Seiteninhalt
Wahl-ABC Europawahl
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Jede wahlberechtige Person kann die eigenen persönlichen Daten im Wählerverzeichnis einsehen. Bei Daten anderer Personen ist dies jedoch nur möglich bei Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergibt. Ausgeschlossen bleibt das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis hinsichtlich solcher Personen, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.
Die Einsichtnahme kann vom 21. bis 24. Mai 2024 im Hauptwahlbüro erfolgen.