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Wohnungsaufsicht
Wohnraumschutzsatzung
Nach der Satzung der Stadt Münster zum Schutz und Erhalt von Wohnraum (Wohnraumschutzsatzung) bedarf es einer wohnungsrechtlichen Zweckentfremdungsgenehmigung, wenn Wohnraum anderen als Wohnzwecken zugeführt werden soll, der Wohnraum leer steht oder abgebrochen werden soll.
Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum
- überwiegend für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird,
- für die Zwecke der Kurzzeitvermietung für mehr als drei Monate, längstens 90 Tage im Kalenderjahr, genutzt wird; für Wohnraum, den Studierende angemietet haben, gilt hiervon abweichend eine Frist von mehr als sechs Monaten, längstens jedoch 180 Tage im Kalenderjahr,
- baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,
- länger als sechs Monate leer steht,
- ganz oder teilweise abgebrochen wird.
Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung wird nur auf Antrag erteilt und ist nur möglich, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen.
Ungenehmigte Zweckentfremdungen können mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Ebenso kann die Stadt Münster die Wiederherstellung einer Wohnnutzung anordnen.
- Wohnraumschutzsatzung
- Formular: Antrag auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung (PDF, 93.1 KB)
Informationen zur Kurzzeitvermietung – Wohnraum-Identitätsnummer
Am 1. Juli 2021 ist das neue Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz NRW – WohnStG NRW) in Kraft getreten. Mit dem WohnStG wurden neue Vorschriften zur Kurzzeitvermietung von Wohnraum erlassen. Bei der Kurzzeitvermietung wird Wohnraum zu touristischen Zwecken oder berufsbedingt nur vorübergehend an ständig wechselnde Nutzer für Tage oder Wochen vermietet. Grundsätzlich darf Wohnraum nicht für andere Zwecke als dem (dauerhaften, langfristigen) Wohnen genutzt werden (sogenannte Zweckentfremdung). Daher sieht das WohnStG vor, dass ohne Genehmigung für längstens 90 Tage im Kalenderjahr eine Kurzzeitvermietung erfolgen kann, wenn der Wohnraum vorher registriert wurde. Abweichend hiervon ist für Wohnraum von Studierenden eine Kurzzeitvermietung für längstens 180 Tage im Kalenderjahr zulässig. Hierzu sind, bei der verpflichtenden Registrierung, entsprechende Bescheinigungen vorzulegen.
Eine weitere Nutzung des Wohnraums für Kurzzeitvermietung, über die genehmigungsfreie Zeit von 90 (bzw. 180 Tage pro Kalenderjahr bei Studierenden) hinaus, ist genehmigungspflichtig.
Um gegen eine unerlaubte Zweckentfremdung von Wohnraum vorgehen zu können und so den Wohnraum zu schützen, ist für die Vermietung von Wohnraum zum Zwecke der Kurzzeitvermietung eine Registrierung mittels der sogenannten Wohnraum-Identitätsnummer erforderlich, die seit dem 1. Juli 2022 über einen Online-Service des Bauportals.NRW beantragt werden kann. Wer eine Wohnung oder einzelne Wohnräume zur Kurzzeitvermietung überlassen möchte, muss sich dort registrieren und hierbei Familiennamen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, Belegenheit der Wohnung, Verwendung als Haupt- oder als Nebenwohnung, Anzahl der Nutzungstage sowie den verwendeten oder beabsichtigten Vertriebsweg für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums angeben. Diese Regelung gilt für die Vermietung von privaten Wohnungen sowie für die Vermietung von Gewerbewohnraum, wie z. B. (Apartment-) Hotels oder baurechtlich als Ferienwohnung genehmigten Räumlichkeiten, wenn diese auf Portalen oder anderen Medien angeboten werden, die überwiegend die Kurzzeitvermietung von Wohnungen bewerben.
Seit dem 1. Juli 2022 dürfen neu auf den Plattformen einzustellende Angebote oder Werbung für die Kurzzeitvermietung nur noch mit einer öffentlich sichtbaren Wohnraum-Identitätsnummer veröffentlicht werden. Bei bereits veröffentlichten (Dauer-)Inseraten sind die Annoncen bis spätestens zum 30. September 2022 mit einer Wohnraum-Identitätsnummer zu versehen.
Für genehmigungsfreie Vermietungen bis zu 90 Tage (bzw. 180 Tage für Studierende) im Kalenderjahr wird nach der Anzeige über den Online-Dienst in der Regel automatisch die Wohnraum-Identitätsnummer erstellt. Die Erteilung ist kostenfrei.
Vermietungen, die über 90 Tage pro Kalenderjahr (bzw. 180 Tage pro Kalenderjahr bei Studierenden) hinausgehen, bedürfen eines Antrages und einer Genehmigung. Wenn Sie bereits bei Beantragung der Wohnraum-Identitätsnummer im Online-Dienst einen längeren als den genehmigungsfreien Zeitraum eingeben, wird die Wohnraum-Identitätsnummer nicht automatisch vergeben. Nach der Registrierung der Wohnung erhalten Sie postalisch Informationen zum weiteren Vorgehen. Eine Genehmigung nach § 13 WohnStG NRW ist nur im Einzelfall möglich, wenn Gründe vorliegen, welche das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegen und ist gebührenpflichtig.
Bitte nutzen Sie für Ihre Anzeige den Online-Dienst über das Bauportal.NRW unter dem folgendem Link. Dort erhalten Sie ebenfalls weitere Informationen zur Registrierungspflicht:
www.bauportal.nrw/wohnen/wohnraum-identitaetsnummer
Hinweise:
- Rechtsgrundlage für die Anzeigepflicht: § 17 Abs. 4 WohnStG NRW
- Zu weiteren Informationen oder bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Funktionspostfach des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung unter wohnraum-id@stadt-muenster.de.