Seiteninhalt
Steuern und Gebühren
Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird erhoben für
- gewerbliche Tanzveranstaltungen
- Schönheitstänze und erotische Darbietungen, wie Striptease, Tabledances und Peepshows
- Ausspielungen in Spielklubs und Spielcasinos und anderen Orten
- Filmvorführungen in Sex-Shops
- Nutzung von Spielapparaten und Personalcomputern in Spielhallen und an anderen Orten
- Sex- und Erotikmessen
Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmeerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z. B. durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.
Aktuelle Steuersätze für Apparate je angefangener Kalendermonat:
in Spielhallen | in Gaststätten und an allen anderen Orten | |
---|---|---|
mit Gewinnmöglichkeit | 19 % vom Einspielergebnis | 19 % vom Einspielergebnis |
ohne Gewinnmöglichkeit | 50 EUR je Gerät/Monat | 28 EUR je Gerät/Monat |
PC in Spielhallen oder ähnliche Unternehmen | 30 EUR je Gerät/Monat | 30 EUR je Gerät/Monat |
Die Steuersätze für die übrigen Veranstaltungen entnehmen Sie bitte der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Münster.
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie folgende Erklärungen vorlegen:
- Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen
- Anmeldung einer Tanzveranstaltung zur Vergnügungssteuer (PDF, 14.0 KB)
- Vergnügungssteuererklärung für eine Tanzveranstaltung (PDF, 47.8 KB)
- Anmeldung Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte (PDF, 63.2 KB)
- Abmeldung und Erklärung Geldspielgeräte (PDF, 34.3 KB)
- Abmeldung Unterhaltungsgeräte (PDF, 32.9 KB)
- Jahreserklärung Geldspielgeräte (PDF, 97.2 KB)
Coronakrise
Das Land NRW und die Stadt Münster bieten umfassende Möglichkeiten an zinslosen Steuerstundungsmöglichkeiten an.
- www.finanzverwaltung.nrw.de Informationen und Antragsformular zur Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer bei der Finanzverwaltung NRW
Wenn Sie von der Coronakrise wirtschaftlich betroffen sind, können Sie einen Antrag auf Stundung stellen. Wenn die Stundung der Vermeidung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie dient, wird auf die Festsetzung von Stundungszinsen in der Regel verzichtet. Ein entsprechender Antrag (formlos mit kurzer Begründung) ist jedoch erforderlich. Dafür können Sie nachfolgenden Vordruck nutzen: