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Wahl ABC Kommunalwahlen
Wahlrechtsgrundsätze
Im Artikel 28 des Grundgesetzes ist festgelegt:
"In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist."
Damit sind die Wahlgrundsätze festgeschrieben:
- Allgemein: Jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann wählen.
- Unmittelbar: Die Abgeordneten werden von den Bürgern direkt gewählt (ohne Zwischeninstanzen).
- Frei: Jede Person kann ohne Zwang und Kontrolle entscheiden, ob sie wählt und wen sie wählt.
- Gleich: Jede Stimme hat das gleiche Gewicht bei der Auszählung.
- Geheim: Niemand darf und kann feststellen, wie ein anderer gewählt hat.
Darüber hinaus muss die Wahl vor den Augen der Öffentlichkeit stattfinden. Die wesentlichen Teile des Wahlvorgangs wie die Wahlhandlung, mit Ausnahme der Stimmabgabe, und die Ergebnisermittlung sollen öffentlich überprüfbar sein.