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Infektionsschutz
Erlaubnisse für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Tätigkeiten mit Krankheitserregern - wie z. B. in Laboren - können zu einer Quelle von Infektionen und übertragbaren Erkrankungen werden. Daher wird ihnen besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Grundsätzlich ist diese Tätigkeit erlaubnis- und anzeigepflichtig und ihre Ausübung wird vom Gesundheits- und Veterinäramt überwacht. Zuständig ist in NRW das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in dem oder der die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Besteht auch in absehbarer Zeit keine Berufstätigkeit mit Krankheitserregern, kann die Erlaubnis am Wohnort beantragt werden.
Erlaubnis
Die erforderliche Erlaubnis wird erteilt wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Formloser Antrag
- Nachweis einer entsprechenden Ausbildung
= Studium (Medizin, Pharmazie) oder ein naturwissenschaftliches Universitäts- oder Fachhochschulstudium mit mikrobiologischen Inhalten - Nachweis einer entsprechenden Tätigkeitszeit
= eine zweijährige hauptberufliche Arbeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person mit Erlaubnis oder eine andere zweijährige hauptberufliche Arbeit in der Bakterio-, Myko-, Parasito- oder Virologie, wenn dabei gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde - polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
Anzeigepflicht
Der erstmalige Tätigkeitsbeginn eines Labores ist mindestens 30 Tage zuvor anzuzeigen.
Der Anzeige sind beizufügen:
- Nachweis einer Person mit Erlaubnis
- detaillierte Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit
- Angaben zu Art und Umfang der Entsorgungsmaßnahmen
- Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
- Abnahmeprotokolle der Sicherheitswerkbänke
- Nachweise der mikrobiologischen und physikalischen Überprüfung des/der Autoklaven (Abnahmeprotokoll, Zertifizierung)
- Hygieneplan
- Gefährdungsabschätzung
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird.
Jede wesentliche Veränderung der Räume, der Tätigkeit, der Entsorgung oder des Erregerspektrums müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden.
- Überwachung der Tätigkeiten mit Krankheitserregern durch das Gesundheitsamt/die untere Gesundheitsbehörde, Nr. 14 aus der Reihe LIGA.Aktuell: Infobroschüre des Landeszentrums Gesundheit NRW