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Arzneimittel und Apotheken
Arzneimittel
Das Gesundheitsamt überprüft im Sinne eines angewandten Verbraucherschutzes die Abgabe und den Umgang mit Arznei- und Betäubungsmitteln in Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel an Endverbraucher abgeben. Dazu zählen Einzelhandelsbetriebe, Apotheken, Arztpraxen und Krankenhäuser. Soweit erforderlich werden auch Proben zur Untersuchung genommen.
Angebote von Arzneimitteln im Internet
Hier sollten Sie auf Folgendes achten:
- Handelt es sich im Falle einer Apotheke um eine Versand-Apotheke mit entsprechender Erlaubnis? Die Erlaubnis wird nach behördlicher Prüfung der umgesetzten rechtlichen Anforderungen erteilt. Eine Übersicht über zugelassene Versand-Apotheken finden Sie unten.
- Im Rahmen des Einzelhandels dürfen nur freiverkäufliche Arzneimittel versandt werden. Das Angebot von Arzneimitteln im Internet wird leider nicht immer seriös durchgeführt. So ist es bereits zu Angeboten und Verkäufen gefälschter Arzneimittel und solchen mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gekommen.
- Arzneimittel-Versandhandelsregister beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information
Import von Arzneimitteln aus dem Ausland
Arzneimittel dürfen zwar bei der Einreise nach Deutschland in geringen Mengen mitgeführt werden, jedoch ist bis auf den Bezug von Arzneimitteln aus Staaten der EU/EWR (Europäische Union/Europäischer Wirtschaftsraum) in bestimmten Fällen der Bezug von Arzneimitteln aus dem Ausland nicht erlaubt. Der Zoll kann jederzeit entsprechende Produkte sicherstellen. Im Falle von Verstößen gegen die Einfuhrvorschriften für Arzneimittel informiert der Zoll das Gesundheitsamt.
Der Bezug ärztlich verschriebener Arzneimittel über eine Apotheke stellt den rechtmäßigen Weg dar. Dabei wird von der Apotheke die Notwendigkeit und Angemessenheit der Verordnung eines ausländischen Arzneimittels gegenüber den in der EU verfügbaren Arzneimitteln geprüft. Ist kein entsprechend vergleichbares Arzneimittel in der EU vorhanden und ist das verordnete Produkt nicht gesundheitsschädlich, kann der Import über eine Apotheke erfolgen. Generell kann das Gesundheitsamt bei Regelverstößen oder im Falle einer absehbaren Gefährdung für den Verbraucher rechtliche Maßnahmen ergreifen.
Betäubungsmittel
Betäubungsmittel sind Arzneimittel mit einem Sucht erregenden Potenzial. Weil Missbrauch und illegaler Umgang verhindert werden sollen, ist ihr Verkehr streng überwacht und gesetzlich geregelt. Alle am Verkehr mit Betäubungsmitteln Beteiligten haben den Verbleib bis zur Aushändigung an den Verbraucher lückenlos nachzuweisen. Betäubungsmittel werden ärztlich verschrieben bei starken Schmerzen, bei psychischen Leiden und als Ersatzmittel in der Drogensucht-Behandlung. Das Gesundheitsamt überprüft das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln sowie den Betäubungsmittelverkehr in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Reisen mit Betäubungsmitteln oder medizinischen Cannabisblüten
Sollen Betäubungsmittel oder medizinische Cannabisblüten während einer Reise ins Ausland mitgenommen werden, ist eine Bescheinigung mitzuführen, die Zollbehörden zum Nachweis des Bedarfs vorgelegt werden kann.
Das Gesundheitsamt beglaubigt hierfür vorgesehene Formulare auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung. Es gibt zwei anerkannte Formular-Muster für die Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland. Welches Formular benötigt wird, hängt davon ab, wohin man verreisen will.
Bei Reisen in die Länder des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) wird das Formular/die Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Abkommens benötigt. Die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage.
Bei Reisen in andere Staaten der Welt wird das Formular des International Narcotic Control Board (INCB) empfohlen. Beide Formulare und weitere Hinweise und Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bundesopiumstelle (Link siehe unten). Bei Reisen außerhalb des Geltungsbereichs des Schengener Abkommens informieren Sie sich am besten vor Reiseantritt bei der diplomatischen Vertretung des Einreiselandes über die genauen Einfuhrbestimmungen.
Lassen Sie sich von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin das entsprechende Formular ausfüllen und kommen Sie damit möglichst spätestens zwei Wochen vor Reiseantritt zum Gesundheitsamt am Stühmerweg 8. Für jedes Betäubungsmittel ist ein eigenes Formular auszufüllen. Achten Sie darauf, dass das Formular vollständig und richtig ausgefüllt und vom Arzt bzw. von der Ärztin unterschrieben wird. Wenn möglich, bringen Sie bitte darüber hinaus eine Kopie der letzten ärztlichen Verordnung der Betäubungsmittel mit. Hierdurch können Unklarheiten beseitigt, Rückfragen und etwaige Probleme beim Grenzübertritt vermieden werden.
Bei Drogensubstitution beträgt der Maximalzeitraum für die Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland 30 Tage. Da jedoch das Mitführen von (bestimmten) Substitutionsmitteln bei der Einreise in einige Länder verboten oder mit besonderen Auflagen versehen ist, sollte sich der Patient/die Patientin vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.
Falls eine andere Person beauftragt ist, die Bescheinigung abzuholen, muss diese sich ausweisen können und eine Vollmacht der Person, für die die Bescheinigung ausgestellt wurde, vorlegen.
Mitzubringende Unterlagen
- Bescheinigung(en), vollständig ausgefüllt und durch den oder die behandelnde/n Arzt/Ärztin unterschrieben
- Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
- Kopie des entsprechenden Betäubungsmittelrezeptes
- Bei medizinischen Cannabisblüten den Nachweis des ärztlichen Erstgesprächs. Beachten Sie bitte: Falls Sie den persönlichen ärztlichen Erstkontakt nicht nachweisen können, kann die erforderliche Bescheinigung nicht durch uns beglaubigt werden. Informationen dazu finden Sie unter “Hintergrundinformationen”.
- Evtl. Vollmacht von der Person, für die die Bescheinigung ausgestellt wurde
Hinweise zu Sprechzeiten
Bitte nutzen Sie die offene Sprechzeit für Beglaubigungen von Bescheinigungen zum Mitführen von Betäubungsmitteln:
Mittwoch 12 - 14 Uhr, Zimmer 121, 1. Etage
Andernfalls vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin. Die Beglaubigung durch das Gesundheitsamt erfolgt für Sie kostenlos. Sie sollten möglichst spätestens zwei Wochen vor Reiseantritt die Beglaubigung vornehmen lassen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die unter "Kontakt" genannten Ansprechpersonen.
Hintergrundinformationen: Nachweis für ein persönliches ärztliches Erstgespräch bei medizinischen Cannabisblüten
Cannabisblüten können in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen zu medizinischen Zwecken ärztlich verschrieben werden. Bei einer Behandlung mit Cannabisblüten sind aufgrund ihrer psychoaktiven Wirkung und des bestehenden Missbrauchspotenzials besondere Anforderungen an die ärztliche Verordnung zu beachten. Die Bundesärztekammer weist darauf hin, dass die Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken eine sorgfältige ärztliche Indikationsstellung, Aufklärung und Nutzen-Risiko-Abwägung voraussetzt. Dies gilt insbesondere für Cannabisblüten, da diese keine arzneimittelrechtliche Zulassung für konkrete Anwendungsgebiete besitzen und ihre Anwendung daher als individueller Heilversuch erfolgt.
Nachweis für ein persönliches ärztliches Erstgespräch ist zwingend erforderlich
Eine ärztliche Verschreibung von Cannabisblüten setzt eine tatsächliche ärztliche Behandlung voraus. Dazu gehört insbesondere ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, bei dem die medizinische Indikation geprüft und über mögliche Nebenwirkungen und Wechselwirkungen aufgeklärt wird. Ein ausschließlich digital ausgefüllter Fragebogen oder eine Verschreibung, die ohne nachgewiesenen persönlichen ärztlichen Erstkontakt erfolgt ist, genügt diesen Anforderungen nicht. Für die Ausstellung beziehungsweise behördliche Beglaubigung einer für eine Auslandsreise erforderlichen Bescheinigung muss daher ein persönliches ärztliches Erstgespräch nachgewiesen werden können.
„Klick-Rezepte“ ohne persönliches ärztliches Erstgespräch sind nicht ausreichend
Besondere Vorsicht ist bei Angeboten geboten, bei denen Cannabisblüten nach der Beantwortung weniger Fragen oder ohne persönlichen Kontakt zu einer Ärztin oder einem Arzt verschrieben werden. Solche Angebote werden teilweise als sogenannte „Klick-Rezepte“ bezeichnet. Die Bundesärztekammer hat auf die Notwendigkeit einer sorgfältigen ärztlichen Prüfung bei der Verschreibung von Cannabis hingewiesen. Aufgrund der psychoaktiven Wirkung und des bestehenden Missbrauchspotenzials ist eine individuelle ärztliche Beurteilung besonders wichtig. Ein vorgelegtes Rezept allein ist daher kein ausreichender Nachweis für eine ordnungsgemäße medizinische Behandlung. Für die erforderliche Bescheinigung muss vielmehr nachvollziehbar sein, dass der Verschreibung eine persönliche ärztliche Erstberatung zugrunde liegt.
Weitere Informationen
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Weitere Informationen und die genannten Formulare beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bundesopiumstelle - Informationen für Ärztinnen und Ärzte zur Verordnung von BtM der Kassenärztlichen Vereinigung Westf.-Lippe (nicht barrierefrei)


