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Ortsrecht
Abfallgebührensatzung der Stadt Münster
70.02.1
vom 19.12.1990 (Amtsblatt der Stadt Münster 1990 S. 222)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.12.1993 (Amtsblatt der Stadt Münster 1993 S. 185)
und der 2. Änderungssatzung vom 20.12.1994 (Amtsblatt der Stadt Münster 1994 S. 223)
und der 3. Änderungssatzung vom 12.07.1995 (Amtsblatt der Stadt Münster 1995 S. 109)
und der 4. Änderungssatzung vom 21.12.1995 (Amtsblatt der Stadt Münster 1995 S. 224)
und der 5. Änderungssatzung vom 12.12.1996 (Amtsblatt der Stadt Münster 1996 S. 182)
und der 6. Änderungssatzung vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 167)
und der 7. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 183)
und der 8. Änderungssatzung vom 30.12.1999 (Amtsblatt der Stadt Münster 1999 S. 244)
und der 9. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 191)
und der 10. Änderungssatzung vom 13.12.2002 (Amtsblatt der Stadt Münster 2002 S. 211)
und der 11. Änderungssatzung vom 12.12.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 208)
und der 12. Änderungssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 301)
und der 13. Änderungssatzung vom 08.12.2005 (Amtsblatt der Stadt Münster 2005 S. 240)
und der 14. Änderungssatzung vom 14.12.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster 2006 S. 279)
und der 15. Änderungssatzung vom 13.12.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 167)
und der 16. Änderungssatzung vom 11.12.2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009 S. 220)
und der 17. Änderungssatzung vom 10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2010 S. 194)
und der 18. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 248)
und der 19. Änderungssatzung vom 13.12.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 235)
und der 20. Änderungssatzung vom 17.12.2015 (Amtsblatt der Stadt Münster 2015 S. 203)
und der 21. Änderungssatzung vom 18.03.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 61)
und der 22. Änderungssatzung vom 16.12.2019 (Amtsblatt der Stadt Münster 2019 S. 227)
und der 23. Änderungssatzung vom 14.02.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 2020 S. 46)
und der 24. Änderungssatzung vom 10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 36/2020 S. 358)
und der 25. Änderungssatzung vom 20.12.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster 38/2021 S. 369)
und der 26. Änderungssatzung vom 16.12.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 26/2023 S. 296)
und der 27. Änderungssatzung vom 21.06.2024 (Amtsblatt der Stadt Münster 13/2024 S. 186)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 19.12.1990 aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712 / SGV. NW 610), der §§ 4, 28 und 63 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (SGV. NW 2023) und des § 9 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LABfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NW S. 250) in Verbindung mit der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Münster vom 4.4.1989 (ABl. der Stadt Münster 1989 Nr. 6) diese Satzung beschlossen:
Erster Abschnitt Anwendungsbereich
§ 1 Gegenstand
(1) Die Stadt erhebt Gebühren im Sinne des § 6 KAG für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung.
(2) Die Gebühren ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarif.
Zweiter Abschnitt Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung
§ 2 Bemessungsgrundlage
(1) Für das regelmäßige Einsammeln, Befördern und Annehmen von Abfällen werden Grund- und Leistungsgebühren erhoben. Soweit der Anschluss nicht für ein volles Kalenderjahr besteht, werden die Gebühren anteilig erhoben.
(2) Für jede Nutzungseinheit, die über einen Abfallbehälter nach Ziff. 1.2 des Gebührentarifs zur Abfallgebührensatzung bzw. eine entsprechende Nachbarschaftstonne gemäß § 8 Abs. 7 der Abfallsatzung an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist, wird eine Grundgebühr erhoben.
(3) Nutzungseinheit ist auf jedem angeschlossenen Grundstück
- jede Wohneinheit
In zweckbestimmten Gemeinschaftswohnanlagen institutioneller Träger (z.B. Studentenwohnheime, Personalwohnheime, Altenheime, Obdachlosenwohnheime) gelten je vier angefangene Wohnheimplätze als eine Wohneinheit. - jede andere Nutzung von in sich abgeschlossenen Einrichtungen (z.B. Büros, Praxen, Läden, Handwerksbetriebe oder sonstige Geschäftsräume) bis zur Größe von 140 m² Bürofläche. Ab einer größeren Bürofläche wird für jede angefangenen weiteren 140 m² Bürofläche eine weitere Grundgebühr erhoben. Als Büroflächen gelten Nutzflächen für die Erledigung schriftlicher oder geistiger Arbeiten oder auf solchen Arbeiten beruhende Dienstleistungen außerhalb von privaten Haushaltungen einschließlich zugehöriger Nebenflächen wie Empfangsbereiche, Flure, Toiletten, Teeküchen, Umkleideräume und Erste-Hilfe-Räume. Nicht zu Büroflächen im Sinne dieser Satzung zählen sonstige Sozialräume, Kantinen oder sonstige Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. In sich abgeschlossene Einrichtungen, die nicht über Büroflächen verfügen, gelten als eine Nutzungseinheit. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb liegt mindestens eine Nutzungseinheit vor, wenn Gebäude auf dem Anschlussgrundstück dauerhaft der hauptberuflichen landwirtschaftlichen Produktion dienen. Es liegt keine Nutzungseinheit vor, wenn auf dem Anschlussgrundstück keine oder nur unerhebliche landwirtschaftliche Produktion stattfindet (z.B. verpachtete Flächen, nebenerwerbliche Landwirtschaft, Hobby).
(4) Für jede Zurverfügungstellung eines in Ziffer 1.2 des Gebührentarifs zur Abfallsatzung genannten Behälters wird zusätzlich zur Grundgebühr eine Leistungsgebühr erhoben. Sie wird nach der Zahl und Größe der von der Stadt Münster bereitgestellten Abfallbehälter bemessen. Ist eine Nachbarschaftstonne nach § 8 Abs. 7 der Abfallsatzung zugelassen, bemessen sich die Gebühren in anteiliger Höhe.
(5) Die Gebühr für das Einsammeln, Befördern und Annehmen außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung wird nach Art und Zahl des eingesetzten Personals und der eingesetzten Fahrzeuge sowie nach der Zeitdauer des Einsatzes berechnet.
(6) Für die Annahme von Abfällen, die nicht von der Stadt eingesammelt und befördert werden, wird auf städtischen Abfallentsorgungsanlagen die Gebühr nach Gewicht der Abfälle bzw. nach Stückzahl berechnet.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig für die in Ziffer 1 des Gebührentarifs bezeichneten Gebühren ist der Eigentümer des an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks.
(2) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte Gebührenschuldner.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern und die Gemeinschaft von Wohnungserbbauberechtigten unbeschadet der Zahlungspflicht und Haftung des Verwalters nach § 12 KAG in Verbindung mit §§ 34, 69 AO und §§ 27 und 30 (3) Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz.
(4) In den Fällen der Ziffern 2 und 3 des Gebührentarifs ist der Abfallbesitzer oder diejenige Person gebührenpflichtig, die sich der Abfälle entledigt hat.
(5) Sind die Abfälle herrenlos, so ist statt des Abfallbesitzers der Eigentümer des Grundstückes gebührenpflichtig, auf dem sich die Abfälle befinden.
§ 4 Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung und Bezeichnung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 5 Eigentumswechsel
(1) Wird das Eigentum oder das Erbbaurecht an einem Grundstück übertragen, so hat der bisherige Gebührenschuldner die Gebühren bis zum Ende des Monats zu entrichten, in den der Wechsel fällt. Für die Gebühren dieses Monats haftet daneben der neue Eigentümer.
(2) Der bisherige und der neue Eigentümer sind verpflichtet, den Eigentumswechsel der Stadt anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haften der bisherige und der neue Eigentümer solange als Gesamtschuldner für die seit dem Eigentumswechsel entstandenen Gebühren, bis die für die Veranlagung zuständige Stelle von dem Eigentumswechsel Kenntnis erhält.
§ 6 Entstehen, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen worden ist. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr vom Ersten des auf die Änderung, bei Einführung der Bio- und Papiertonne vom Ersten des auf den ersten Leerungstermin für die Biotonne folgenden Monats.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluss wegfällt; der Gebührenpflichtige hat dies nachzuweisen.
(4) Wird die Abfallentsorgung infolge von Betriebsstörungen, Witterungseinflüssen oder sonstigen von der Stadt nicht zu vertretenden Gründen bis zu einem Monat unterbrochen oder bis zu drei Monaten eingeschränkt, so besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
(5) Die Gebührenpflicht für den Abfallsack und den Wertstoffsack entsteht mit deren Ausgabe. Die Gebührenpflicht nach Ziffern 2 und 3 des Gebührentarifs entsteht mit der Annahme der Abfälle.
§ 7 Fälligkeit
(1) Die für das laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebühren werden in Vierteljahresraten jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig, soweit sich aus den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.8. jeden Jahres fällig, wenn der gesamte Jahresbetrag der Gebühren für die Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung und Straßenreinigung zuzüglich des Jahresbetrages der Grundsteuer 15,00 € nicht übersteigt.
(3) Je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. jeden Jahres wird der Jahresbetrag fällig, wenn die in (2) bezeichnete Summe von Gebühren und Grundsteuer insgesamt 30,00 € nicht übersteigt.
(4) Der gesamte Jahresbetrag wird am 1. Juli fällig, wenn aufgrund eines entsprechenden Antrages des Gebührenschuldners gemäß § 28 (3) Grundsteuergesetz zu diesem Zeitpunkt auch die Grundsteuer sowie die sonstigen für das Grundstück zu zahlenden städt. Abgaben fällig werden.
(5) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die nach (1) zu entrichtende Vierteljahresrate für das laufende Kalendervierteljahr sowie die nach (3) zu entrichtende Halbjahresrate für das laufende Kalenderjahr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. In den Fällen der Absätze 2 und 4 wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn die Gebührenpflicht nach dem 15.8. bzw. 1.7. des Jahres erstmals entsteht.
(6) Die Gebühren nach Ziffern 2 und 3 des Gebührentarifs werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, die Stadt kann Barzahlung Zug um Zug gegen die Annahme der Abfälle (Ziffer 3 des Gebührentarifs) verlangen. Die Gebühr für den Abfallsack und den Wertstoffsack ist sofort bar zu entrichten.
§ 8 Mitteilungs-, Auskunfts- und Duldungspflicht
Die Gebührenpflichtigen haben bezüglich des § 2 Abs. 3 eine unverzügliche Mitteilungspflicht. Insbesondere sind die Zahl der Wohn- und sonst in sich abgeschlossenen Nutzungseinheiten und für Letztere die Bürofläche sowie jede diesbezügliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse schriftlich darzulegen. Darüber hinaus haben sie alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Gebührentarif zur Abfallgebührensatzung der Stadt Münster
Die Gebührensätze betragen ab dem 01.01.2024:
1. | Für das regelmäßige Einsammeln, Befördern und Annehmen von Abfällen | ||
1.1 | je Nutzungseinheit 36,00 Euro. | ||
1.2 | Abfallbehälter | ||
nutzbarer Rauminhalt 1 Person/Grundstück (§ 8 Abs. 2 S. 3 Abfallsatzung) | je Restmüllbehälter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Abfallsatzung) 14-tägliche Abfuhr | je Biotonne (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Abfallsatzung) wöchentliche Abfuhr | |
35 l/2 | 36,48 €/a | 58,20 €/a | |
35 l | 72,96 €/a | 116,52 €/a | |
60 l | 125,04 €/a | 199,80 €/a | |
90 l | 187,56 €/a | 299,64 €/a | |
120 l | 250,20 €/a | 399,60 €/a | |
240 l | 500,40 €/a | 799,20 €/a | |
660 l | 1.376,04 €/a | ||
770 l | 1.605,36 €/a | ||
1.100 l | 2.293,44 €/a | ||
Unterflurcontainer 1.000 l | 2.085,00 €/a | 3.330,00 €/a | |
Unterflurcontainer 2.000 l | 4.170,00 €/a | 6.660,00 €/a | |
Unterflurcontainer 3.000 l | 6.255,00 €/a | 9.990,00 €/a | |
Unterflurcontainer 4.000 l | 8.340,00 €/a | ||
Unterflurcontainer 5.000 l | 10.425,00 €/a | ||
1.3 | Abfallsäcke | ||
Bezeichnung | Nutzbarer Rauminhalt | Gebühr / Stck. | |
Abfallsack für Restmüll | 90 l | 7,00 € | |
Wertstoffsack für Gartenabfälle | 90 l | 0,25 € | |
Die Wertstoffsäcke werden einzeln oder in Gebinden angeboten. | |||
1.4 | Soweit die Entleerung der Abfallbehälter regelmäßig wöchentlich oder mehrmals wöchentlich erfolgt, werden die entsprechenden mehrfachen Gebühren erhoben. Soweit die Entleerung der Restabfallbehälter regelmäßig 28-täglich erfolgt, ist der Gebührensatz um 1/2 zu senken. Für vereinbarte Sonderleerungen beträgt die Gebühr je Restmüllbehälterleerung 1/26, je Biomüllbehälterleerung 1/52 der Jahresgebühr nach Ziff. 1.2 i.V.m. Ziff. 1.5 zuzüglich eines Aufschlages von 10 %. Die Mindestgebühr beträgt je Behälterleerung 15,00 €. | ||
1.5 | Für Restmüllbehälter wird gegenüber der unter Ziff. 1.2 genannten Gebühr ein Abschlag von 20 % gewährt, wenn die Behälter ausschließlich für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen genutzt werden. Dies ist vom Grundstückseigentümer zu beantragen und nachzuweisen. Die Gebührenreduzierung gilt ab dem Ersten des auf den Antrag folgenden Monats. | ||
1.6 | Bei einem Transportweg der Großbehälter (660 l, 770 l oder 1.100 l) von über 15 m sind je Behälter jährlich folgende Gebühren zu entrichten: | ||
Für eine Transportstrecke | |||
bis 30 m im 14-täglichen Abfuhrintervall | 145,92 € | ||
bis 50 m im 14-täglichen Abfuhrintervall | 291,84 € | ||
Soweit die Leerung wöchentlich oder mehrmals wöchentlich erfolgt, werden die entsprechenden mehrfachen Gebühren erhoben. | |||
1.7 | Die sich nach den Ziffern 1.1, 1.2, 1.4, 1.5 und 1.6 ergebenden Gebührensätze sind auf einen durch 12 teilbaren Betrag abzurunden. | ||
1.8 | Für die An-, Ab- und Ummeldung gebührenpflichtiger Abfallbehälter wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben. Bei Nachbarschaftstonnen gemäß § 8 Abs. 7 Abfallsatzung wird für jeden Nutzer die anteilige Gebühr berechnet. | ||
Die Gebührenpflicht entfällt bei Erstbezug eines zuvor nicht oder durch einen Dritten bewohnten/genutzten Grundstückes. | |||
1.9 | Soweit verfügbar wird auf Einzelanforderung hin für Biotonnen ein Bio-Filterdeckel gegen eine Jahresgebühr von 15,00 € angeboten. Die Gebühr beinhaltet die Lieferung, Montage, Wartung und den Austausch des Filters. Ein Anspruch auf Lieferung besteht nicht. Bei Nachbarschaftstonnen gemäß § 8 Abs. 7 Abfallsatzung wird für jeden Nutzer die anteilige Gebühr berechnet. | ||
1.10 | Zum Verriegeln von Abfallgefäßen werden Schwerkraftschlösser angeboten. Die Jahresgebühr beträgt für Behälter mit einem Volumen bis 240 Liter 11,00 €, für Müllgroßbehälter ab 660 Liter 23,00 €. | ||
2. | Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen außerhalb der regelmäßen Abfallentsorgung gilt der Tarif für Leistungen der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster. | ||
3. | Für die Annahme von Abfällen auf den städt. Abfallentsorgungsanlagen gelten folgende Gebühren: | ||
3.1 | Krankenhausabfälle | 223,00 €/t | |
3.2 | Gewerbeabfälle/Gewerbeabfälle Anlieferung AWM | 230,00 €/t | |
3.3 | Baustellenrestabfälle | 230,00 €/t | |
3.4 | Sonstige Abfälle | 230,00 €/t | |
3.5 | Bauschutt/Inertstoffe (Kleinmengenanlieferung) | 40,00 €/t | |
3.6 | Annahme von losem Restmüll auf den Recyclinghöfen | 5,00 €/90 l |