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Ortsrecht
Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Münster
70.01.1
vom 19.12.1990 (Amtsblatt der Stadt Münster 1990 S. 227)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1991 (Amtsblatt der Stadt Münster 1991 S. 165)
und der 2. Änderungssatzung vom 16.12.1992 (Amtsblatt der Stadt Münster 1992 S. 157)
und der 3. Änderungssatzung vom 21.12.1993 (Amtsblatt der Stadt Münster 1993 S. 184)
und der 4. Änderungssatzung vom 21.12.1995 (Amtsblatt der Stadt Münster 1995 S. 221)
und der 5. Änderungssatzung vom 12.12.1996 (Amtsblatt der Stadt Münster 1996 S. 184)
und der 6. Änderungssatzung vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 165)
und der 7. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 176)
und der 8. Änderungssatzung vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 S. 167)
und der 9. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 191)
und der 10. Änderungssatzung vom 13.12.2002 (Amtsblatt der Stadt Münster 2002 S. 215)
und der 11. Änderungssatzung vom 12.12.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 210)
und der 12. Änderungssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 306)
und der 13. Änderungssatzung vom 27.12.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 207)
und der 14. Änderungssatzung vom 13.12.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 236)
und der 15. Änderungssatzung vom 16.12.2019 (Amtsblatt der Stadt Münster 2019 S. 250)
und der 16. Änderungssatzung vom 10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 2020 S. 357 Nr. 36)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 19.12.1990 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. 7. 1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610) und des § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18. 12. 1975 (GV. NW S. 706 / SGV NW 2061) in Verbindung mit der Straßenreinigungssatzung der Stadt Münster - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen:
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1 Gegenstand
(1) Die Stadt erhebt Gebühren im Sinne des § 6 KAG für die Benutzung der öffentlichen Straßenreinigung.
(2) Die Gebühren ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarif.
Zweiter Abschnitt
Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßenreinigung
§ 2 Bemessungsgrundlage
Die Gebühren bemessen sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge) und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.
(2) Grenzt ein Grundstück nicht oder nur mit der Breite eines Zuweges an eine von der Stadt zu reinigende Straße, so gilt als Maßstab für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr anstelle der Frontmeterlänge die Länge der Grundstücksseite, die derjenigen Straße zugewandt ist, die das Grundstück erschließt und die von der Stadt gereinigt wird. Als der Straße zugewandt gilt diejenige Grundstücksseite, die parallel zur Straße verläuft oder sich dem parallelen Verlauf am meisten nähert.
(3) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nur mit dem Teil einer Grund-stücksseite an eine von der Stadt zu reinigende Straße, so ist die Gebühr nach der gesamten Länge dieser Grundstücksseite zu berechnen.
(4) Für die regelmäßige Reinigung von Fußgängerstraßen durch die Stadt wird die Gebühr für die Vollreinigung erhoben.
(5) Liegen Garagen und Stellplätze auf besonderen, zur Errichtung von Garagen und Stellplätzen gebildeten Grundstücken, so gilt für solche Grundstücke ein Gebührensatz je Garage oder Stellplatz, der dem Satz für eine Grundstücksfrontlänge von 3 m entspricht.
(6) Wird ein Grundstück, das ausschließlich mit einem Wohnhaus bebaut ist, durch eine oder mehrere zu reinigende Straßen mehr als zweimal erschlossen, werden nur die beiden Frontlängen zugrunde gelegt, die die höchsten Gebühren ergeben.
Der aus Absatz 6 entstehende Gebührenausfall wird von der Stadt getragen.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, das von der Straße erschlossen wird, deren regelmäßige Reinigung die Stadt nach der Straßenreinigungssatzung in der jeweils gültigen Fassung durchfuhrt. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamt-schuldner.
(2) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte Gebührenschuldner.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern und die Gemeinschaft von Wohnungserbbauberechtigten unbeschadet der Zahlungspflicht und Haftung des Verwalters, nach § 12 KAG in Verbindung mit §§ 34, 69 AO und §§ 27 und 30 (3) Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz.
§ 4 Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung und Bezeichnung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Die Regelung in § 2 Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Eigentumswechsel
(1) Wird das Eigentum oder das Erbbaurecht an einem Grundstück übertragen, so hat der bisherige Gebührenschuldner die Gebühren bis zum Ende des Monats zu entrichten, in den der Wechsel fällt. Für die Gebühren dieses Monats haftet daneben der neue Eigentümer.
(2) Der bisherige und der neue Eigentümer sind verpflichtet, den Eigentumswechsel der Stadt anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haften der bisherige und der neue Eigen-tümer solange als Gesamtschuldner für die seit dem Eigentumswechsel entstandenen Gebühren, bis die für die Veranlagung zuständige Stelle von dem Eigentumswechsel Kenntnis erhält.
§ 6 Entstehen, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem das Grundstück an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossen wird (Beginn der Straßenreinigung). Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr vom Ersten des auf die Änderung folgenden Monats an.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Straßenreinigung eingestellt wird.
(4) Wird die Straßenreinigung infolge von Betriebsstörungen, Witterungseinflüssen oder sonstigen von der Stadt nicht zu vertretenden Gründen bis zu einem Monat unterbrochen oder bis zu drei Monaten eingeschränkt, so besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
§ 7 Fälligkeit
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang der Straßen, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge) und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.
(2) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.8. jeden Jahres fällig, wenn der gesamte Jahresbetrag der Gebühren für die Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung und Straßenreinigung zuzüglich des Jahresbetrages der Grundsteuer 15,00 € nicht übersteigt.
(3) Je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. jeden Jahres wird der Jahresbetrag fällig, wenn die in (2) bezeichnete Summe von Gebühren und Grundsteuer insgesamt 30,00 € nicht übersteigt.
(4) Der gesamte Jahresbetrag wird am 1. Juli fällig, wenn aufgrund eines entsprechenden Antrages des Gebührenschuldners gemäß § 28 (3) Grundsteuergesetz zu diesem Zeitpunkt auch die Grundsteuer sowie die sonstigen für das Grundstück zu zahlenden städt. Abgaben fällig werden.
(5) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die nach (1) zu entrichtende Vierteljahresrate für das laufende Kalendervierteljahr sowie die nach (3) zu entrichtende Halbjahresrate für das laufende Kalenderjahr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. In den Fällen der Absätze 2 und 4 wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn die Gebührenpflicht nach dem 15.08. bzw. 01.07. des Jahres erstmals entsteht.
§ 8 Auskunfts- und Duldungspflicht
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.2014 in Kraft.
Gebührentarif zur Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Münster ab 01.01.2021
Die Gebührensätze betragen jährlich:
Für die Straßenreinigung ohne Winterdienst je vollen Meter der Grundstücksfrontlänge, wenn die regelmäßige wöchentliche Reinigung
- auf die Fahrbahn beschränkt ist (Fahrbahnreinigung) 3,00 €
- auch die Gehwege umfasst (Vollreinigung) 6,06 €
Für die Reinigung von Straßen, die gemäß der Straßenreinigungssatzung wöchentlich regelmäßig mehrmals gereinigt werden, ist der sich ergebende Gebührensatz entsprechend zu vervielfältigen.
Für die Reinigung von Straßen, die gemäß der Straßenreinigungssatzung 14-täglich gereinigt werden, ist der sich ergebende Gebührensatz um 1/2 zu senken.
Bei Straßen, die nach der Straßenreinigungssatzung besondere Bedeutung für den Durchgangsverkehr gegenüber ihrer Bedeutung für den Anliegerverkehr besitzen, ist der sich nach den vorstehenden Absätzen ergebende Gebührensatz um 10 % zu ermäßigen.
Die nach den drei vorstehenden Absätzen errechneten Gebührensätze sind auf einen durch 12 teilbaren Betrag abzurunden.