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Herzlich willkommen beim Bauordnungsamt!
Sie wollen ein Haus bauen, erweitern, umbauen, anders nutzen oder abbrechen?
Hier finden Sie Hinweise, die Ihnen auf dem Weg zum vollständigen Bauantrag helfen sollen. Wir informieren Sie insbesondere über die formalen Aspekte, die das Baurecht von der Planung bis zum Einzug fordert. Sie finden zu allen Fragen rund ums Planen und Bauen wichtige Informationen und die passenden Formulare.
Aktuell
Wartungsarbeiten beim Bauportal.NRW
Vom 1. bis 4. September 2026 ist eine Antragstellung über das Bauportal.NRW voraussichtlich nicht möglich. Bitte schließen und übermitteln Sie im Bauportal.NRW zwischengespeicherte Anträge vor dem 1. September 2026. Durch die XBau-Umstellung kann die weitere Bearbeitung der zwischengespeicherten Anträge nicht gewährleistet werden.
Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Ab dem 1. September 2026 gibt es Änderungen in der Bauordnung des Landes NRW:
Einführung einer Genehmigungsfiktion
Für die vereinfachten Verfahren nach § 64 BauO NRW wird die Genehmigungsfiktion eingeführt. Trifft die Bauaufsichtsbehörde innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist keine Entscheidung und liegen die weiteren Voraussetzungen vor, gilt die Baugenehmigung als erteilt. In diesem Fall erhalten Sie jedoch keine Baugenehmigung, sondern lediglich eine Bescheinigung, die den Inhalt der Baugenehmigung wiedergibt. Diese Bescheinigung trifft keine abschließende Feststellung zur materiellen Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens. Sie entbindet nicht von der Verpflichtung, sämtliche öffentlich-rechtlichen Anforderungen einzuhalten. Durch eine Erklärung kann auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet werden. Den Verzicht können Sie mit diesem Formular erklären.
Weitere Informationen zur Genehmigungsfiktion finden Sie auf dem Hinweisblatt.
Digitale Bauantragstellung wird zum Standard
Mit der Änderung der Bauordnung verfolgt das Land NRW einen „Digital-first“-Ansatz. Daher wird das Bauordnungsamt der Stadt Münster ab dem 5. September 2026 nur noch Anträge entgegennehmen, die über das Bauportal NRW gestellt werden. Papieranträge können dann nicht mehr eingereicht werden. Unberührt hiervon bleiben:
- Genehmigungsfreistellungen (§ 63 BauO NRW)
- Anzeige der befristeten Nutzungsänderung (§ 64 BauO NRW
- isolierte Anträge auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung (§ 69 BauO NRW)
Für diese Verfahren senden Sie eine E-Mail mit den zugehörigen Unterlagen an das Bauordnungsamt.
Ausweitung der Genehmigungsfreistellung
Der Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW 2018) wird deutlich erweitert. Erfasst werden grundsätzlich Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine ausdrücklich geregelte Ausnahme vorliegt. Sonderbauten nach § 50 BauO NRW bleiben grundsätzlich ausgenommen. Neu einbezogen werden unter anderem Änderungen und Nutzungsänderungen von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im unbeplanten Innenbereich.
Das Vorhaben muss weiterhin den planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften und den materiellen Anforderungen entsprechen. Die Verantwortung dafür liegt bei der Bauherrschaft und den beauftragten Fachleuten. Die Bauaufsichtsbehörden behalten ihre Eingriffsbefugnisse.
Einhaltung DIN-Normen
Der bisherige Verweis auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik in § 3 (1) BauO NRW (alte Fassung) entfällt ersatzlos. Maßgeblich sind künftig die gesetzlichen Schutzziele und die Anforderungen, die insbesondere durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen eingeführt werden (§ 88 BauO NRW). Diese definieren die sicherheitsrelevanten Regelungen und bilden das gesetzliche Mindestmaß ab. Wie bisher auch kann von den in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB) enthaltenen Regelungen abgewichen werden, wenn andere Lösungen die Anforderungen in gleicher Weise erfüllen.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Zivilrecht: Die Neuregelung betrifft zunächst nur das Bauordnungsrecht.
Erleichterungen bei Bauen im Bestand
Insbesondere die Einführung sogenannter „Oldtimer-Regelungen“ erleichtert zukünftig das Bauen im Bestand.
Bei bestimmten Nutzungsänderungen und Aufstockungen müssen bestehende Bauteile künftig nicht vollständig an die heutigen Neubaustandards angepasst werden. Stattdessen rücken die gesetzlichen Schutzziele stärker in den Mittelpunkt. Dies kann den Ausbau von Dachgeschossen, Aufstockungen und die Umnutzung leerstehender Gebäude erleichtern.
Übersicht der Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung
Die Architektenkammer NRW, die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen haben hierzu eine Synopse (Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuellen Fassung) einschließlich einer Begründung zur Verfügung gestellt. BauO NRW 2018 – Synopse mit Begründung
Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster
Ab dem 1. Januar 2026 gelten geänderte Gebührensätze für die Bauakteneinsicht und für Auszüge aus den Akten. Alle Änderungen sind auf der Folgeseite zusammengefasst.
Bauaktenarchiv: Einsicht in Bau- und Statikakten
Weitere Informationen rund um das Thema Bauen und Baurecht:
- Architektenkammer Nordrhein-Westfalen: www.aknw.de
- Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen: www.ikbaunrw.de
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen: www.mhkbd.nrw
- Netzwerk "Zuhause sicher": www.zuhause-sicher.de
- Bebauungspläne der Stadt Münster http://geo.stadt-muenster.de/stadtplanung


