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Herzlich willkommen beim Bauordnungsamt!
Sie wollen ein Haus bauen, erweitern, umbauen, anders nutzen oder abbrechen?
Hier finden Sie Hinweise, die Ihnen auf dem Weg zum vollständigen Bauantrag helfen sollen. Wir informieren Sie insbesondere über die formalen Aspekte, die das Baurecht von der Planung bis zum Einzug fordert. Sie finden zu allen Fragen rund ums Planen und Bauen wichtige Informationen und die passenden Formulare.
Aktuell
Einsicht in Bau- und Statikakten
Es ist wieder möglich, ausgelagerte Statikakten bereitzustellen. Da sich das Archiv aufgrund eines Umzugs noch in einer Zwischenlagerung befindet, ist der Zugriff teilweise noch eingeschränkt.
Anfragen zu Bau- oder Statikakten bitte per E-Mail an bauaktenarchiv@stadt-muenster.de stellen.
Es kann zurzeit sechs Wochen oder länger dauern bis die angefragten Unterlagen bereitgestellt werden können.
Persönliche Akteneinsichten sind aktuell nicht möglich. Daher werden Ihnen die benötigten Unterlagen aus den Akten kopiert oder gescannt (Standard: scannen – PDF Versand per E-Mail, größere Dateien werden auf CD verschickt, die Rechnung folgt per Post).
Bei Anfragen zu Kopien/Scans aus Bauakten bitte:
- eine unterschriebene formlose Anfrage als Anlage beifügen,
- eine Rechnungsanschrift angeben,
- die Grundstücksbezeichnung (Straße mit Hausnummer) angeben und die gewünschten Unterlagen benennen,
- wenn die Anfrage im Auftrag erfolgt, eine unterschriebene formlose Vollmacht der Eigentümerin/des Eigentümers oder der Verwalterin/des Verwalters mit Nachweis der aktuellen Bestellung beifügen,
- bei kürzlich erfolgtem Eigentumswechsel beurkundeten Kaufvertrag, Auflassungsvermerk, Grundsteuerbescheid oder ähnlichen Nachweis beifügen.
Die Aktenbereitstellung und Kopien/Scans sind gebührenpflichtig:
- je Grundstück 1-2 Akten: 25 Euro, jede weitere 5,00 Euro
- Kopien/Scans Din A4/A3: 1. Kopie 1,20/1,70 Euro, jede weitere 0,30 Euro
- Pläne größer A3: 2,00 Euro (Scan), 3,00 Euro (Papier)
Angepasste Verwaltungsöffnung
Die aktuelle Situation in der Corona-Pandemie ermöglicht eine angepasste Verwaltungsöffnung. Dabei berücksichtigen wir weiterhin das hohe Schutzbedürfnis für alle Beteiligten.
Beratungsgespräche sollten deshalb vorrangig telefonisch oder per Videokonferenz (Teams) geführt werden. Für eine Videokonferenz vereinbaren Sie bitte mit Ihrer Ansprechperson telefonisch während unserer Sprechzeiten einen Termin und übersenden uns vorab per E-Mail an Bauordnungsamt@stadt-muenster.de die erforderlichen Unterlagen.
Im Einzelfall ist - ebenfalls nur nach Terminvereinbarung - eine persönliche Beratung im Bauordnungsamt möglich. Auch in diesem Fall übersenden Sie bitte vor dem Termin die erforderlichen Unterlagen per E-Mail. Bitte prüfen Sie im eigenen Interesse, ob diese Besprechungsform wirklich erforderlich ist.
Bitte denken Sie daran, dass in städtischen Gebäuden weiterhin eine Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-Maske) besteht.
Das Team des Bauordnungsamtes dankt Ihnen für Ihr Verständnis. Bleiben Sie gesund.
Geänderte Landesbauordnung
Am 2. Juli 2021 ist die geänderte Landesbauordnung in Kraft getreten.
Das Änderungsgesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2021 Nr. 48 vom 1.7.2021 Seite 821 bis 832 veröffentlicht.
Die Architektenkammer NRW und die Ingenieurkammer Bau bieten auf ihren Internetseiten Lesefassungen mit der Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung an.
Wussten Sie schon?
Barrierefreies Bauen bei Wohngebäuden
Nach der Landesbauordnung NRW sind bauliche Anlagen barrierefrei, soweit sie für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Wohnungen in Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 müssen barrierefrei und eingeschränkt für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer nutzbar sein (§ 48 BauO NRW 2018). In diesen Gebäuden sind leicht und barrierefrei erreichbare Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen herzustellen (§ 47 BauO NRW 2018).
Mit der Einführung der DIN 18040-2 als Technische Baubestimmung gibt es eine Klarstellung und eine Einführung der Barrierefreiheit als Mindeststandard für Wohnbauvorhaben in Nordrhein-Westfalen.
Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Ein Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein (§ 39 BauO NRW 2018).
- Checkliste "Barrierefreies Bauen" mit Musterdarstellung (PDF, 449 KB)
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Praxisleitfaden des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen:
Bauordnungsrechtliche Anforderungen bzgl. des barrierefreien Bauens bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen (externes PDF, nicht barrierefrei, 10,7 MB)
Barrierefreies Bauen bei öffentlich zugänglichen Gebäuden
Für öffentlich zugängliche Gebäude – speziell die Teile des Gebäudes und der zugehörigen Außenanlagen, die für die Nutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen sind – ist die DIN 18040-1 zu beachten.
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:
Technische Baubestimmungen für das Land Nordrhein-Westfalen (PDF, 3,5 MB) -
Praxisleitfaden des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen:
Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude (externes PDF, 2,2 MB)
Neue Landesbauordnung zum 1. Januar 2019
Seit dem 1. Januar gilt die neue Landesbauordnung in der Fassung des Baurechtsmodernisierungsgesetzes. Das neue Bauordnungsrecht beinhaltet zahlreiche Änderungen, schon formal sichtbar in der Neunummerierung der Paragraphen.
Für die Bauherrinnen und Bauherren sowie die Bauordnungsbehörden entscheidende Neuerungen betreffen besonders die Themen Abstandsflächen, Stellplätze, Barrierefreiheit, Vollgeschosse, Brandschutz und Verfahren.
Bitte nutzen Sie für die Antragstellung nur noch die neuen Vordrucke unter der Rubrik "Bauunterlagen/Formulare".
Eine Anpassung an die Musterbauordnung (Vereinbarung zwischen den 16 Bundesländern über Mindeststandards im Bauordnungsrecht) trägt zur Harmonisierung der Ländervorschriften bei.
Den aktuellen Stand der bauordnungsrechtlichen Vorschriften finden Sie auf den Seiten des Bauministeriums (MHKBG) und der Architektenkammer NRW:
Antrag auf Kampfmittelüberprüfung rechtzeitig stellen
Baugrundstücke müssen vor Aufnahme der Bautätigkeit auf Kampfmittel überprüft werden. Da dieses Verfahren mitunter recht aufwändig und zeitintensiv sein kann, empfiehlt es sich für Bauherrinnen und Bauherren, schon vor Einreichung des Bauantrags, spätestens jedoch bei Einreichung des Bauantrages, den Antrag auf Überprüfung auf Kampfmittel zu stellen. Alle Informationen rund um das Thema Kampfmittelüberprüfung sowie das entsprechende Antragsformular hat die Feuerwehr Münster im Downloadbereich "Kampfmittelüberprüfung" zusammengestellt:
- Wichtige Informationen zum Thema Kampfmittelüberprüfung
- Broschüre "Kampfmittelüberprüfung - Infos für Bauwillige" (PDF, 2.97 MB) (PDF, 2 MB) (nicht barrierefrei)
Weitere Informationen rund um das Thema Bauen und Baurecht:
- Architektenkammer Nordrhein-Westfalen: www.aknw.de
- Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen: www.ikbaunrw.de
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen: www.mhkbg.nrw
- Netzwerk "Zuhause sicher": www.zuhause-sicher.de