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Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Alles klar?
Taschengeld
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Taschengeld. Wer Taschengeld bekommen möchte, muss das mit seinen Eltern klären. Denn das Gesetz spricht Kindern und Jugendlichen ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer "eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" (§ 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe) zu. Und dazu gehört auch der verantwortliche Umgang mit Geld. Taschengeld ist eine gute Möglichkeit, das zu lernen.
Bekommen Kinder und Jugendliche Taschengeld, sollten sie es nicht für Dinge des alltäglichen Bedarfs - wie Kleidung oder Sachen für die Schule - ausgeben müssen. Dafür sind die Eltern verantwortlich. Die Kinder und Jugendlichen sollten selbst entscheiden dürfen, was sie mit dem Taschengeld anfangen, z. B. sich eine CD oder Süßigkeiten kaufen oder ins Kino gehen. Dabei ist es egal, ob die Eltern das für Blödsinn halten. Verbieten können und müssen Eltern ihrem Kind nur Dinge, die diesen auch gesetzlich verboten sind, wie den Kauf von Waffen, alkoholischen Getränken oder den Besuch von Filmen, die einer Altersbeschränkung unterliegen. Zwischen 7 und 18 Jahren ist man beschränkt geschäftsfähig, das heißt, man kann grundsätzlich keine Verträge ohne die Zustimmung der Eltern abschließen (siehe Kapitel "Verträge").
Eine Ausnahme erlaubt der "Taschengeldparagraph": Demnach ist ein Vertrag auch ohne Zustimmung der Eltern wirksam, wenn eine Minderjährige oder ein Minderjähriger mit Geld bezahlt hat, das ihm zur freien Verfügung (= Taschengeld) überlassen wurde. Die Eltern können aber verlangen, dass ein Vertrag rückgängig gemacht und das Geld zurückgezahlt wird, wenn mit dem Taschengeld z. B. verbotene Dinge wie pornografische Videos oder Waffen gekauft wurden. Natürlich muss man die gekaufte Ware dann auch zurückgeben (§ 110 BGB Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln).
Achtung! Der Taschengeldparagraph gilt nur, wenn Jugendliche den Kaufpreis bar und sofort bezahlen. Da Bestellungen über das Internet oder Handy jedoch per Rechnung oder Kreditkarte erfolgen, kommt kein wirksamer Vertrag zustande, weil die Ware in der Regel noch nicht bezahlt ist. Werden im Internet oder am Telefon also z. B. Zeitschriften abonniert, deren Kaufpreis monatlich vom Taschengeldkonto abgebucht wird, ist hierfür immer die Zustimmung der Eltern notwendig.
- Stadt Nürnberg – Verträge mit Minderjährigen. Gültig oder nicht gültig? (Flyer) www.jugendschutz.nuernberg.de (Menüpunkt „Downloads von A bis Z“)