Seiteninhalt
Abstimmungs-ABC Bürgerentscheid
Abstimmungsrechtsgrundsätze
Die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze finden bei Abstimmungen entsprechende Anwendung.
Im Artikel 28 des Grundgesetzes ist festgelegt:
"In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist."
Damit sind die Abstimmungsgrundsätze festgeschrieben:
- Allgemein: Jede Person, die die Abstimmungsrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann wählen.
- Unmittelbar: Die Bürger entscheiden direkt über den Ausgang des Bürgerentscheids (ohne Zwischeninstanzen).
- Frei: Jede Person kann ohne Zwang und Kontrolle entscheiden, ob sie abstimmt und wie sie abstimmt.
- Gleich: Jede Stimme hat das gleiche Gewicht bei der Auszählung.
- Geheim: Niemand darf und kann feststellen, wie ein anderer abgestimmt hat.