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Einsichtnahme Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) für die amtliche Listenauslegung wird in der Zeit vom 24. bis 27. Januar 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Stadthaus 1, Amt für Bürger- und Ratsservice, Zimmer 391, Klemensstraße 10, 48143 Münster für Eintragungsberechtigte zur Einsichtnahmebereit gehalten. Jede bzw. jeder Eintragungsberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person imWählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern eine Eintragungsberechtigte oder ein Eintragungsberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses (Verzeichnisder Eintragungsberechtigten) ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Eintragungsberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durchein Datensichtgerät möglich.Wer das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfristvom 24. bis 27. Januar 2017 bei der Stadt Münster, Amt für Bürger- und Ratsservice, Klemensstraße 10, 48147 Münster, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.