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Wahl-ABC Europawahl
Wahlrechtsgrundsätze
Der § 1 des Europawahlgesetzes legt fest:
"Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt."
Damit sind die Wahlgrundsätze festgeschrieben:
- Allgemein: Jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann wählen.
- Unmittelbar: Die Abgeordneten werden von den Bürgern direkt gewählt (ohne Zwischeninstanzen).
- Frei: Jede Person kann ohne Zwang und Kontrolle entscheiden, ob sie wählt und wen sie wählt.
- Gleich: Jede Stimmen hat das gleiche Gewicht bei der Auszählung.
- Geheim: Niemand darf und kann feststellen, wie ein anderer gewählt hat.