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Informationen zu anderen Rechtsbereichen im Zusammenhang mit Baugenehmigungsverfahren
Baumschutzsatzung
Seit dem 1. Oktober 2023 gilt in Münster erstmalig eine Baumschutzsatzung. Diese gilt nach § 7 Baumschutzsatzung auch im Rahmen eines Bauvorhabens.
Auf der Grundlage der Baumschutzsatzung geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück sind gemäß § 3 Abs.1 Nr. 7 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) grundsätzlich im Lageplan darzustellen (nach § 7 Abs. 1 S. 1 Baumschutzsatzung verpflichtend mit Baumart, Standort, Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser). Zudem sind im Lageplan alle geschützten Bäume, die auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum stehen und von der Baumaßnahme betroffen sind, im Lageplan darzustellen, § 7 Abs. 1 S. 2 Baumschutzsatzung. Diese Anforderungen nach § 7 Abs. S. 1 und 2 Baumschutzsatzung gelten auch für Bauvoranfragen und Genehmigungsfreistellungen nach § 63 BauO NRW, vgl. § 7 Abs. 3 Baumschutzsatzung.
Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist zusätzlich ein Antrag auf Ausnahme oder Befreiung gemäß § 5 Baumschutzsatzung dem Bauantrag beizufügen, § 7 Abs. 2 Baumschutzsatzung. Bitte nutzen Sie hierfür unten stehendes Antragsformular.
Sowohl das Antragsformular als auch den um die geschützten Bäume ergänzten Lageplan reichen Sie bitte zusammen mit Ihrem Bauantrag direkt beim Bauordnungsamt ein.
Bei Zuwiderhandlungen droht eine Geldbuße nach § 11 Baumschutzsatzung.
Eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Entwicklung ist gemäß § 5 Abs. 1 b. Baumschutzsatzung als Ausnahmetatbestand genehmigungsfähig und steht einer baulichen Entwicklung nicht entgegen. Die Ausnahmegenehmigung ist in der Regel mit Ersatzpflanzungen und/oder Ersatzgeldzahlungen verbunden.
Beim Grünflächenamt finden Sie weitere Informationen darüber, welche Bäume durch die Satzung geschützt werden und welche Regelungen für Ersatzpflanzungen und Ersatzzahlungen gelten.
- Weiterführende Informationen: Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
- Antrag auf Durchführung von Maßnahmen an geschützten Bäumen im Zusammenhang mit einem Bauantrag (PDF; 356 KB)
Artenschutz im Rahmen von Bau- und Abbruchvorhaben
Gebäude dienen einer Vielzahl verschiedener (planungsrelevanter) Arten als Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Mit dem Abbruch und/oder anderen baulichen Veränderungen von Gebäuden kann der Verlust dieser Lebensstätten von gebäudebewohnenden Arten, wie Fledermäuse oder Vögel, verbunden sein.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Bauherr/die Bauherrin nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen darf, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z. B. einheimische Vogelarten wie Schwalben, Mauersegler, Turmfalke, Steinkauz, alle Fledermausarten, Amphibien). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.
Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG.
Daher ist vor dem Abbruch oder anderen baulichen Veränderungen (z. B. Umbau, Sanierungen) zu prüfen, ob geschützte Arten vorkommen. Einzelheiten hierzu sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
- Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Amts für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
- Informationen zum Artenschutz im Rahmen von Bauvorhaben (PDF; 16,97 MB)
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Formular Artenschutz bei Bauanträgen
Das Formular fügen Sie bitte den Bauantragsunterlagen bei, sofern dies erforderlich ist.
Lebendige Vorgärten statt Schottergärten
Der Rat der Stadt Münster hat im Februar 2021 beschlossen, dass in neuen Baugebieten Vorgärten grundsätzlich als gepflanzte Fläche zu gestalten sind. Darüber hinaus ist in § 8 der Bauordnung NRW geregelt, dass unbebaute Flächen, die keiner zulässigen Verwendung wie Wegen oder (Fahrrad-) Stellplätzen dienen, zu begrünen oder zu bepflanzen sind.
Beratung und Information zu verschiedenen Aspekten:
Beratung zu naturnahen Gärten:
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
Haus der Nachhaltigkeit, Tel. 02 51/4 92-67 67, nachhaltigkeit@stadt-muenster.de
Baurechtliche Information zum Verbot von Schottergärten:
Bauordnungsamt
Anna-Kathrin Sauerland, Tel. 02 51/4 92-63 04, Sauerland@stadt-muenster.de
Information zur Klimaanpassung:
Koordinierungsstelle für Klima und Energie
Isabel Scherer, Tel. 02 51/4 92-71 54, klimaanpassung@stadt-muenster.de
Weitere Informationen zum Thema gibt ein Faltblatt, das vom Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit gemeinsam mit dem Stadtplanungsamt herausgegeben wurde: Flyer: "Lebendige Gärten statt Schottergärten" (PDF; 3,12 MB)
Barrierefreies Bauen bei Wohngebäuden
Nach der Landesbauordnung NRW sind bauliche Anlagen barrierefrei, soweit sie für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Wohnungen in Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 müssen barrierefrei und eingeschränkt für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer nutzbar sein (§ 49 BauO NRW 2018). In diesen Gebäuden sind leicht und barrierefrei erreichbare Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen herzustellen (§ 47 BauO NRW 2018).
Mit der Einführung der DIN 18040-2 als Technische Baubestimmung gibt es eine Klarstellung und eine Einführung der Barrierefreiheit als Mindeststandard für Wohnbauvorhaben in Nordrhein-Westfalen.
Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Ein Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein (§ 39 BauO NRW 2018).
- Checkliste "Barrierefreies Bauen" mit Musterdarstellung (PDF; 449 KB)
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Praxisleitfaden des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausgabe Juni 2023):
Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen - Bauordnungsrechtliche Anforderungen bzgl. des barrierefreien Bauens bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen (externes PDF, nicht barrierefrei, 1,84 MB)
Barrierefreies Bauen bei öffentlich zugänglichen Gebäuden
Für öffentlich zugängliche Gebäude – speziell die Teile des Gebäudes und der zugehörigen Außenanlagen, die für die Nutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen sind – ist die DIN 18040-1 zu beachten.
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung:
Technische Baubestimmungen für das Land Nordrhein-Westfalen (PDF, 3,5 MB) -
Praxisleitfaden des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen:
Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude (externes PDF, 2,2 MB)
Antrag auf Kampfmittelüberprüfung rechtzeitig stellen
Baugrundstücke müssen vor Aufnahme der Bautätigkeit auf Kampfmittel überprüft werden. Da dieses Verfahren mitunter recht aufwändig und zeitintensiv sein kann, empfiehlt es sich für Bauherrinnen und Bauherren, schon vor Einreichung des Bauantrags, spätestens jedoch bei Einreichung des Bauantrages, den Antrag auf Überprüfung auf Kampfmittel zu stellen. Alle Informationen rund um das Thema Kampfmittelüberprüfung sowie das entsprechende Antragsformular hat die Feuerwehr Münster im Downloadbereich "Kampfmittelüberprüfung" zusammengestellt:
- Wichtige Informationen zum Thema Kampfmittelüberprüfung
- Broschüre "Kampfmittelüberprüfung - Infos für Bauwillige" (PDF; 2,97 MB) (PDF, 2 MB) (nicht barrierefrei)
Weitere Informationen rund um das Thema Bauen und Baurecht:
- Architektenkammer Nordrhein-Westfalen: www.aknw.de
- Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen: www.ikbaunrw.de
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen: www.mhkbd.nrw
- Netzwerk "Zuhause sicher": www.zuhause-sicher.de
- Bebauungspläne der Stadt Münster http://geo.stadt-muenster.de/stadtplanung


