Seiteninhalt
Allgemeines Ordnungswesen
Bestattungen
Grundsätzlich sind gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) folgende Angehörige in der nachstehenden Rangfolge zur Bestattung verpflichtet:
- Ehegatten,
- (eingetragene) Lebenspartner,
- volljährige Kinder,
- Eltern,
- volljährige Geschwister,
- Großeltern,
- volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene).
Für die Bestattungspflicht ist ausschließlich die verwandtschaftliche Beziehung zu der verstorbenen Person maßgeblich. Grundsätzlich können also weder ein gestörtes familiäres Verhältnis noch der fehlende Kontakt zu der verstorbenen Person oder eine Erbausschlagung von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht befreien.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.
Falls die Bestattung Verstorbener von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig geregelt wird oder keine bestattungspflichtigen Angehörigen vorhanden sind, wird die Bestattung durch das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr veranlasst.
Grundsätzlich erfolgt eine Einäscherung und anonyme Beisetzung der Totenasche auf einem städtischen Friedhof, es sei denn, der/die Verstorbene hat zu Lebzeiten eine andere Verfügung getroffen bzw. eine Bestattungsart benannt.
Die entstandenen Kosten der Bestattung werden – zuzüglich zu erhebender Verwaltungsgebühren – von den Bestattungspflichtigen im anschließenden Kostenersatzverfahren zurückgefordert.
Wir empfehlen daher noch zu Lebzeiten den Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages, um den Angehörigen die finanzielle Last einer Bestattung zu nehmen.
Hinweis: Sowohl die Weigerung der Bestattungspflicht nachzukommen, als auch die nicht rechtzeitige Veranlassung der Bestattung stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 3.000,00 Euro geahndet werden können.
Falls die Finanzierung der Bestattung Ihren Lebensunterhalt gefährden würde oder ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten der verstorbenen Person vorgelegen hat, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, beim Sozialamt des Sterbeortes einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu stellen. Für nähere Informationen wenden Sie sich an das Sozialamt der Stadt Münster (Tel. 02 51/4 92-55 63, E-Mail: sozialamt-sg61@stadt-muenster.de).