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Herzlich willkommen beim Bauordnungsamt!
Sie wollen ein Haus bauen, erweitern, umbauen, anders nutzen oder abbrechen?
Hier finden Sie Hinweise, die Ihnen auf dem Weg zum vollständigen Bauantrag helfen sollen. Wir informieren Sie insbesondere über die formalen Aspekte, die das Baurecht von der Planung bis zum Einzug fordert. Sie finden zu allen Fragen rund ums Planen und Bauen wichtige Informationen und die passenden Formulare.
Aktuell
Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster
Ab dem 1. Januar 2023 gelten geänderte Gebührensätze für die Bauakteneinsicht und für Auszüge aus den Akten. Alle Änderungen sind auf der Folgeseite zusammengefasst.
Bauaktenarchiv: Einsicht in Bau- und Statikakten
Angepasste Verwaltungsöffnung
Durch die angepasste Verwaltungsöffnung während der Corona-Pandemie haben sich neue Formen einer Zusammenarbeit entwickelt – die in der Gesamtbetrachtung ein sehr positives Fazit brachten. Die gesammelten Erfahrungen führen dazu, dass die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Bauordnungsamtes weiterhin die Beratungsgespräche mit Ihnen vorrangig telefonisch oder per Videokonferenz (Teams) führen werden.
Für eine Videokonferenz vereinbaren Sie bitte mit Ihrer Ansprechperson telefonisch während der Sprechzeiten des Bauordnungsamtes einen Termin und übersenden Sie vorab per E-Mail an Bauordnungsamt@stadt-muenster.de die erforderlichen Unterlagen.
Im Einzelfall kann - ebenfalls nur nach vorheriger Terminvereinbarung - eine persönliche Beratung im Bauordnungsamt erfolgen. In jedem Fall sollten Sie bitte rechtzeitig vor dem Termin die erforderlichen Unterlagen per E-Mail übersenden.
Das Team des Bauordnungsamtes dankt Ihnen für Ihr Verständnis.
Geänderte Landesbauordnung
Am 2. Juli 2021 ist die geänderte Landesbauordnung in Kraft getreten.
Das Änderungsgesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2021 Nr. 48 vom 1.7.2021 Seite 821 bis 832 veröffentlicht.
Die Architektenkammer NRW und die Ingenieurkammer Bau bieten auf ihren Internetseiten Lesefassungen mit der Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung an.
Wussten Sie schon?
Artenschutz im Rahmen von Bau- und Abbruchvorhaben
Gebäude dienen einer Vielzahl verschiedener (planungsrelevanter) Arten als Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Mit dem Abbruch und/oder anderen baulichen Veränderungen von Gebäuden kann der Verlust dieser Lebensstätten von gebäudebewohnenden Arten, wie Fledermäuse oder Vögel, verbunden sein.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Bauherr/die Bauherrin nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen darf, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z. B. einheimische Vogelarten wie Schwalben, Mauersegler, Turmfalke, Steinkauz, alle Fledermausarten, Amphibien). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.
Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG.
Daher ist vor dem Abbruch oder anderen baulichen Veränderungen (z. B. Umbau, Sanierungen) zu prüfen, ob geschützte Arten vorkommen. Einzelheiten hierzu sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
- Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Amts für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
- Informationen zum Artenschutz im Rahmen von Bauvorhaben (PDF, 17.0 MB)
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Formular Artenschutz bei Bauanträgen
Das Formular fügen Sie bitte den Bauantragsunterlagen bei, sofern dies erforderlich ist.
Lebendige Vorgärten statt Schottergärten
Der Rat der Stadt Münster hat im Februar 2021 beschlossen, dass in neuen Baugebieten Vorgärten grundsätzlich als gepflanzte Fläche zu gestalten sind. Darüber hinaus ist in § 8 der Bauordnung NRW geregelt, dass unbebaute Flächen, die keiner zulässigen Verwendung wie Wegen oder (Fahrrad-) Stellplätzen dienen, zu begrünen oder zu bepflanzen sind.
Beratung und Information zu verschiedenen Aspekten:
Beratung zu naturnahen Gärten:
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit - Umweltberatung
Beate Böckenholt, Tel. 02 51/4 92-67 67, umwelt@stadt-muenster.de
Baurechtliche Information zum Verbot von Schottergärten:
Bauordnungsamt
Anna-Kathrin Sauerland, Tel. 02 51/4 92-63 04, Sauerland@stadt-muenster.de
Information zur Klimaanpassung:
Koordinierungsstelle für Klima und Energie
Isabel Scherer, Tel. 02 51/4 92-71 54, klimaanpassung@stadt-muenster.de
Weitere Informationen zum Thema gibt ein Faltblatt, das vom Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit gemeinsam mit dem Stadtplanungsamt herausgegeben wurde:
Flyer: "Lebendige Gärten statt Schottergärten"
(PDF, 1.84 MB)
- nicht barrierefrei
Barrierefreies Bauen bei Wohngebäuden
Nach der Landesbauordnung NRW sind bauliche Anlagen barrierefrei, soweit sie für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Wohnungen in Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 müssen barrierefrei und eingeschränkt für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer nutzbar sein (§ 48 BauO NRW 2018). In diesen Gebäuden sind leicht und barrierefrei erreichbare Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen herzustellen (§ 47 BauO NRW 2018).
Mit der Einführung der DIN 18040-2 als Technische Baubestimmung gibt es eine Klarstellung und eine Einführung der Barrierefreiheit als Mindeststandard für Wohnbauvorhaben in Nordrhein-Westfalen.
Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Ein Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein (§ 39 BauO NRW 2018).
- Checkliste "Barrierefreies Bauen" mit Musterdarstellung (PDF, 449 KB)
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Praxisleitfaden des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen:
Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen - Bauordnungsrechtliche Anforderungen bzgl. des barrierefreien Bauens bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen (externes PDF, nicht barrierefrei, 1,84 MB)
Barrierefreies Bauen bei öffentlich zugänglichen Gebäuden
Für öffentlich zugängliche Gebäude – speziell die Teile des Gebäudes und der zugehörigen Außenanlagen, die für die Nutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen sind – ist die DIN 18040-1 zu beachten.
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung:
Technische Baubestimmungen für das Land Nordrhein-Westfalen (PDF, 3,5 MB) -
Praxisleitfaden des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen:
Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude (externes PDF, 2,2 MB)
Neue Landesbauordnung zum 1. Januar 2019
Seit dem 1. Januar gilt die neue Landesbauordnung in der Fassung des Baurechtsmodernisierungsgesetzes. Das neue Bauordnungsrecht beinhaltet zahlreiche Änderungen, schon formal sichtbar in der Neunummerierung der Paragraphen.
Für die Bauherrinnen und Bauherren sowie die Bauordnungsbehörden entscheidende Neuerungen betreffen besonders die Themen Abstandsflächen, Stellplätze, Barrierefreiheit, Vollgeschosse, Brandschutz und Verfahren.
Bitte nutzen Sie für die Antragstellung nur noch die neuen Vordrucke unter der Rubrik "Bauunterlagen/Formulare".
Eine Anpassung an die Musterbauordnung (Vereinbarung zwischen den 16 Bundesländern über Mindeststandards im Bauordnungsrecht) trägt zur Harmonisierung der Ländervorschriften bei.
Den aktuellen Stand der bauordnungsrechtlichen Vorschriften finden Sie auf den Seiten des Bauministeriums (MHKBD) und der Architektenkammer NRW:
Antrag auf Kampfmittelüberprüfung rechtzeitig stellen
Baugrundstücke müssen vor Aufnahme der Bautätigkeit auf Kampfmittel überprüft werden. Da dieses Verfahren mitunter recht aufwändig und zeitintensiv sein kann, empfiehlt es sich für Bauherrinnen und Bauherren, schon vor Einreichung des Bauantrags, spätestens jedoch bei Einreichung des Bauantrages, den Antrag auf Überprüfung auf Kampfmittel zu stellen. Alle Informationen rund um das Thema Kampfmittelüberprüfung sowie das entsprechende Antragsformular hat die Feuerwehr Münster im Downloadbereich "Kampfmittelüberprüfung" zusammengestellt:
- Wichtige Informationen zum Thema Kampfmittelüberprüfung
- Broschüre "Kampfmittelüberprüfung - Infos für Bauwillige" (PDF, 2.97 MB) (PDF, 2 MB) (nicht barrierefrei)
Weitere Informationen rund um das Thema Bauen und Baurecht:
- Architektenkammer Nordrhein-Westfalen: www.aknw.de
- Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen: www.ikbaunrw.de
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen: www.mhkbd.nrw
- Netzwerk "Zuhause sicher": www.zuhause-sicher.de