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Betreuungsstelle
Betreuung
Eine Betreuung kann nur von einem Gericht angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass eine volljährige Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und ist es nicht möglich, über die Erteilung einer Vollmacht die rechtliche Betreuung zu vermeiden, bestellt das Gericht der betroffenen Personen einen gesetzlichen Betreuer. Wenn möglich, ist dies ein ehrenamtlicher Betreuer, z. B. ein Familienangehöriger, eine Freundin oder ein Freund, oder ein sonstiger Ehrenamtlicher.
Ein Antrag auf Betreuung kann nur von der Person gestellt werden, die für sich eine gesetzliche Betreuung wünscht. Dies kann mündlich beim Betreuungsgericht erfolgen oder schriftlich.
Die Anregung für eine Betreuung kann von jedem (Familienmitglied, Freunde, Nachbarn, Krankenhaus) an das Betreuungsgericht gerichtet werden. Auch ist es möglich, die Anregung mündlich beim Betreuungsgericht zu Protokoll zu geben. Das Protokoll nimmt ein/e Mitarbeiter/in der zuständigen Geschäftsstelle auf.
Die Anregung kann ebenso schriftlich eingereicht werden. Es reichen wenige Angaben, wie zum Beispiel: Name, Vorname der betroffenen Person, Anschrift und Geburtsdatum, wenn diese bekannt sind. Je mehr Informationen das Betreuungsgericht erhält, desto schneller kann das Betreuungsgericht über die Eröffnung des Verfahrens entscheiden.
- Formulare und Merkblätter zum Thema: www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung
Einleitung einer Betreuung
Das Gericht fordert ein medizinisches Gutachten eines Sachverständigen an, es sei denn, die betroffene Person hat auf die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet.
Außerdem erstellt die Betreuungsstelle im Auftrag des Gerichts einen Bericht über die Lebensumstände der betroffenen Person.
Ist das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass eine Betreuung angeordnet werden sollte, erfolgt in der Regel eine Anhörung.
Die betroffene Person steht im Mittelpunkt des Verfahrens und nimmt selbstverständlich an der Anhörung teil. Sie ist aber nicht zur Mitarbeit im Verfahren verpflichtet. Es können Personen des Vertrauens der betroffenen Person teilnehmen, insbesondere, wenn dies von ihr gewünscht ist. Personen des Vertrauens sind häufig Angehörige, Freunde oder Nachbarn.
In Münster lernen sich zukünftiger Betreuer und die zu betreuende Person vor der Bestellung des Betreuers durch das Betreuungsgericht persönlich kennen und signalisieren der Betreuungsstelle oder dem Betreuungsgericht, dass sie sich eine Zusammenarbeit zukünftig gut vorstellen können. Die Verpflichtung zum gesetzlichen Betreuer erfolgt dann durch den Rechtspfleger am Betreuungsgericht.
Der Betreuer erhält eine Bestellungsurkunde. Mit ihr kann er sich gegenüber Dritten (Behörden, Ärzten, etc.) legitimieren.
Bestellung des Betreuers / der Betreuerin
Zum Betreuer oder zur Betreuerin soll in der Regel eine natürliche Person bestellt werden, nur in Ausnahmefällen kann eine juristische Person, also ein Betreuungsverein oder eine Betreuungsbehörde, bestellt werden.
Zu den natürlichen Personen zählen Verwandte und Angehörige (ehrenamtliche Betreuer), Freunde und Bekannte (ehrenamtliche Betreuer) und Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer und freiberufliche Betreuer (Berufsbetreuer).
Der Betreuer soll geeignet sein, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten der zu betreuenden Person rechtlich zu besorgen und sie in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Die zu betreuende Person hat ein eigenes Vorschlagsrecht, wer zum Betreuer bestellt werden soll. Das Gericht hat diesen Vorschlag zu prüfen. Wenn die vorgeschlagene Person geeignet ist, soll das Gericht diese zum Betreuer bestellen.
Kann die betreute Person keinen eigenen Vorschlag machen, soll das Gericht auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen der betroffenen Person, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner Rücksicht nehmen. Für erwachsene Menschen mit geistiger Behinderung übernehmen sehr oft die Eltern oder nahe Verwandte die gesetzliche Betreuung. Zusätzlich zu dem Betreuer kann das Gericht einen Ersatzbetreuer bestellen. Dieser Ersatzbetreuer tritt nur dann in Erscheinung, wenn der Hauptbetreuer (durch Urlaub oder Krankheit) verhindert ist, die Aufgaben der Betreuung selbst wahrzunehmen.
Zum Seitenanfang(Vorsorge-)Vollmachten – Verfügungen
Zu den Aufgaben der Betreuungsstelle gehört auch die Unterstützung von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie fördert die Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen. Die Urkundspersonen bei der Betreuungsstelle sind befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf (Vorsorge-)Vollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen.
(Vorsorge-)Vollmacht
Mit einer (Vorsorge-)Vollmacht erteilt der Vollmachtgeber einer anderen Person die Berechtigung oder Befugnis, als dessen Stellvertreter zu entscheiden und zu handeln. Es können eine oder mehrere Personen bevollmächtigt werden oder die Befugnisse auf verschiedene Personen aufgeteilt werden. Die Erteilung einer (Vorsorge-)Vollmacht ist Vertrauenssache. Eine Kontrolle ist nicht vorgesehen. Deshalb sollte eine (Vorsorge-)Vollmacht ausschließlich dann erstellt werden, wenn der bevollmächtigten Person absolutes Vertrauen geschenkt werden kann.
Betreuungsverfügung
Mittels einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer als Betreuer bestellt werden soll. Wille und Wünsch können benannt werden, an denen sich der Betreuer bei seiner Tätigkeit orientieren soll. Die Betreuungsverfügung bindet das Gericht und den Betreuer, soweit der bestimmte Betreuer geeignet ist, die ihm übertragene Aufgabe zu erledigen.
Patientenverfügung
Mit der Patientenverfügung kann erklärt werden, wann und unter welchen Bedingungen welche Art und Weise der medizinischen Untersuchung und Behandlung gewünscht ist. Es ist anerkannt, dass die Patientenverfügung als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Patienten verbindlich ist und in ihrer Reichweite nicht begrenzt ist. In einer Patientenverfügung kann daher der Wille zu jeder denkbaren Behandlung bestimmt werden. Überwiegend wird in der Patientenverfügung bestimmt, welche der medizinischen Untersuchungen und Behandlungen am Lebensende nicht mehr erfolgen sollen. Daneben ist es jedoch gleichermaßen bedeutsam, zu bestimmen, welche Maßnahmen gewünscht sind. So hat z. B. der bekannte Patientenwille bei der Entscheidung für oder gegen die medikamentöse Behandlung von Schmerzen in der Sterbephase, auch wenn dadurch der Tod früher eintritt, ein erhebliches Gewicht. In der Patientenverfügung sollte der Wille so konkret wie möglich bestimmt werden. Damit ist sichergestellt, dass der niedergeschriebene Wille der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht.