallen darf nur in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§ 37 Trauerfeiern
- Die Leichenhallen (im folgenden Aufbahrungshallen genannt) dienen ausschließlich der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen zur Bestattung sowohl auf einem städtischen Friedhof als auch auf einem anderen Friedhof. Nicht aufgenommen werden Särge bei Ausgrabungen.
- Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, werden in besonderen Räumen der Aufbahrungshallen aufgenommen. Zutritt zu diesen Räumen und das Aufsuchen dieser Verstorbenen wird nur nach vorheriger schriftlicher amtsärztlicher Zustimmung erlaubt. Diese Verstorbenen können nach ordnungsbehördlicher Anordnung auch ohne Aufnahme in die Aufbahrungshallen direkt bestattet werden.
- Das Bestattungsunternehmen muss am Kopfende eines jeden Sarges ein Schild mit Vor- und Zunamen der verstorbenen Person anbringen, das mit der Firmenbezeichnung des Bestattungsunternehmens versehen ist. Das gleiche Schild ist an beiden Türen der Aufbahrungshalle anzubringen.
H. Schlussvorschriften
§ 38 Haftung
- Die Stadt Münster haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch Dritte, durch Tiere sowie infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse oder Naturgewalten entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Die Friedhofsverwaltung gewährleistet die Verkehrssicherungspflicht für Wege und Bäume auf den Friedhöfen. Für die Bestattungen werden die Wege von der Trauerhalle zu den Gräbern von Schnee geräumt und Eisglätte abgestumpft. Das Begehen von nicht geräumten oder abgestumpften Wegen geschieht auf eigene Gefahr. Streusalz wird nicht verwendet.
§ 39 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster und die Inanspruchnahme damit zusammenhängender Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster erhoben.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann gemäß § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) belegt werden, wer vorsätzlich
- sich beim Besuch der Friedhöfe entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- entgegen § 6 Abs. 3
- in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober raucht (nur auf dem Waldfriedhof Lauheide),
- Feuer und offenes Licht anzündet,
- Tiere mitbringt (außer angeleinte Hunde),
- in der räumlichen Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- Abfälle mitbringt oder außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter oder Plätze entsorgt,
- pflanzen-, tier- und pilztötende Giftstoffe (Herbizide, Insektizide und Fungizide) anwendet oder nicht verrottende Kunststoffe in Trauergebinden und Grabschmuck verwendet,
- die Einrichtungen und Anlagen verunreinigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, die Flächen, die nicht als Wege dienen und fremde Grabstätten betritt,
- private Sitzbänke aufstellt (ausgenommen an Landschaftsgräbern nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung),
- Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen einsetzt, sofern sie nicht mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments gekennzeichnet sind
- musiziert oder Tonwiedergabegeräte jeder Art benutzt,
- lärmt, spielt oder lagert,
- die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen sind Personen mit motorisierten Rollstühlen. Fahrräder, Mofas und Mopeds müssen geschoben oder vor den Eingängen abgestellt werden,
- Druckschriften verteilt,
- Sammlungen durchführt,
- Waren, insbesondere Blumen, Kränze und anderen Grabschmuck und gewerbliche Dienste anbietet,
- Pflanzen ausgräbt oder ausreißt sowie Pflanzenteile abschneidet oder abreißt,
- Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Verwaltung erstellt und/oder verwertet, außer zu privaten Zwecken,
- Brennholz oder Pilze sammelt,
- unter § 7 fällt und außerhalb der festgesetzten Zeiten oder in der Nähe von Beisetzungsfeierlichkeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien ablegt,
- entgegen § 8 Abs. 4 Leichen ohne Sarg transportiert,
- gegen § 9 Abs.1 verstößt,
- entgegen den Vorschriften des § 12 handelt,
- entgegen § 19 handelt,
- gegen die Vorschrift der §§ 22, 23, 25 und 26 verstößt,
- die Vorschriften des § 25. Abs. 9 missachtet,
- nach § 27 Grabmale oder Verschlussplatten für Urnennischen ohne schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufstellt oder verändert,
- entgegen § 29 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- entgegen § 30 Grabmale nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält,
- entgegen § 31 Grabmale ohne schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt,
- gegen die Vorschriften des § 32 verstößt,
- gegen die Vorschriften des § 33 verstößt.
§ 41 Alte Rechte
- Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Zulässigkeit der vorgenommenen Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Bei Änderungen in der Gestaltung, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommen werden, gilt diese Satzung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Übertragung von Nutzungsrechten. Ausnahmegenehmigungen werden nicht erteilt.
- Für Nutzungsrechte, die vom 01.01.1984 bis zum Inkrafttreten der Satzung vom 18.12.1986 entstanden sind, gilt eine Nutzungszeit von 50 Jahren.
- Für Nutzungsrechte an Wahlgräbern, die bis zum 31.12.1983 entstanden, wird die Nutzungszeit auf 40 Jahre gekürzt. Die erneute Verlängerung der Nutzungsrechte wird von der Zahlung der zum Zeitpunkt des Ablaufs geltenden Gebühr abhängig gemacht. Unberührt bleiben 30-jährige Nutzungsrechte und Rechte, die bereits verlängert oder wiedererworben wurden.
§ 42 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Grabmalgrößen für Gräber in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- Reihengräber
- Reihengräber für Erwachsene
- Stehende Grabmale
Höhe 0,75 m - 0,80 m Breite 0,50 m - 0,55 m - Liegesteine
Höhe 0,10 m - 0,20 m Breite 0,40 m Tiefe 0,50 m - Holzmale
Höhe 0,80 m - 0,85 m Breite 0,45 m - 0,55 m
- Stehende Grabmale
- Kindergräber
- Stehende Grabmale und Holzmale
Höhe 0,55 m - 0,65 m Breite 0,40 m - 0,45 m - Liegesteine
Höhe 0,10 m - 0,15 m Breite 0,30 m Tiefe 0,40 m
- Stehende Grabmale und Holzmale
- Reihengräber für Erwachsene
- Wahlgräber
- Einstellige Wahlgräber
- Stehende Grabmale
Höhe 0,90 m - 1,50 m Breite 0,35 m - 0,60 m - Liegesteine
Höhe 0,15 m - 0,30 m Breite 0,50 m - 0,60 m Tiefe 0,60 m - 0,90 m - Holzmale
Höhe 1,00 m - 1,20 m Breite 0,40 m - 0,60 m
- Stehende Grabmale
- Mehrstellige Wahlgräber
- Stehende Grabmale
Höhe 0,90 m - 1,60 m Breite 0,60 m - 0,70 m Höhe 0,80 m - 0,90 m Breite 1,00 m - 1,20 m - Liegesteine
Höhe 0,15 m - 0,30 m Breite 0,60 m - 0,70 m Tiefe 0,90 m - 1,00 m - Holzmale
Höhe 1,00 m - 1,60 m Breite 0,50 m - 0,70 m
- Stehende Grabmale
- Einstellige Wahlgräber
- Urnengräber
- Urnenreihengräber
- Nur Liegesteine
Höhe 0,15 m - 0,20 m Breite 0,40 m - 0,50 m Tiefe
- Nur Liegesteine
- Urnenwahlgräber
- Stehende Grabmale und Holzmale
Höhe 0,75 m - 0,80 m Breite bis 0,50 m - Liegesteine
Höhe 0,15 m - 0,20 m Breite 0,40 m - 0,50 m Tiefe 0,40 m - 0,50 m
- Stehende Grabmale und Holzmale
- Urnenreihengräber
Von den angegebenen Maßen darf um jeweils +/- 0,05 m abgewichen werden.
Hinweise zur Vermeidung von Kunststoffen in Trauergebinden und Grabschmuck
Darauf sollten Sie achten | Nicht erlaubt (nicht kompostierbar) | Umweltfreundliche Alternative |
---|---|---|
Kranz-/Gesteckunterlage | Kunststoffe und Bindfäden aus Nylon | Stroh, Pappe und Holz, gehalten durch natürliche Garne |
Kranzmaterial, Garnitur | Kunstzweige und -blätter, Plastikblumen, lackierte und besprühte Trockenblumen | Natürliche Zweige und Blätter, Frischblumen, Trockenblumen, naturbelassene Pflanzenteile, z. B. Samenkapseln, Zapfen |
Befestigungsdraht | Draht mit Kunststoffummantelung | Blaugeglühter, unverzinkter Eisendraht |
Steckschaum | Halterungen aus Kunststoff | Halterungen aus Baumwolle oder Drahtgitter |
Schleifen | Kunstfasern und giftige Druckfarben | Zellulose, Baumwolle |
Pflanzentöpfe | Töpfe aus Kunststoff | Töpfe aus Altpapier, Jute, Kokosfasern |
Grablichter | Einwegbehältnisse aus Kunststoff (PVC, PP) | Einwegbehältnisse aus Biocellat, besser: Mehrwegbehältnisse aus Glas mit Kerzen zum Nachfüllen |
Trag-/Abfalltüten | Plastiktüten | Tragtüten aus Altpapier |