Überwachung und Gewalt

Ausschnitt aus einer schriftlichen Fluchtmeldung an die Polizei
Bildrechte: Stadtarchiv MS, Amt Wolbeck II, Nr. 446

Vorschriften

Ab 8. März 1940 galten mit den so genannten Polenerlassen sehr strenge Vorschriften für polnische Zwangsarbeiter, bei denen es sich oft um ehemalige Kriegsgefangene handelte. Die Polizeiverordnung legte fest, dass polnische Arbeiter ein so genanntes „P”-Kennzeichen tragen mussten.

Für Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter aus der Sowjetunion galten die im Februar 1942 veröffentlichten „Osterlasse”. Zivile Arbeiter aus den besetzten Gebieten der Sowjetunion mussten das „OST”-Abzeichen tragen. Kriegsgefangene wurden durch die auf der Rückseite der Uniformjacke aufgenähten Buchstaben „SU” gekennzeichnet. Diese Abzeichen mussten in der Öffentlichkeit getragen werden, um die Zwangsarbeitenden weithin sichtbar zu machen.

Die Bewegungsfreiheit der Zwangsarbeitenden war erheblich eingeschränkt. Nur manche konnten sich unter bestimmten Bedingungen außerhalb von Lagern oder Arbeitseinsätzen bewegen. Es herrschte ein strenges Ausgehverbot ab 20 bzw. 21 Uhr abends, öffentliche Verkehrsmittel durften nur mit schriftlicher Genehmigung der Ortpolizeibehörde benutzt werden. Untersagt waren kulturelle, gesellige oder kirchliche Veranstaltungs- oder Gaststättenbesuche.

Den Deutschen wurde auf der anderen Seite der Umgang mit Polen und Russen verboten. Liebesbeziehungen und Geschlechtsverkehr wurden besonders schwer geahndet: Der ausländische Teil des Paares ist häufig zum Tode verurteilt worden, der deutsche Teil des Paares öffentlich bloßgestellt worden. Auch während der Arbeit sollte der Kontakt zwischen Deutschen und Ausländern auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Zwangsarbeiter erinnern sich an die Kennzeichnungspflicht

Nikolaj Tschivnel:

„Die Polizei rührte uns Kinder selten an. Sie überprüfte nur, ob wir das ‚Ost-Zeichen’ trugen. - Es kam manchmal vor, dass deutsche Kinder hinter uns herliefen und schrien: ‚Russische Schweine’.” 

Evgenij Ermakov:

„Ich trug das Ost-Abzeichen nicht. Weil mich sonst die Hitlerjungen schikanierten. Schlugen, und so. Wenn ich zurück geschlagen hätte, wäre ich im Gefängnis gelandet. Das nutzten sie aus.” 

Kontrolle

Die nach Münster Verschleppten wurden von einem engmaschigen Netzwerk zwischen Polizei, Gestapo sowie dem Wachpersonal der Wehrmacht und angeschlossener Verbände überwacht. Die Bewachung der Lager für Kriegsgefangene fiel in die Zuständigkeit der Wehrmacht und wurde von meist älteren, nur bedingt fronttauglichen Soldaten übernommen. Landesschützen als Teil der Wehrmacht unterstützten sie dabei. Für die Bewachung sowjetischer Kriegsgefangener galten die schärfsten Vorschriften. Laut Wachtvorschrift sollte hier bei Fluchtversuchen ohne jeden vorherigen Warnruf geschossen werden und zwar mit der festen Absicht zu treffen.

Die polizeilichen Kräfte reichten für die Überwachung der großen Massen an Zwangsarbeitern bei weitem nicht aus. Daher wurde 1942/43 von der obersten Polizeiverwaltung eine Hilfspolizei, die Stadt- und Landwacht, eingerichtet. Sie überwachte kleinere Lager oder kontrollierte die Gefangenentrupps bei ihren Wegen zu den Arbeitsstätten.

Die Überwachung fand nicht nur im Lager, sondern auch beim Arbeitseinsatz statt. Verstöße wie das Nichttragen von Abzeichen oder die Kontaktaufnahme mit der deutschen Bevölkerung, und auch (vermeintliche) Sabotageversuche zogen harte Strafen nach sich.

Bestrafung

„Eine unverschämte Frau und ein polnischer Kriegsgefangener”, so überschrieb die Münstersche Zeitung einen Artikel vom 4. Oktober 1940. Zur Abschreckung für die deutsche Bevölkerung, sich nicht mit Polen oder Russen einzulassen, standen Prozessberichte in der Zeitung. Es ging um die Liebesbeziehung einer deutschen Frau mit einem polnischen Kriegsgefangenen. Das Urteil war hart: Sie musste ein Jahr ins Gefängnis. Die Strafe für den Polen blieb unerwähnt, dürfte jedoch noch härter gewesen sein.

Kontakte zwischen Deutschen und ausländischen Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen waren strengen Regeln unterworfen. Ausländischen Arbeitskräften vor allem aus Osteuropa war der Umgang mit deutschen Frauen strikt verboten. Bei Verstößen war mit drastischen Strafen zu rechnen. Intime Kontakte konnten mit der Todesstrafe geahndet werden. Deutschen, die enge Kontakte mit ausländischen Zivilarbeitern oder Kriegsgefangenen pflegten, drohten Zuchthausstrafen.

Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter versuchten immer wieder sich durch Flucht der Überwachung und drohenden Strafen zu entziehen. Falls die Fahndung nach Entflohenen erfolgreich war, drohten den Betroffenen noch härtere Strafen.

Hinrichtungen: Zwei Beispiele

Hinrichtung in den Bockholter Bergen wegen „Umgangs mit deutschen Frauen”

Am 14. August 1942 wurden die beiden Polen Franciszek Banaś und Waclaw Ceglewski durch die Gestapo erhängt. Zumindest eines der Opfer wurde hingerichtet, weil ihm eine Liebesbeziehung zu einer deutschen Frau vorgeworfen wurde. Allein der Vorwurf, ausgelöst etwa durch eine Denunziation, konnte die Anordnung einer so genannten „Sonderbehandlung” nach sich ziehen. Tatsächlich handelte es sich dabei um Todesurteile, die ohne jedes Gerichtsverfahren durch die Gestapo, in diesem Fall die Leitstelle Münster, verhängt werden konnten. Zur Abschreckung wurden andere polnische Zwangsarbeiter, darunter auch Jugendliche, mehrfach an den Erhängten in den Bockholter Bergen vorbei geführt.

Hinrichtungen im Zwinger und in der Strafanstalt

Seit Oktober 1943 sind in Münster Hinrichtungen auch in Polizeigefängnissen belegt. Im Januar 1945 wurden Gestapoleitstellen ermächtigt, gegen Ausländer „in allen Fällen … sofort und brutal zuzuschlagen.” In diesen Zusammenhang gehören die Hinrichtungen im Zwinger: Seit Sommer 1944 fanden mindestens fünf Hinrichtungen statt. In einem Fall wurden drei russische Gefangene wegen Sabotage (Bahndiebstahl) gehängt. Gegen Kriegsende wurden 17 russische Zwangsarbeiter aus unbekannten Gründen im Hof der Strafanstalt hingerichtet. Dieser Fall wurde kurz nach Kriegsende untersucht. Ein Polizeimeister sagte aus, dass die russischen Zwangsarbeiter (16 Männer und eine Frau) im „Russenlager” Maikotten untergebracht waren. In der Nacht vom 28. auf den 29. März 1945 brachten Angehörige der Gestapo sie in das Polizeigefängnis. Gegen Mittag des folgenden Tages erschossen fünf Beamte der Gestapo die Personen und ließen die Leichen in einem Bombentrichter verscharren. Die Papiere der Toten wurden verbrannt. Heute erinnert eine Gedenktafel im Hof der Justizvollzugsanstalt an der Gartenstraße an die Getöteten.