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Beratung und Schutz
Vaterschaft und Unterhalt - Ein Service für Vater, Mutter, Kind
Vaterschaft und Unterhalt – diese beiden Themen können zu Problemen führen, wenn ein Elternteil allein für ein Kind sorgt. Nicht zuletzt zum Wohle des Kindes ist es wichtig, diese Punkte zu klären, und das geht mit "neutraler" Hilfe oft besser.
Deshalb bietet die Fachstelle Beistandschaften des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien nicht verheirateten Eltern sowie alleinerziehenden Müttern und Vätern kostenlos Beratung und Unterstützung an.
Die Unterhaltsvorschussstelle des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien informiert Sie über die Höhe des Unterhaltsvorschusses und weitere Anspruchsvoraussetzungen, die für Sie wichtig sind.
Beurkundungen und Beistandschaften
Beurkundungen
Wir beurkunden kostenfrei u. a.:
- Vaterschaftsanerkennungen
- Zustimmungserklärungen der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
- Mutterschaftsanerkennungen
- Unterhaltsverpflichtungen
- Erklärungen über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind
Wir bescheinigen der alleinsorgeberechtigten Mutter, dass keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge vorliegt (sogenannter "Negativtest").
Beistandschaften
Vaterschaft
- Wir beraten und unterstützen Mütter in Fragen zur Feststellung der Vaterschaft und zu den rechtlichen Wirkungen der Vaterschaftsfeststellung vor oder nach der Geburt des Kindes.
- Wir vertreten das Kind vor Gericht in Vaterschaftsprozessen, wenn der Vater sein Kind nicht freiwillig anerkennen will.
Unterhalt
- Wir berechnen den Unterhaltsanspruch des Kindes und führen auch Unterhaltsprozesse für das Kind.
- Wir setzen den Unterhaltsanspruch durch, einschließlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Strafanzeigen.
- Wir beraten und unterstützen junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr.
- Wir unterstützen nicht verheiratete alleinerziehende Elternteile hinsichtlich ihrer eigenen Unterhaltsansprüche gegen das andere Elternteil des Kindes (z. B. Betreuungsunterhalt, Entbindungskosten).
Um genug Zeit für eine individuelle Beratung und Beurkundung zu haben, empfiehlt es sich, telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Wer Ihnen weiterhilft, richtet sich danach, mit welchem Buchstaben der Familienname Ihres Kindes beginnt. Ist das Kind noch nicht geboren, richtet es sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens der Frau.
Anfangsbuchstaben | Telefon |
---|---|
K, P, R | 02 51/4 92-51 98 |
E, Sch, X, Y | 02 51/4 92-51 89 |
B, D, I, So - Sp | 02 51/4 92-51 86 |
C, G, H, O | 02 51/4 92-51 88 |
L, N, Q, Sa - Sn, Sq - Sz, Z | 02 51/4 92-58 70 |
A, J, M, U, W | 02 51/4 92-51 50 |
F, St, T, V | 02 51/4 92-51 95 |
- Merkblatt Beistandschaften (PDF, 87.2 KB)
-
Informationen zur Düsseldorfer Tabelle (Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten):
www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle
Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es:
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen erhält und
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für Kinder zwischen dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG-II-Leistungen) beziehen oder
- durch die Zahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen wird die Hilfebedürftigkeit vermieden oder
- der alleinerziehende Elternteil muss bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielen.
Die Unterhaltsvorschussleistung beträgt für ein Kind seit dem 1.1.2023:
- 187 Euro bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- 252 Euro bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
- 338 Euro bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen Sie schriftlich beantragen. Einen Antrag sowie das zugehörige Merkblatt finden Sie weiter unten.
Bitte beachten Sie, dass für ein Kind vom 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Ergänzungsblatt zum Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben beigefügt werden muss.
Der Antrag kann dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zugesandt oder zu den unten genannten Öffnungszeiten bei der Unterhaltsvorschussstelle abgegeben werden.
Folgende Unterlagen sind - soweit vorhanden - dem Antrag in Kopie beizufügen bzw. mitzubringen:
- Personalausweis oder Pass
- Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde des Kindes
- Unterhaltstitel
- Scheidungsurteil
- Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung
- Einkunftsnachweise wie z. B. Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente
Zusätzlich bei der Antragstellung für Kinder ab dem 12. Lebensjahr:
- ALG-II-Bescheid oder Verdienstbescheinigung
- gegebenenfalls Ausbildungsvertrag des Kindes (für Kinder ab 15. Lebensjahr)
- Schulbescheinigung
Über die Höhe des Unterhaltsvorschusses und weitere Anspruchsvoraussetzungen informiert Sie die Unterhaltsvorschussstelle. Wer Ihnen weiterhilft, richtet sich danach, mit welchem Buchstaben der Familienname Ihres Kindes beginnt.
Anfangsbuchstaben des Nachnamens | Ansprechpartner/in |
---|---|
Aa - Ag, E, H, I, Si - Sz | Annette Schöning, Tel. 02 51/4 92-51 96 SchoeningA@stadt-muenster.de |
Ah - Az, C, Fm - Fz, Gp - Gz, Osn - Oz, P | Sandra Leve, Tel. 02 51/4 92-57 74 LeveS@stadt-muenster.de |
Ga - Go, M, N | Marlies König, Tel. 02 51/4 92-51 15 KoenigM@stadt-muenster.de |
Ba - Bek, Fa - Fi, K, Oa - Osm | Christine Stuermer, Tel. 02 51/4 92-51 94 StuermerC@stadt-muenster.de |
D, L, Q, R | Elke Amedick, Tel. 02 51/4 92-58 86 AmedickE@stadt-muenster.de |
Sch, T, V, W, Zf - Zz | Barbara Horstmeier, Tel. 02 51/4 92-51 90 Horstmeier@stadt-muenster.de |
Bel - Bz, J, Sa - Sh, St, U, X, Y, Za - Ze | Henning Schürkamp, Tel. 02 51/4 92-57 76 |
Die Unterhaltsvorschussstelle befindet sich im Gebäude Hafenstraße 30, 3. Etage, Zimmer 309, 311 und 315.