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Ortsrecht
Betriebssatzung der Stadt Münster für die "Abfallwirtschaftsbetriebe Münster"
70.03
vom 19.6.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 67)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 189)
und der 2. Änderungssatzung vom 11.2.2005 (Amtsblatt der Stadt Münster 2005 S. 24)
und der 3. Änderungssatzung vom 30.6.2005 (Amtsblatt der Stadt Münster 2005 S. 93)
und der 4. Änderungssatzung vom 13.11.2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009 S. 202)
und der 5. Änderungssatzung vom 03.07.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 169)
und der 6. Änderungssatzung vom 17.05.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 100)
und der 7. Änderungssatzung vom 19.03.2021 (Amtsblatt Nr. 8 der Stadt Münster 2021 S. 63)
und der 8. Änderungssatzung vom 20.05.2022 (Amtsblatt Nr. 15 der Stadt Münster 2022 S. 131)
Aufgrund der §§ 7, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.6.1988 (GV. NW S. 324) hat der Rat der Stadt Münster am 17.6.1998 folgende Neufassung der Betriebssatzung beschlossen:
§ 1 Name des Betriebes
Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen "Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" (AWM).
§ 2 Gegenstand des Betriebes
(1) Die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster werden als eigenbetriebsähnliche Einrichtung, im folgenden als Eigenbetrieb bezeichnet, auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe sind die Abfallwirtschaft und Straßenreinigung und alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte.
(3) Die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster orientieren sich umfassend an den vom Rat der Stadt Münster beschlossenen ökologischen Zielsetzungen der Abfallwirtschaft sowie gleichermaßen an den Belangen der Nutzer/Gebührenzahler/innen im Hinblick auf die Gestaltung der Kosten-Nutzen-Relation des Leistungsangebotes.
§ 3 Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleiter(inne)n, wobei ein(e) kaufmännische(r) und ein(e) technische(r) Betriebsleiter(in) bestellt werden. Die Betriebsleiter/innen werden durch den Rat der Stadt Münster bestellt. Beide Betriebsleiter/innen vertreten den Eigenbetrieb gemeinschaftlich. Die Betriebsleiter/innen sind für die Geschäfte der laufenden Betriebsführung ihres Geschäftsbereichs alleinvertretungsberechtigt. Die Geschäftsbereiche werden mittels der in Abs. 4 genannten Dienstanweisung festgelegt. Bei Abwesenheit vertreten sie sich gegenseitig oder sie werden über Stellvertreter/innen vertreten.
(2) Die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster werden von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Systemerweiterungen, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs und Abschluss von Werkverträgen.
(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster verantwortlich.
(4) Einzelheiten der Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung, insbesondere die genaue Geschäftsverteilung, die individuellen Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsleiter/innen und die der Betriebsleitung als Kollegialorgan vorbehaltenen Angelegenheiten sowie Einzelheiten der Vertretung regelt der/die Oberbürgermeister/in mit Zustimmung des Betriebsausschusses gemäß § 2 Abs. 4 EigVO NRW mittels Dienstanweisung.
§ 4 Betriebssausschuss
(1) Der Betriebsausschuss besteht aus 9 stimmberechtigten Mitgliedern, die nach den Vorschriften der §§ 50, 58 GO NRW gewählt werden.
(2) Der Betriebsauschuss überwacht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Tätigkeit der Betriebsleitung.
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich:
a) Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des Ei-genbetriebes bei einer Honorarsumme von 50.000 € bis zu 250.000 €,
b) Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich der jeweils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000 € bis zu 1.000.000 €,
c) Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit einer Bausumme von 100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Haupt- und Finanzausschuss oder der Rat zuständig ist,
d) Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die gleichen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins über 50.000 € p.a.,
e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen für Leistungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 100.000 € übersteigt,
f) Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen mit einem Auftragswert von mehr als 100.000 €.
(4) Unterhalb der in Abs. 3 genannten Mindestgrenzen entscheidet die Betriebsleitung. Oberhalb der genannten Höchstgrenzen entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss bzw. der Rat nach der Zuständigkeitsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Münster. Der Rat entscheidet darüber hinaus in jedem Fall, der Auswirkungen auf die Gebührengestaltung hat und über die Übernahme neuer Aufgaben und Serviceleistungen.
(5) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister mit der/dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses bzw. seiner/m Stellvertreter/in entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend.
(6) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister im Einvernehmen mit einem Mitglied des Betriebsausschusses.
§ 60 Abs. 2 GO NRW gilt entsprechend.
§ 5 Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind, sowie in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. § 4 Abs. 3 dieser Satzung bleibt unberührt.
§ 6 Oberbürgermeister/in
(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung können die/der Oberbürgermeister/in bzw. die/der zuständige Beigeordnete der Betriebsleitung Weisungen erteilen.
(2) Die für das Amt für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft bis zum 31.12.1995 geltenden Dienst- und Geschäftsanweisungen sowie Dienstvereinbarungen sind für die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster weiterhin verbindlich, solange diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält oder die/der Oberbürgermeister/in keine abweichenden Regelungen erlässt.
(3) Die Betriebsleitung hat der/den Oberbürgermeister/in bzw. die/den zuständige/n Beigeordnete/n in wichtigen Angelegenheiten der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster rechtzeitig sowie die/den zuständige/n Beigeordnete/n laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten und ihnen auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Betriebsleitung bereitet für den Betriebsausschuss, für den Haupt- und Finanzausschuss und für den Rat die Vorlagen vor. Vorlagen an den Betriebsausschuss sind von der/dem zuständigen Beigeordneten mitzuzeichnen. Vorlagen an den Haupt- und Finanzausschuss und an den Rat sind von der/dem zuständigen Beigeordneten zu unterzeichnen und von der/dem Oberbürgermeister/in mitzuzeichnen.
(4) Ist die Betriebsleitung der Auffassung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der/des Oberbürgermeisters/in nicht übernehmen zu können, und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der/dem Oberbürgermeister/in erzielt, so ist die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen.
§ 7 Kämmerer/in
Die Betriebsleitung hat die/den Kämmerer/in oder die/den sonst für das Finanzwesen Verantwortliche/n rechtzeitig und umfassend über den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersicht, die Ergebnisse der Betriebsstatistik, die Betriebsabrechnung und die Selbstkostenrechnung zu informieren und ihr/ihm die entsprechenden Unterlagen zuzuleiten; sie hat ihr/ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 8 Personalangelegenheiten
(1) Bei den Abfallwirtschaftsbetrieben Münster sind in der Regel Angestellte und Arbeiter/innen zu beschäftigen.
(2) Die Betriebsleitung entscheidet über die Auswahl und den Einsatz der Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 9 (BAT IVb) einschließlich. Die Zuständigkeiten in diesen und allen anderen personalrechtlichen Verfahren werden in einer Dienstanweisung geregelt.
(3) Die bei den Abfallwirtschaftsbetrieben Münster beschäftigten Beamten/innen werden in dem Stellenplan der Stadt Münster geführt und in der Stellenübersicht der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster nachrichtlich angegeben. Die der Stadt Münster entstehenden Personalkosten werden ihr durch den Eigenbetrieb erstattet.
(4) Die Beteiligung des Personalrates richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes. Der Eigenbetrieb bildet keine selbständige Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Die Interessen der Beschäftigten werden vom Personalrat Allgemeine Verwaltung der Stadtverwaltung Münster vertreten.
§ 9 Vertretung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Münster in Angelegenheiten der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Betriebsausschusses unterliegen. In den übrigen Angelegenheiten der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster vertritt die/der Oberbürgermeister/in bzw. die/der zuständige Beigeordnete die Stadt Münster.
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte "Im Auftrag". In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung "Die Oberbürgermeisterin - Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" bzw. “Der Oberbürgermeister – Abfallwirtschaftsbetriebe Münster” unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.
(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Münster öffentlich bekanntgemacht.
§ 10 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Stammkapital
Das Stammkapital der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster wird auf 500.000 € festgelegt. Für das Stammkapital ist mindestens eine marktübliche Verzinsung zu erwirtschaften.
§ 12 Wirtschaftsplan, Finanzplan
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan und einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan und mindestens 25.000 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses.
§ 13 Zwischenberichte
Die Betriebsleitung hat die/den zuständige/n Beigeordnete/n, die/den Kämmerer/in und den Betriebsausschuss vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.
§ 14 Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen. Die/Der Kämmerer/in oder die/der für die Finanzen Verantwortliche ist rechtzeitig zu beteiligen. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Rates über den Jahresabschluss und den Lagebericht sind diese unmittelbar nach Aufstellung unter umfassender Beachtung des § 103 GO NRW zu prüfen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind zusammen mit dem Prüfungsergebnis über die/den Oberbürgermeister/in dem Betriebsausschuss sowie dem Rat vorzulegen. Die Zuständigkeiten des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision werden darüber hinaus nicht berührt. An der Schlussbesprechung über die Prüfung der/des Wirtschaftsprüfers/in oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision und Amt für Finanzen und Beteiligungen beteiligt werden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.