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Wahl-Lexikon Bundestagswahl
Wählbarkeit
Wählbar zum Bundestag ist nach § 15 Absatz 1 des Bundeswahlgesetztes, wer am Wahltag
- Deutsche/r im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt.


