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Leistungen zum Lebensunterhalt
Kosten der Unterkunft
Kosten für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Kosten berücksichtigt, sofern sie angemessen sind.
Ausschlaggebend ist neben der Anzahl der Personen im Haushalt, der Größe der Wohnung und der Art der Heizung auch die Einhaltung der Bestimmungen zur Mietpreisbremse (vgl. §§ 556d bis 556g Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)).
Die Nichteinhaltung der Mietpreisbremse kann dazu führen, dass nicht alle Kosten berücksichtigt werden können, auch wenn sie nach der untenstehenden Tabelle abstrakt angemessen sind.
Die Angemessenheitsgrenzen werden von der Stadt Münster auf Grundlage des qualifizierten Mietspiegels, des Betriebskostenspiegels bzw. des Heizkostenspiegels festgelegt. Die Angemessenheitsgrenze wird in Form einer Bruttokaltmiete (Kaltmiete und Nebenkosten ohne Heizung und Warmwasser) angegeben.
Seit September 2025 gelten für das Stadtgebiet Münster folgende Werte (abstrakt angemessene Miete):
| Anzahl der Personen im Haushalt | Gesamtbetrag aus angemessener Kaltmiete plus angemessener Nebenkosten |
|---|---|
| 1 | 594,00 Euro |
| 2 | 746,20 Euro |
| 3 | 891,20 Euro |
| 4 | 1.063,05 Euro |
| 5 | 1.239,70 Euro |
| 6 | 1.422,50 Euro |
| 7 | 1.603,00 Euro |
| ab 8 | Einzelfallentscheidung |
Diese Information ersetzt nicht die konkrete Prüfung des Einzelfalles. Beachten Sie daher bitte auch die Hinweise zum Thema „Umzug“.
Die angemessenen Heizkosten werden nach Heizungsart und Wohnungsgröße berechnet, sodass vorab keine Bezifferung erfolgen kann und die Angemessenheit im Einzelfall geprüft wird.
Überschreitung der angemessenen Miete / Nichteinhaltung der Mietpreisbremse
Wenn Sie in einer unangemessen teuren Wohnung leben, können höhere Kosten gegebenenfalls vorübergehend berücksichtigt werden, in der Regel aber nur bis zum 1,5-fachen der abstrakt angemessenen Miete.
In Härtefällen können auch darüber hinausgehende Kosten anerkannt werden. Dies unterliegt immer einer Einzelfallprüfung. Sie sind gleichzeitig (gegebenenfalls nach Ablauf einer Karenzzeit) verpflichtet, Ihre Kosten auf die angemessene Miete durch Wohnungswechsel oder Untervermietung zu senken.
Im Falle von Kosten der Unterkunft, die die nach den §§ 556d bis 556g BGB zulässige Miethöhe (sogenannte „Mietpreisbremse“) übersteigen, werden Sie ebenfalls zur Kostensenkung aufgefordert.
Sie sind dann verpflichtet, den angenommenen Verstoß gegen die Mietpreisbremse bei Ihrem Vermieter zu rügen und Ihren Anspruch auf Kostensenkung durchzusetzen, sowie Rüge und Antwort nach Erhalt nachzuweisen. Kommen Sie der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, werden Kosten für Unterkunft nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt.
Mietschulden für eine Wohnung mit unangemessenen Kosten oder nichteingehaltener Mietpreisbremse werden in der Regel nicht übernommen – in diesem Fall droht Ihnen der Verlust der Wohnung durch Kündigung oder Räumungsklage.
Ein wichtiger Hinweis zum Thema "Umzug"
Wenn Sie umziehen möchten, ist es zwingend erforderlich, dass Sie vor Unterzeichnung des neuen Mietvertrages eine Zustimmung des Sozialamtes einholen. Dafür reichen Sie bitte ein unverbindliches Mietangebot über die gewünschte Wohnung ein. Nutzen Sie dazu bitte folgenden Vordruck: Mietbescheinigung
Wenn Sie zusätzlich Umzugsfolgekosten geltend machen wollen, müssen Sie, ebenfalls die Zustimmung des Sozialamtes zum Umzug einholen. Bei der Einzelfallprüfung wird neben den oben genannten Kriterien auch die Erforderlichkeit des Umzuges beurteilt. Erfolgt ein Umzug ohne Zustimmung, kann die Übernahme weiterer Kosten (z. B. Kaution, Umzugskosten) und die Anerkennung einer gegebenenfalls höheren Miete abgelehnt werden.

