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Ortsrecht
Satzung der Sparkasse Münsterland Ost
80.01
vom 26.10.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 9)
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Sparkasse Münsterland Ost mit dem Sitz in Münster ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie führt ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
(2) Die Sparkasse ist Mitglied des Sparkassenverbandes Westfalen-Lippe.
(3) Die Sparkasse führt das dieser Satzung beigedruckte Dienstsiegel.
§ 2 Träger
Träger der Sparkasse ist der Sparkassenzweckverband der Stadt Münster, des Kreises Warendorf sowie der Städte und Gemeinden Ahlen, Beelen, Drensteinfurt, Ennigerloh, Everswinkel, Oelde, Ostbevern, Sassenberg, Sendenhorst, Telgte und Warendorf.
§ 3 Organe
Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
§ 4 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
- dem vorsitzenden Mitglied,
- neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und
- fünf Dienstkräften der Sparkasse.
(2) Die Ausgabe von Genussrechten, die Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten sowie die Aufnahme von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter und sonstiger haftender Eigenmittel bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(3) An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen fünf von der Verbandsversammlung zu wählende Hauptverwaltungsbeamte der Zweckverbandsmitglieder beratend teil.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern.
(2) Der Verwaltungsrat kann bis zu drei stellvertretende Mitglieder des Vorstandes bestellen.
§ 6 Vertretung der Sparkasse
(1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Vorstandsmitgliedern oder anderen Beschäftigten der Sparkasse Vertretungsmacht für einzelne oder bestimmte Arten von Geschäften zu erteilen. Das gilt insbesondere für den Erwerb und die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten der Sparkasse sowie für Vollmachten an Dritte zur Wahrnehmung der Interessen der Sparkasse (z.B. in Rechtsstreitigkeiten, Zwangsversteigerungen).
(3) Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Regelung sind ordentliche und stellvertretende Vorstandsmitglieder.
§ 7 Kredite und Beteiligungen
Gebiet nach § 3 Abs. 1 a) SpkG NRW ist das Gebiet des Trägers, die angrenzenden Kreise und die kreisfreie Stadt Hamm.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 1.2.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1.1.2006 außer Kraft.