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Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe
Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Gesundheitszeugnis
Die Belehrungen finden aktuell ausschließlich als Online-Belehrung statt.
Wir können ausschließlich Personen mit Wohnsitz in Münster bzw. nachgewiesenem Arbeitsplatz in Münster belehren.
Melden Sie sich unter diesem Link zur Online-Infektionsschutzbelehrung an:
belehrungen-online.stadt-muenster.de/termine.html
Das Datum muss bei der Anmeldung zur Online-Belehrung aus technischen Gründen angegeben werden. Es hat für Sie keine Bedeutung. Die Belehrung kann direkt im Anschluss, terminunabhängig von Ihnen selbständig durchgeführt werden.
Die Beschreibung für die Online-Belehrung finden Sie im Folgenden auf dieser Seite bzw. erhalten Sie nach der Anmeldung automatisch mit der Anmeldebestätigung per E-Mail zugesandt.
Wer benötigt eine Bescheinigung gemäß Infektionsschutzgesetz §43?
Nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes benötigt jede Person, die gewerbsmäßig leichtverderbliche Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes.
Ferner benötigen auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung aufhalten, eine solche Bescheinigung.
Auch das Reinigungspersonal (zum Beispiel Spülpersonal) der Lebensmittelbedarfsgegenstände (etwa Töpfe, Teller) benötigt eine solche Bescheinigung.
Die Bescheinigungspflicht ist also nicht an ein Berufsbild gekoppelt. Es kommt einzig und alleine auf eine Tätigkeit mit Lebensmitteln an.
Das Gesundheitsamt Münster ist für Ihre Belehrung zuständig, wenn Sie die Tätigkeit in Münster ausüben oder wenn Sie in Münster wohnen.
Hinweise, wer eine Belehrung benötigt:
Auslegungshilfe "Wann besteht eine Belehrungspflicht?"
(PDF, 26.6 KB)
Wo findet die Belehrung statt?
Belehrungen finden aktuell ausschließlich als Online-Belehrungen statt.
Das Datum bei der Anmeldung zur Online-Belehrung muss aus technischen Gründen angegeben werden. Es hat für Sie keine Bedeutung. Die Belehrung kann direkt im Anschluss, terminunabhängig durchgeführt werden.
Wir können ausschließlich Personen mit Wohnsitz in Münster bzw. nachgewiesenem Arbeitsplatz in Münster belehren.
Wie ist der Ablauf der Online-Infektionsschutzbelehrung?
- Melden Sie sich zur Online-Infektionsschutzbelehrung an: Zur Online-Anmeldung
(Das Datum muss aus technischen Gründen angegeben werden. Es hat für Sie keine Bedeutung. Die Belehrung kann direkt im Anschluss, terminunabhängig durchgeführt werden.) - Überweisen Sie die Gebühr auf das in der Anmeldebestätigung angegebene Konto. (Bitte geben Sie den angegebenen Verwendungszweck sowie den Vor- und Nachnamen entsprechend der Anmeldung an. Ermäßigung s.u.)
- Lesen Sie den schriftlichen Belehrungstext, der der Anmeldebestätigung angefügt ist.
- Belehrungstexte in den Sprachen (arabisch, englisch, französisch, polnisch, russisch, spanisch und türkisch) finden Sie unter weitere Informationen.
- Folgen Sie dem in der Anmeldebestätigung angefügten Link und dem beschriebenen Vorgehen. (Falls es technische Schwierigkeiten beim Aufrufen des Links gibt, versuchen Sie es bitte mit einem anderen Internet-Browser. Das Video in der Belehrung ist nur mit dem Flash Player abspielbar.)
- Drucken Sie die Erklärung zum Infektionsschutzgesetz (Seite 5 der Anmeldebestätigung) aus. Bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift, dass keine Gründe vorliegen, die für ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot sprechen und senden Sie dieses mit einer Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises und ggf. den Nachweis über eine Ermäßigung an die in der Anmeldebestätigung angegebene Adresse.
Sobald uns alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, die Gebühr bei uns eingegangen ist sowie das System den erfolgreichen Abschluss der Belehrung vermerkt hat, erhalten Sie die Erstbelehrungsbescheinigung und eine Quittung per Post.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung bis zu 2 Wochen in Anspruch nehmen kann.
Eine Gebührenermäßigung wird bei einem zugesandten Nachweis gewährt für:
- Inhaber des Münster-Passes (Gebühr: 15 Euro)
- ehrenamtlich Tätige (Gebühr: 15 Euro, wenn die Belehrung für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird)
- Schülerpraktikantinnen/-praktikanten (Gebührenbefreit, wenn die Belehrung für ein Schulpraktikum benötigt wird und nur für Schüler und Schülerinnen, die in Münster gemeldet sind oder eine Schule in Münster besuchen.)
- Beschäftigte der Stadt Münster (Gebührenbefreit, wenn die Belehrung für die Tätigkeit bei der Stadt Münster benötigt wird.)
Welche Dokumente werden für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 43 IfSG benötigt?
Nachdem Sie die Online-Belehrung erfolgreich durchgeführt haben, senden Sie bitte folgende Dokumente an das Gesundheits- und Veterinäramt:
- Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises oder Passes
- unterschriebene Erklärung zum Infektionsschutzgesetz
- gegebenenfalls Nachweis bzgl. einer Gebührenermäßigung
- gegebenenfalls unterschriebene Erklärung der Sorgeberechtigten bei der Belehrung von Jugendlichen unter 16 Jahren (PDF, 83.6 KB)
Wenn Sie die deutsche Sprache nicht gut verstehen
Aktuell liegen uns keine Übersetzungen der Online-Infektionsschutzbelehrung vor.
Bitte stellen Sie sicher, dass Ihnen jemand die Inhalte der Belehrung übersetzt und verständlich erklärt.
Was kostet die Belehrung / Bescheinigung?
Die Belehrung kostet ohne Ermäßigung 25 Euro, die Sie vorab per Banküberweisung zahlen müssen.
Die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung kostet 10 Euro (bis drei Jahre nach der Erstbelehrung möglich).
Wann wird eine Ermäßigung gewährt?
Gebühr bei einem zugesandten Nachweis:
- Inhaber des Münster-Passes: 15 Euro
- Ehrenamtliche, die die Belehrung für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigen: 15 Euro
- Schülerpraktikantinnen/-praktikanten, die in Münster gemeldet sind/eine Schule in Münster besuchen und die Belehrung für ein Schulpraktikum benötigen: gebührenfrei
- Beschäftigte der Stadt Münster, die die Belehrung für ihre Tätigkeit bei der Stadt Münster benötigen: gebührenfrei
Wie lange gilt die Bescheinigung?
Die Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes ist ein Leben lang gültig unter der Voraussetzung, dass man innerhalb von 3 Monaten nach Aushändigung der Bescheinigung die Tätigkeit aufgenommen hat.
Die Bescheinigung ist beim Arbeitgeber aufzubewahren, bei einem Wechsel des Arbeitgebers sollte sie wieder in Ihren Besitz übergehen.
Falls Sie noch das alte „Gesundheitszeugnis“ haben, ist dieses weiter gültig und Sie müssen nicht an der Erstbelehrung im Gesundheitsamt teilnehmen.
Ihr Arbeitgeber muss die Belehrung regelmäßig alle zwei Jahre wiederholen.
Wie erhalte ich eine Ersatzbescheinigung?
Eine Ersatzbescheinigung kann bei Verlust des Originals gegen eine Gebühr von 10 Euro bis drei Jahre nach der Erstbelehrung ausgestellt werden.
Wenden Sie sich dazu bitte an das Amtsarztbüro: Tel. 02 51/4 92-53 77, 53_ifsgbelehrung@stadt-muenster.de.
Hinweis: Bei einem Stellenwechsel können Sie von Ihrem bisherigen Arbeitgeber die Aushändigung der Originalbescheinigung verlangen.
Belehrung von Minderjährigen unter 16 Jahren
Benötigen Jugendliche unter 16 Jahren eine Bescheinigung gemäß IfSG §43, muss dem Gesundheitsamt mit der Anmeldung zur Belehrung auch die von den Sorgeberechtigten (Eltern) unterschriebene Erklärung zugesandt werden.
Erklärung der Sorgeberechtigten
(PDF, 83.6 KB)
Häufige Fragen
Ich habe ein altes Gesundheitszeugnis, ist es noch gültig?
Ja, das alte Gesundheitszeugnis nach § 17 und § 18 ist weiterhin gültig als Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
Ich habe meine Bescheinigung verloren, kann ich mir eine Zweitschrift ausstellen lassen?
Ja, wenn die Erstausstellung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt und die Bescheinigung im Gesundheits- und Veterinäramt Münster gemacht und ausgestellt wurde.
Ich habe vor 3 Jahren eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz erworben und habe 2 Jahre nicht gearbeitet, ist diese Bescheinigung noch gültig?
Ja, wenn Sie nach Erstausstellung der Bescheinigung innerhalb von 3 Monaten Ihre Tätigkeit aufgenommen haben.
Wichtig ist, dass Ihr Arbeitgeber die Belehrung mit Aufnahme Ihrer Tätigkeit und spätestens alles 2 Jahre wiederholt.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Tel. 02 51/4 92-53 77 oder 53_ifsgbelehrung@stadt-muenster.de.
Weitere Informationen
- Auslegungshilfe "Wann besteht eine Belehrungspflicht?" (PDF, 117 KB)
- Information für Betriebe
- Merkblatt zum Umgang mit Lebensmitteln (PDF, 88.0 KB)
- schriftliche Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG in verschiedenen Sprachen: Arabisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Türkisch
- schriftliche Belehrung nach § 43 IfSG in Albanisch (PDF, 239 KB)
- Erkrankungen, bei denen ein gesetzlichen Tätigkeitsverbot besteht (PDF, 22.4 KB)
- Infektionsschutzgesetz