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Gehölzschnitt nur noch bis Ende Februar

Noch bis Ende Februar dürfen Hecken und Büsche geschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Ab dem 1. März greift die gesetzliche Schonfrist nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Gehölze dürfen dann bis zum 30. September nicht mehr beschnitten werden. 

Ein Holunder-Busch mit sichtbaren Spuren eines Rückschnitts
Bildrechte: Stadt Münster

Gehölzschnitt, wie hier beim Holunder, ist zum Schutz von Vögeln und anderen Tieren zwischen dem 1. März und dem 30. November untersagt.

Dies gilt sowohl in der freien Landschaft als auch in Siedlungen. So sollen Vögel, Igel und andere Tiere einen ungestörten Lebensraum haben.

Erlaubt bleiben Formschnitte für Hecken. Bäume in Haus- und Kleingärten dürfen beschnitten werden, solange keine Nester von geschützten Tieren betroffen sind. Bei Gefahr für die Verkehrssicherheit darf jederzeit geschnitten werden.

Mit Genehmigung der Stadt Münster darf das anfallende Schnittholz bis zum 15. März verbrannt werden. Das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit empfiehlt jedoch, das Holz möglichst als Häckselgut zu verwenden. Nur wenn dies nicht möglich ist, darf es bis Mitte März als Schlagabraum verbrannt werden.

Zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für das Verbrennen von Schnittholz gibt es das Antragsformular „Antrag auf Verbrennen von Schlagabraum“. Dieses ist online abrufbar unter https://www.stadt-muenster.de/gruen im Bereich „Anträge und Formulare“.