Für den Bezug einer Sozialwohnung benötigt man einen Wohnberechtigungsschein (WBS). Der WBS muss zum Zeitpunkt des Bezuges einer Wohnung noch gültig und in Nordrhein-Westfalen ausgestellt worden sein. Ein WBS wird erteilt, wenn die vom Land NRW vorgegebenen Einkommensgrenzen eingehalten werden. Im WBS wird eine für die Anzahl der Haushaltsmitglieder angemessene Wohnungsgröße festgelegt.
Ein Großteil der Wohnungen mit WBS wird durch das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung vermittelt. Weitere Informationen zur Wohnungsvermittlung
Ob ein Wohnberechtigungsschein erteilt werden kann, hängt von dem gemeinsamen Jahreseinkommen aller Personen ab, die in der Wohnung leben werden.
Nachfolgend einige Beispiele, bis zu welchem Einkommen ein WBS erstellt wird. Die Zahlen sind allerdings nur Richtwerte und ersetzen nicht die Einkommensberechnung im Einzelfall.
Beispiele | Bruttoeinkünfte/Jahr |
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alleinstehender Arbeitnehmer | 30.300 Euro |
berufstätige Alleinerziehende mit 1 Kind | 43.400 Euro |
alleinstehende Rentnerin | 21.600 Euro |
Rentnerpaar | 30.400 Euro |
kinderloses Ehepaar | 42.300 Euro |
Ehepaar* mit 1 Kind | 45.500 Euro |
Ehepaar* mit 2 Kindern | 54.600 Euro |
Ehepaar* mit 3 Kindern | 63.800 Euro |
Ehepaar* mit 4 Kindern | 73.000 Euro |
* Ist das Ehepaar noch keine 5 Jahre verheiratet und sind beide Eheleute jünger als 40 Jahre ("junges Ehepaar"), erhöhen sich diese Bruttobeträge um ca. 6.000 Euro. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften sind gleichgestellt.
Mit einem Wohnberechtigungsschein ist man an bestimmte Wohnungsgrößen gebunden:
Haushaltsgröße | Wohnungsgröße |
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1 Person | bis zu 50 m² Wohnfläche |
2 Personen | bis zu 65 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräume |
3 Personen | bis zu 80 m² Wohnfläche oder 3 Wohnräume |
4 Personen | bis zu 95 m² Wohnfläche oder 4 Wohnräume |
jede weitere Person | + 15 m² oder 1 Wohnraum |
In bestimmten Fällen (Beispiele: Schwerbehinderte Menschen im Rollstuhl, Alleinerziehende mit Kindern ab dem 6. bis zum 18. Lebensjahr) ist es möglich, einen weiteren Raum zu bewilligen.
Bei einer geringen Anzahl von Wohnungen darf die maßgebliche Einkommensgrenze um bis zu 40 % oder bis zu 60 % überschritten werden. Die Miete für diese Wohnungen ist dafür allerdings auch erheblich höher als bei den üblichen Sozialwohnungen. Solche Wohnungen werden durch das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung nicht vermittelt. Sie werden direkt von privaten Vermietern oder Wohnungsgesellschaften über Zeitungsinserate oder das Internet angeboten.
Auch Wohngemeinschaften können eine Sozialwohnung beziehen. Hierfür muss jedes Mitglied der Wohngemeinschaft einen eigenen Wohnberechtigungsschein beantragen. Die Wohngemeinschaft kann sich bei den örtlichen Wohnungsgesellschaften und über Zeitungsannoncen/Internet um eine Wohnung bewerben. Werden sich Wohngemeinschaften und Vermieter einig, so beantragt der Vermieter beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung formlos die Nutzungsgenehmigung für die Wohngemeinschaft. Für therapeutische Wohngemeinschaften, für die in der Regel ein Verein als Mieter auftritt, ist eine Freistellung erforderlich.
Für die Erteilung eines WBS wird eine Gebühr erhoben. Diese ist einkommensabhängig und beträgt bis zu 20 EUR.
Amt für Wohnungswesen
und Quartiersentwicklung
Bahnhofstraße 8-10, 48143 Münster
Postanschrift: 48127 Münster
Tel. 02 51/ 4 92-64 85
Fax 02 51/ 4 92-77 33
info-wbs@stadt-muenster.de
Montag bis Mittwoch: 8 bis 16 Uhr
Donnerstag: 8 bis 18 Uhr
Freitag von 8 bis 13 Uhr