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Wer darf wählen?
Wer darf wählen
Wahlberechtigt für die Kommunalwahlen ist gemäß § 7 Kommunalwahlgesetz, wer
• Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
• das 16. Lebensjahr vollendet hat (das heißt am 14. September 2009 oder früher geboren ist),
• mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (seit dem 29. August 2025) in Münster seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb Münsters hat sowie
• nicht nach § 8 Kommunalwahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen ist [1].
Für die Ausübung des Wahlrechts ist außerdem eine Eintragung im Verzeichnis der wahlberechtigten Personen („Wählerverzeichnis“) erforderlich. Aus dem Melderegister der Stadt Münster werden am 3. August 2025 alle Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, in das Wählerverzeichnis übernommen/eingetragen. Bis zum 29. August 2025 werden Änderungen, die gegenüber der Meldebehörde bekannt gegeben werden, von Amts wegen im Wählerverzeichnis nachgetragen. Danach werden nur noch Streichungen und Berichtigungen vorgenommen. Für Personen, die sich nach Aufstellung des Wählerverzeichnisses (03. August 2025) in Münster ab-, um-, oder anmelden, gelten abweichende Regelungen:
Wenn Sie ausnahmsweise nicht im Melderegister verzeichnet, aber trotzdem wahlberechtigt sind, können Sie einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies kann bei nicht meldepflichtigen Unionsbürgern oder bei Personen ohne Wohnsitz, die sich aber gewöhnlich in Münster aufhalten, vorkommen. Anträge der nicht-meldepflichtigen Unionsbürger sind bis zum 29. August 2025, Anträge von Personen ohne Wohnsitz bis zum 22. August 2025 zu stellen.
Eine mögliche Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters würde zwei Wochen später, am 28. September 2025, stattfinden. Diese wird notwendig, wenn keine Kandidatin oder Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen zur Wahl erhält. Die Stichwahl findet dann zwischen den beiden Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Es gilt dann (weiterhin) das Wählerverzeichnis zum ersten Wahlgang. Geregelt ist dies in § 46c Absatz 2 Kommunalwahlgesetz.
[1] Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind nach § 8 des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen Personen, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen.