Nach der Satzung der Stadt Münster zum Schutz und Erhalt von Wohnraum (Wohnraumschutzsatzung) bedarf es einer wohnungsrechtlichen Zweckentfremdungsgenehmigung, wenn Wohnraum anderen als Wohnzwecken zugeführt werden soll, der Wohnraum leer steht oder abgebrochen werden soll.
Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum
Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung wird nur auf Antrag erteilt und ist nur möglich, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen.
Ungenehmigte Zweckentfremdungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ebenso kann die Stadt Münster die Wiederherstellung einer Wohnnutzung anordnen.
Amt für Wohnungswesen
und Quartiersentwicklung
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Postanschrift: 48127 Münster
Tel. 02 51/ 4 92-64 02
Fax 02 51/ 4 92-77 33
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Montag bis Mittwoch: 8 bis 16 Uhr
Donnerstag: 8 bis 18 Uhr
Freitag von 8 bis 13 Uhr
Zuständigkeit nach Straßennamen
A - B
Mechthild Hüttemann
Telefon 02 51/4 92-64 74
Raum E 404
HuettemannM(at)stadt-muenster.de
C - H
Christiane Rösner
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Raum E 403
RoesnerC(at)stadt-muenster.de
I - La
Clara Tauch
Telefon 02 51/4 92-64 40
Raum E 407
Tauch(at)stadt-muenster.de
Lb - O
Lea Vollenbröker
Telefon 02 51/4 92-64 91
Raum E 407
VollenbroekerL(at)stadt-muenster.de
P - Z
Sabine Drunkenmölle
Telefon 02 51/4 92-64 43
Raum E 404
Drunkenmoelle(at)stadt-muenster.de