Die Personen, die mit der Kartierung beauftragt sind, sind gemäß § 73 Landesnaturschutzgesetzt NRW berechtigt, Grundstücke zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu betreten. Sie führen Tätigkeitsbescheinigungen mit sich und können sich im Gelände entsprechend ausweisen. Die Ergebnisse werden auch einfließen in den noch aufzustellenden Landschaftsplan 4 „Davert und Hohe Ward“. In der untenstehenden Karte sind die betroffenen Bereiche dargestellt. Offene Fragen können per E-Mail an die folgende Adresse gerichtet werden: fachbereich21@lanuk.nrw.de.