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Wer darf wählen?
Den Integrationsrat wählt nach § 27 Absatz 3 Gemeindeordnung NRW
- wer nicht Deutscher nach Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz ist,
- wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
- wer die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
- wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
- 16 Jahre alt sein,
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Münster ihre Hauptwohnung haben.
- Für die Ausübung des Wahlrechts ist außerdem eine Eintragung im Verzeichnis der wahlberechtigten Personen („Wählerverzeichnis“) erforderlich. Aus dem Melderegister der Stadt Münster werden am 3. August 2025 alle Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, in das Wählerverzeichnis übernommen/eingetragen. Bis zum 29. August 2025 werden Änderungen, die gegenüber der Meldebehörde bekannt gegeben werden, von Amts wegen im Wählerverzeichnis nachgetragen. Danach werden nur noch Streichungen und Berichtigungen vorgenommen. Für Personen, die sich nach Aufstellung des Wählerverzeichnisses (03. August 2025) in Münster ab-, um-, oder anmelden, gelten abweichende Regelungen:
- Wenn Sie ausnahmsweise nicht im Melderegister verzeichnet, aber trotzdem wahlberechtigt sind, können Sie einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Anträge von nicht-meldepflichtigen Unionsbürgern sind bis zum 29. August 2025 zu stellen.
Nicht wahlberechtigt sind gem. § 27 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW Ausländer
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
2. die Asylbewerber sind.