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Beschäftigungsduldung
Allgemeine Informationen
Sofern Sie im Besitz einer Duldung sind, vor dem 1.08.2018 in das Bundesgebiet eingereist sind und sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, für Sie und Ihren Ehegatten bzw. Lebenspartner eine Beschäftigungsduldung zu erhalten. Die Beschäftigungsduldung wird für 30 Monate erteilt und eröffnet die Perspektive zu einer Aufenthaltserlaubnis. Sie ist in § 60d des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gesetzlich geregelt.
Die Regelung ist bis zum 31.12.2023 befristet, d. h. Anträge können längstens bis zu diesem Datum gestellt werden.
Weitere Informationen zur Beschäftigungsduldung finden Sie auf dieser Seite.
Anforderungen
Für eine Beschäftigungsduldung sind u.a. folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Einreise vor dem Stichtag 1.08.2018
- Identität wurde im Rahmen der geltenden Fristen geklärt
- Besitz einer Duldung mit Beschäftigungserlaubnis seit mindestens zwölf Monaten
- Arbeit in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
- Die Beschäftigung muss seit mindestens 18 Monaten bei einem oder mehreren Arbeitgebern bestehen
- Die regelmäßige Arbeitszeit muss(te) mindestens 35 Stunden pro Woche betragen; für Alleinerziehende gilt eine niedrigere regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche
- Aus der Beschäftigung musste ein Einkommen erzielt werden, dass den Lebensunterhalt eigenständig sichert
- Keine strafrechtliche Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet vorsätzlich begangenen Straftat
- Keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen
- Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (A2-Niveau)
- Erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses, sofern eine Teilnahmepflicht bestand
- Tatsächlicher Schulbesuch schulpflichtiger Kinder
Die Anforderungen müssen alle erfüllt sein. Es gibt keine Ausnahmen bei der Erfüllung der Voraussetzungen.
Ausschlussgründe
Wenn einer der folgenden Gründe erfüllt wird, darf Ihnen eine Beschäftigungsduldung nicht erteilt werden:
- Ihre Duldung ist mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ und/oder der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt“ versehen
- Sie besitzen eine Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
Geltungsdauer
Wenn die Prüfung der Beschäftigungsduldung positiv abgeschlossen wurde, erhalten Sie und Ihr Ehegatte oder Lebenspartner eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate.
Die Beschäftigungsduldung erhält dann den Zusatz, dass Ihnen die Beschäftigung bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber oder eine Beschäftigung grundsätzlich gestattet ist.
Sollten Sie Ihre Beschäftigung bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber beenden, haben Sie maximal drei Monate Zeit um eine neue Beschäftigung aufzunehmen.
Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, sind sowohl Sie, als auch Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die Beendigung innerhalb von 2 Wochen der Ausländerbehörde mitzuteilen. Sie und Ihr Arbeitgeber erhalten bei Erteilung der Beschäftigungsduldung ein entsprechendes Informationsschreiben.
Die erteilte Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn eine für die Erteilung maßgebliche Voraussetzung nicht mehr erfüllt wird.
Perspektive
Nach Ablauf der 30 Monate, in denen Sie im Besitz einer Beschäftigungsduldung waren, wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG geprüft. Dies gilt dann auch für Ihren Ehegatten bzw. Lebenspartner und Ihre Kinder.
Hinweis: Eine erteilte Beschäftigungsduldung gilt nur im Bundesgebiet und erlischt kraft Gesetzes bei Verlassen des Bundesgebietes und kann unter Umständen nicht neu erteilt werden. Dies gilt auch, wenn Sie „nur“ für wenige Stunden in ein Nachbarland (z. B. Niederlande, Belgien, Schweiz) reisen. Eine Beschäftigungsduldung berechtigt weder zur Einreise in ein anderes Land, noch zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet.
Hinweis
Eine erteilte Beschäftigungsduldung gilt nur im Bundesgebiet und erlischt kraft Gesetzes bei Verlassen des Bundesgebietes und kann unter Umständen nicht neu erteilt werden. Dies gilt auch, wenn Sie „nur“ für wenige Stunden in ein Nachbarland (z. B. Niederlande, Belgien, Schweiz) reisen. Eine Beschäftigungsduldung berechtigt weder zur Einreise in ein anderes Land, noch zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet.