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Namensführung
Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe
Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
Sie können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
Zum Ehenamen können bestimmt werden:
- der Geburtsname eines Ehegatten
- der in einer vorangegangenen Ehe erworbene Name eines Ehepartners oder
- ein aus den Namen beider Ehegatten gebildeter Doppelname – wobei der neue Name höchstens aus zwei Namen bestehen darf.
Bei der Wahl eines Doppelnamens besteht die Wahlmöglichkeit, diesen mit oder ohne Bindestrich zu schreiben.
Beispiel: Kim Sommer und Sascha Traum möchten heiraten.
Es ergeben sich folgende Möglichkeiten zur Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens:
Variante 1: Kim Traum geb. Sommer und Sascha Traum (Name des Mannes wird Ehename)
Variante 2: Kim Sommer und Sascha Sommer geb. Traum (Name der Frau wird Ehename)
Variante 3: Kim Traum-Sommer geb. Sommer und Sascha Traum-Sommer geb. Traum (auch ohne Bindestrich möglich) oder
Variante 4: Kim Sommer-Traum geb. Sommer und Sascha Sommer-Traum geb. Traum (auch ohne Bindestrich möglich)
Eine Ehenamensbestimmung kann im Rahmen der Eheschließung oder ohne Einhaltung einer Frist zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Bei einer späteren Bestimmung fällt eine Gebühr für die Beurkundung an und die Erklärung muss von beiden Ehegatten gemeinsam im Standesamt abgegeben werden.
Eine Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich, solange die Ehe besteht.
Getrennte Namensführung
Wird keine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben, behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (getrennte Namensführung).
Im Beispiel: Kim Sommer und Sascha Traum
Doppelnamenserklärung nur eines Ehegatten (Ehename und Begleitname)
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch entsprechende Erklärung seinen Geburtsnamen oder den bei der Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Es besteht die Wahlmöglichkeit, diesen Begleitnamen mit oder ohne Bindestrich zu führen.
Auch die Erklärung über die Hinzufügung des Namens ist an keine Frist gebunden. Sie kann somit auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Wird die Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt (nicht im Zusammenhang mit der Eheschließung) beurkundet, ist eine Gebühr für die Beurkundung zu zahlen.
Die Hinzufügung kann einmal widerrufen werden, danach ist keine erneute Erklärung mehr möglich.
Besteht der Ehename bereits aus einem Doppelnamen, kann eine solche Erklärung nicht abgegeben werden.
Im Beispiel Variante 1 ist diese Option für die Frau wählbar, da ihr Name nicht Ehename geworden ist:
Kim Traum-Sommer geb., Sommer oder Kim Sommer-Traum geb. Sommer (beide Varianten auch ohne Bindestrich möglich).
Bei Variante 2 könnte der Mann für sich einen Doppelnamen bestimmen:
Sascha Traum-Sommer geb. Traum oder Sascha Sommer-Traum geb. Traum (beide Varianten auch ohne Bindestrich möglich)
Wir beraten wir Sie gerne im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung noch ausführlicher über die Möglichkeiten der Namensführung.
Weitere Informationen zum Namensrecht ab dem 1.5.2025 finden Sie hier
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/0429_Namensrecht.html
Namensführung nach Auflösung der Ehe
Wird eine Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst, so behalten die Ehepartner ihren Namen.
Durch eine standesamtlich zu beurkundende Erklärung kann der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name wieder angenommen werden. Diese Erklärung kann jederzeit nach Auflösung der Ehe erfolgen.
In diesem Fall fällt ebenfalls eine Gebühr für die Beurkundung an.


