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Spezielle Gewerbe
Reisegewerbe
Reisegewerbekarte
Unter dem Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, beispielsweise „fliegende Händler“ oder Standinhaber*innen auf Privatmärkten/Flohmärkten. Grundsätzlich betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung (zum Beispiel ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
- Waren feilbietet, ankauft oder Warenbestellungen aufnimmt,
- Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller*in oder nach Schaustellerart ausübt.
Auch sogenannte Haustürgeschäfte, das Werben für Zeitschriften- oder Bücherabonnements oder Telekommunikationsverträge zählen zum Reisegewerbe.
Wann wird eine Reisegewerbekarte benötigt?
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie dafür eine Reisegewerbekarte. Diese Erlaubnis kann sowohl an natürliche Personen als auch an juristische Personen (z.B. eine GmbH) erteilt werden. Sie können die Reisegewerbekarte in Münster beantragen, wenn Sie hier Ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben oder Ihre juristische Person hier den Firmensitz hat.
Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist personengebunden und nicht übertragbar. Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten (montags bis freitags 0 bis 24 Uhr, samstags 0 bis 22 Uhr, sonn- und feiertags geschlossen) sind auch im Reisegewerbe zu beachten. Vorerlaubnisse können nicht erteilt werden.
Wichtige Änderungen für Angestellte
Die bisherige Reisegewerbekartenpflicht für Angestellte von Reisegewerbetreibenden ist entfallen. Ihre Angestellten benötigen stattdessen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte.
Vorausssetzungen und erforderliche Unterlagen
Als Antragsteller*in müssen Sie die gesetzliche Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllen.
Für die Genehmigungserteilung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- für Ausländer*innen oder Staatenlose: eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt
- Führungszeugnis „zur Vorlage bei einer Behörde“ (nicht älter als drei Monate)
- Gewerbezentralregisterauszug „zur Vorlage bei einer Behörde“ (nicht älter als drei Monate)
- Bescheinigung in Steuersachen Ihres Finanzamtes
- beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/Speisen: ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die „Belehrung gem. § 43 Abs 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz“
Ist Antragsteller/in eine juristische Person, werden folgende Unterlagen über die juristische Person benötigt:
- Gewerbezentralregisterauszug „zur Vorlage bei einer Behörde“ (nicht älter als drei Monate)
- aktueller Handelsregisterauszug
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Über sämtliche gesetzliche Vertreter*innen, zum Beispiel Geschäftsführer*innen, sind zusätzlich folgende Unterlagen notwendig:
- Führungszeugnis „zur Vorlage bei einer Behörde“ (nicht älter als drei Monate),
- Gewerbezentralregisterauszug „zur Vorlage bei einer Behörde“ (nicht älter als drei Monate),
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes.
Bitte geben Sie die konkrete Tätigkeit an, die im Reisegewerbe ausgeübt werden soll. Eine persönliche Vorsprache wird empfohlen, um Rückfragen zu vermeiden.
Gebühren und Zahlung
Die Gebühr für eine Reisegewerbekarte beträgt zwischen 171,60 Euro und 1500,00 Euro.
Bitte beachten Sie, dass die Zahlung ausschließlich mit Bank-/EC-Karte oder per Gebührenbescheid erfolgen kann. Eine Barzahlung ist nicht mehr möglich.