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Wahl-Lexikon Bundestagswahl
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Jede wahlberechtige Person kann die eigenen persönlichen Daten im Wählerverzeichnis einsehen. Die Einsichtnahme ist vom 3. bis 7. Februar 2025 im Wahlbüro möglich.
Die Daten anderer Personen können Sie jedoch nur bei Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnis bezüglich anderer Personen ergibt, einsehen. Ausgeschlossen bleibt das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis hinsichtlich solcher Personen, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.


