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Besonderheiten
Bei einigen Berufen gibt es Besonderheiten, die unten aufgeführt sind:
Hebammen
Nach § 8 Berufsordnung für Hebammen (HebBO NRW) ist neu bis zum 31. Januar jedes Jahres ein Meldebogen an die zuständige Behörde zu leiten.
Der Meldebogen ist auszufüllen, auszudrucken und bis zum 31. Januar 2024 an das Gesundheitsamt zu senden (Adresse: Stadt Münster, Amt 53, 48127 Münster).
Da ein Zuständigkeitswechsel bei der Überwachung der Hebammen vom Gesundheitsamt auf die Bezirksregierung Münster (zum 1. April 2024) erfolgt, ist ab dem nächsten Stichtag, 31. Januar 2025, der Bogen dann jährlich an die Bezirksregierung Münster zu übermitteln.
- Meldebogen für Hebammen (PDF, 61.7 KB)
Heilpraktiker*innen und eingeschränkte Heilpraktiker*innen "Psychotherapie"
Für Personen, die in Münster wohnen (oder auch in den Kreisen Coesfeld, Warendorf, Recklinghausen und der Stadt Gelsenkirchen), ist für die Heilpraktikerprüfung das Gesundheitsamt in Recklinghausen zuständig. Im Internet bietet Recklinghausen Informationen hierzu an. Die weiteren Städte/Kreise im Regierungsbezirk Münster - Borken, Bottrop und Steinfurt - führen die Prüfung für dort wohnende Personen selbst durch.
- Gesundheitsamt Recklinghausen: Informationen zu nichtakademischen Heilberufen
Eingeschränkte Heilpraktiker*innen "Physiotherapie"
In NRW werden "Heilpraktikerprüfungen Physiotherapie" zentral vom Gesundheitsamt in Düsseldorf durchgeführt. Daher gibt es entsprechende Informationen im Internet beim Gesundheitsamt Düsseldorf.
Pharmaberater*innen
Anträge auf Anerkennung einer anderen Ausbildung auf den Beruf des Pharmaberaters oder des Pharmareferenten entsprechend der hierfür erforderlichen Qualifikation werden inzwischen von der Bezirksregierung bearbeitet. Bitte erkundigen Sie sich dort nach den erforderlichen Angaben.
Notfallsanitäter*innen
Zulassung zur Ergänzungsprüfung (EP1) für Rettungsassistenten mit mindestens fünfjähriger Tätigkeit im Beruf
Allgemeiner Hinweis für alle Ergänzungsprüfungen (EP1, EP2, EP3):
Die Frist für die Teilnahme an Ergänzungsprüfungen endet am 31.12.2020. Das gilt auch für die Absolvierung einer eventuellen Wiederholungsprüfung. Nach dem 31.12.2023 ist diese Art der Prüfung nicht mehr möglich.
Die Zulassung muss vier Wochen vor dem Prüfungstermin erteilt werden. Daher ist es erforderlich, frühzeitig (mindestens sechs Wochen vor der Prüfung) folgende Unterlagen vorzulegen:
- Persönlicher Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Prüfung
- Amtlich beglaubigte Kopie des gültigen Personalausweises (Gültigkeit mindestens bis zum Ende der Prüfung)
- Amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent"
- Nachweis über mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistent nach Ausstellung der Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung
- "Zuweisungsbescheinigung" der für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (in NRW: Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte) zur ausgesuchten Schule. Welche Unterlagen bei diesem Gesundheitsamt dafür vorgelegt werden müssen, ist nicht einheitlich geregelt. Setzen Sie sich frühzeitig mit dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung.
- Erklärung über den Verzicht auf Einhaltung der vierwöchigen Zulassungsfrist zur Prüfung, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden können. Spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Prüfung müssen diese aber vollständig vorgelegt werden, ansonsten erfolgt keine Prüfungszulassung.
Pflichtmitgliedschaft in neuer Pflegekammer NRW
Registrierung und Nachweis
In NRW wird eine Pflegekammer errichtet. Jede Pflegefachperson muss dort verpflichtend Mitglied werden. Pflegefachpersonen sind folgende Berufsgruppen:
Krankenschwester/Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen, Altenpfleger/innen sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner.
Die Registrierung kann bereits jetzt erfolgen. Innerhalb eines Jahres nach Registrierung muss eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnisurkunde eingereicht werden. Wo Sie diese amtliche Beglaubigung bekommen können und weitere Informationen:
- www.pflegekammer-nrw.de/registrierung
- Hinweise zur amtlichen Beglaubigung von Berufszulassungsurkunden (externes PDF, nicht barrierefrei)
Bescheinigungen für Tätigkeiten im Ausland
"CCPS" oder "Letter of good standing"
Um Ihren Gesundheitsfachberuf auch im Ausland ausüben zu können, benötigen Sie ein "Certificate of current professional status" (CCPS) oder "Letter of good standing" zur Vorlage bei einer ausländischen Gesundheitsbehörde. Das Dokument wird auf Antrag ausgestellt. Voraussetzung ist, dass die Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung vom Gesundheitsamt Münster ausgestellt wurde.
Für die Ausstellung dieses Dokuments sind folgende Angaben erforderlich:
- Wann wurde Ihre Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung erstmalig ausgestellt?
- An welcher Schule und in welchem Beruf haben Sie die Prüfung abgelegt?
- Wie sind Ihre persönlichen Daten (Name, ggf. Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift)?
- Eine formlose schriftliche Erklärung zu eventuellen Strafverfahren. Die Erklärung ist zu unterschreiben und im Original zuzuschicken. Sie können das unten stehende Muster verwenden.
- Für die Ausstellung der Bescheinigung ist außerdem die Vorlage eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses Belegart O erforderlich. Bitte beantragen Sie dieses bei Ihrem zuständigen Bürgeramt/-büro, dann wird es vom Bundeszentralregister - wie erforderlich - direkt zum Gesundheitsamt geschickt.
- Vorab ist für die Bescheinigung außerdem die Gebühr in Höhe von zurzeit 40 Euro zu entrichten. Bitte überweisen Sie diese auf folgendes Konto:
Stadt Münster – Gesundheitsamt
Kontonummer: IBAN: DE10 4005 0150 0000 0007 52
BIC WELADED1MSC
Verwendungszweck: 395300432000 – Nachname (geben Sie hier bitte Ihren eigenen Nachnamen an).
Über die gezahlte Gebühr erhalten Sie eine Quittung.
Sobald die Gebühr bezahlt wurde, wird die Bescheinigung ausgestellt und per Post verschickt.